Nr. 6197646

Finanzanlagenvermittler: Erlaubnis und Registrierung

Informationen über die Sachkundeprüfung Geprüfte/-r Finanzanlagen-fachmann/-frau (IHK) finden Sie unter Geprüfte/-r Finanzanlagen-fachmann/-frau (IHK) - IHK Halle-Dessau.
Stand: Februar 2025
Wenn Sie gewerbsmäßig als Finanzanlagenvermittler tätig sein wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO). Zudem besteht die Pflicht zur Eintragung ins Vermittlerregister.
Aktuelle Information: Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde aus dem DIHK e.V. die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Erlaubnisinhaber müssen ihre Erstinformation entsprechend anpassen.
Die Erlaubnis wird in Sachsen-Anhalt von den Landkreisen und kreisfreien Städten erteilt. Bei Fragen zur Erlaubniserteilung wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde. Die IHK Halle-Dessau ist als Registerbehörde für die Eintragung im Vermittlerregister zuständig.

1. Erlaubnispflicht

Wenn Sie im Umfang der Bereichsausnahmen des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes (KWG) oder des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) gewerbsmäßig zu
  • Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes
Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG oder des § 2 Abs. 2 Nr. 3 WpIG oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG oder des § 2 Abs. 2 Nr. 4 WpIG erbringen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO. Zur Klärung, unter welche Produktkategorie die konkret vermittelten Finanzanlagen fällt, sollte eine Rücksprache mit dem Produktgeber erfolgen.

2. Erlaubnisvoraussetzungen

Die Erlaubnis kann erst erteilt werden, wenn sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gesetz fordert den Nachweis folgender Voraussetzungen:
  • Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Sachkunde

3. Registrierung im Vermittlerregister

Für Gewerbetreibende nach § 34f GewO besteht die Pflicht, sich unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Verzögern. Die Registrierung erfolgt auf Antrag durch die IHK und ist gebührenpflichtig.
Informationen über das Vermittlerregister.
Eine Doppelregistrierung vertraglich gebundener Vermittler gemäß § 2 Abs. 10 KWG im BaFin-Register sowie im Vermittlerregister ist unzulässig.

4. Änderung der Registerdaten

Änderungen der im Vermittlerregister gespeicherten Daten sind der Erlaubnisbehörde unverzüglich, d.h. in der Regel innerhalb von zwei Wochen, mitzuteilen. Die Erlaubnisbehörde leitet den Änderungsantrag an die IHK weiter. Die Änderung der Registerdaten ist gebührenpflichtig.

5. Angestellte

Angestellte selbständiger Gewerbetreibender nach § 34f GewO benötigen keine eigene Erlaubnis. Der Erlaubnisinhaber muss jedoch sicherstellen, dass die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Angestellten zuverlässig und sachkundig sind.
Unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Angestellten müssen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen werden. Diesbezügliche Änderungen der Registerdaten sind der IHK unverzüglich mitzuteilen.

6. Zuständigkeiten

Die Erlaubnis wird in Sachsen-Anhalt von den Landkreisen und kreisfreien Städten erteilt. Die IHK Halle-Dessau ist als Registerbehörde für die Führung des Vermittlerregisters zuständig.
Für den Kammerbezirk der IHK Halle-Dessau sind folgende Erlaubnisbehörden zuständig:
  • Burgenlandkreis, Rechts- und Ordnungsamt, Schönburger Str. 41, 06618 Naumburg
  • Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Am Flugplatz 1, 06366 Köthen
  • Landkreis Mansfeld-Südharz, FB II Ordnungsamt, Rudolf-Breitscheidstraße 20/22, 06526 Sangerhausen
  • Landkreis Saalekreis, Domplatz 9, 06217 Merseburg
  • Landkreis Wittenberg, Fachdienst Ordnung & Sicherheit, Breitscheidstraße 3, 06886 Lutherstadt Wittenberg
  • Salzlandkreis, Karlsplatz 37, 06406 Bernburg (Saale)
  • Stadt Dessau-Roßlau, Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung, August-Bebel-Platz 16, 06842 Dessau-Roßlau
  • Stadt Halle (Saale), Ordnungsamt, Team Gewerbe, Am Stadion 5, 06122 Halle (Saale)
Die Antragsteller wenden sich bitte sowohl für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als auch für den Antrag auf Registrierung ausschließlich an die Erlaubnisbehörde. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Geschäftssitz des Antragstellers. Die Daten für die Eintragung im Vermittlerregister werden von der Erlaubnisbehörde an die IHK Halle-Dessau übermittelt.

7. Formulare

Bitte reichen Sie die Formulare bei der zuständigen Erlaubnisbehörde ein. Lediglich das Formular 4 (Angestellte) ist direkt bei der IHK Halle-Dessau einzureichen.

Honorar-Finanzanlagenberater: Erlaubnis und Registrierung

Wenn Sie gewerbsmäßig als Honorar-Finanzanlagenberater tätig sein wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34h Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO). Zudem besteht die Pflicht zur Eintragung ins Vermittlerregister.
Stand: Februar 2025
Aktuelle Information: Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde aus dem DIHK e.V. die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Erlaubnisinhaber müssen ihre Erstinformation entsprechend anpassen.
Die Erlaubnis wird in Sachsen-Anhalt von den Landkreisen und kreisfreien Städten erteilt. Bei Fragen zur Erlaubniserteilung wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde. Die IHK Halle-Dessau ist als Registerbehörde für die Eintragung im Vermittlerregister zuständig.

1. Erlaubnispflicht

Wenn Sie im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes (KWG) oder des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 oder 3 GewO Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG oder des § 2 Abs. 2 Nr. 4 WpIG erbringen wollen, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34h Abs. 1 GewO.
Honorar-Finanzanlagenberater dürfen kein Gewerbe als Finanzanlagenvermittler ausüben.

2. Erlaubnisvoraussetzungen

Die Regelung des § 34h GewO ist dem Erlaubnistatbestand des § 34f GewO für Finanzanlagenvermittler nachgebildet. In § 34h Abs. 1 S. 4 GewO wird auf die Erlaubnisvorschriften des § 34f GewO Bezug genommen.
Die Erlaubnis kann erst erteilt werden, wenn sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gesetz fordert den Nachweis folgender Voraussetzungen:
  • Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Sachkunde

3. Registrierung im Vermittlerregister

Für Gewerbetreibende nach § 34h GewO besteht die Pflicht, sich unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Verzögern. Die Registrierung erfolgt auf Antrag durch die IHK und ist gebührenpflichtig.
Informationen über das Vermittlerregister.

4. Änderung der Registerdaten

Änderungen der im Vermittlerregister gespeicherten Daten sind der Erlaubnisbehörde unverzüglich, d.h. in der Regel innerhalb von zwei Wochen, mitzuteilen. Die Erlaubnisbehörde leitet den Änderungsantrag an die IHK weiter. Die Änderung der Registerdaten ist gebührenpflichtig.

5. Angestellte

Angestellte selbständiger Gewerbetreibender nach § 34h GewO benötigen keine eigene Erlaubnis. Der Erlaubnisinhaber muss sicherstellen, dass Ihre unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Angestellten zuverlässig und sachkundig sind.
Außerdem müssen unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Angestellte unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen werden. Diesbezügliche Änderungen der Registerdaten sind der IHK unverzüglich mitzuteilen.

6. Zuständigkeiten

Die Erlaubnis wird in Sachsen-Anhalt von den Landkreisen und kreisfreien Städten erteilt. Die IHK Halle-Dessau ist als Registerbehörde für die Führung des Vermittlerregisters zuständig.
Für den Kammerbezirk der IHK Halle-Dessau sind folgende Erlaubnisbehörden zuständig:
  • Burgenlandkreis, Rechts- und Ordnungsamt, Schönburger Str. 41, 06618 Naumburg
  • Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Am Flugplatz 1, 06366 Köthen
  • Landkreis Mansfeld-Südharz, FB II Ordnungsamt, Rudolf-Breitscheidstraße 20/22, 06526 Sangerhausen
  • Landkreis Saalekreis, Domplatz 9, 06217 Merseburg
  • Landkreis Wittenberg, Fachdienst Ordnung & Sicherheit, Breitscheidstraße 3, 06886 Lutherstadt Wittenberg
  • Salzlandkreis, Karlsplatz 37, 06406 Bernburg (Saale)
  • Stadt Dessau-Roßlau, Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung, August-Bebel-Platz 16, 06842 Dessau-Roßlau
  • Stadt Halle (Saale), Ordnungsamt, Team Gewerbe, Am Stadion 5, 06122 Halle (Saale)
Die Antragsteller wenden sich bitte sowohl für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als auch für den Antrag auf Registrierung ausschließlich an die Erlaubnisbehörde. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Geschäftssitz des Antragstellers. Die Daten für die Eintragung im Vermittlerregister werden von der Erlaubnisbehörde an die IHK Halle-Dessau übermittelt.

7. Formulare

Bitte reichen Sie die Formulare bei der zuständigen Erlaubnisbehörde ein. Lediglich das Formular 4 (Angestellte) ist direkt bei der IHK Halle-Dessau einzureichen.

Immobiliardarlehensvermittler: Erlaubnis und Registrierung

Informationen über die Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann/Geprüfte Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung (insb. Prüfungstermine) finden Sie unter Sachkundeprüfungen "Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung".
Stand: Februar 2025
Wenn Sie gewerbsmäßig als Immobiliardarlehensvermittler tätig sein wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO). Zudem besteht die Pflicht zur Eintragung ins Vermittlerregister.
Aktuelle Information: Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde aus dem DIHK e.V. die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Erlaubnisinhaber müssen ihre Erstinformation entsprechend anpassen.
Die Erlaubnis wird in Sachsen-Anhalt von den Landkreisen und kreisfreien Städten erteilt. Bei Fragen zur Erlaubniserteilung wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde. Die IHK Halle-Dessau ist als Registerbehörde für die Eintragung im Vermittlerregister zuständig.

1. Erlaubnispflicht

Wenn Sie gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne von § 506 BGB vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Abs. 1 GewO.

2. Erlaubnisvoraussetzungen

Die Erlaubnis kann erst erteilt werden, wenn sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gesetz fordert den Nachweis folgender Voraussetzungen:
  • Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Sachkunde (Alte-Hasen-Regelung: § 160 Abs. 3 GewO)
  • Hauptsitz bzw. Hauptniederlassung sowie Tätigkeitsausübung im Inland

3. Sachkundeprüfung

Voraussetzung für die Erlaubnis zur Immobiliardarlehensvermittlung ist der Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO. Für die Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig.
Die IHK Halle-Dessau bietet an den bundeseinheitlichen Terminen Sachkundeprüfungen "Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung" an.

4. Registrierung im Vermittlerregister

Für Gewerbetreibende nach § 34i GewO besteht die Pflicht, sich unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Verzögern. Die Registrierung erfolgt auf Antrag durch die IHK und ist gebührenpflichtig.
Informationen über das Vermittlerregister.

5. Änderung der Registerdaten

Änderungen der im Vermittlerregister gespeicherten Daten sind der Erlaubnisbehörde unverzüglich, d.h. in der Regel innerhalb von zwei Wochen, mitzuteilen. Die Erlaubnisbehörde leitet den Änderungsantrag an die IHK weiter. Die Änderung der Registerdaten ist gebührenpflichtig.

6. Angestellte

Angestellte selbständiger Gewerbetreibender nach § 34i GewO benötigen keine eigene Erlaubnis. Immobiliardarlehensvermittler dürfen Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen sachkundig und zuverlässig sind.
Zudem sind Immobiliardarlehensvermittler verpflichtet, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen zu lassen.

7. Zuständigkeiten

Die Erlaubnis wird in Sachsen-Anhalt von den Landkreisen und kreisfreien Städten erteilt. Die IHK Halle-Dessau ist als Registerbehörde für die Führung des Vermittlerregisters zuständig.
Für den Kammerbezirk der IHK Halle-Dessau sind folgende Erlaubnisbehörden zuständig:
  • Burgenlandkreis, Rechts- und Ordnungsamt, Schönburger Str. 41, 06618 Naumburg
  • Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Am Flugplatz 1, 06366 Köthen
  • Landkreis Mansfeld-Südharz, FB II Ordnungsamt, Rudolf-Breitscheidstraße 20/22, 06526 Sangerhausen
  • Landkreis Saalekreis, Domplatz 9, 06217 Merseburg
  • Landkreis Wittenberg, Fachdienst Ordnung & Sicherheit, Breitscheidstraße 3, 06886 Lutherstadt Wittenberg
  • Salzlandkreis, Karlsplatz 37, 06406 Bernburg (Saale)
  • Stadt Dessau-Roßlau, Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung, August-Bebel-Platz 16, 06842 Dessau-Roßlau
  • Stadt Halle (Saale), Ordnungsamt, Team Gewerbe, Am Stadion 5, 06122 Halle (Saale)
Die Antragsteller wenden sich bitte sowohl für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als auch für den Antrag auf Registrierung ausschließlich an die Erlaubnisbehörde. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Geschäftssitz des Antragstellers. Die Daten für die Eintragung im Vermittlerregister werden von der Erlaubnisbehörde an die IHK Halle-Dessau übermittelt.

8. Formulare

Bitte reichen Sie die Formulare bei der zuständigen Erlaubnisbehörde ein. Lediglich das Formular 4 (Angestellte) ist direkt bei der IHK Halle-Dessau einzureichen.

Vermittlerregister

Gewerbsmäßig tätige Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater und Immobiliardarlehensvermittler sind verpflichtet, sich in dem Vermittlerregister eintragen lassen. Dieses Register ist bei der DIHK eingerichtet (gemeinsame Registerstelle) und wird von den einzelnen IHKn geführt. Es ist öffentlich einsehbar und bietet somit die Möglichkeit, eine der oben genannten Zulassungen sowie deren Umfang zu überprüfen. Dadurch wird der Verbraucherschutz gestärkt und für Transparenz gesorgt. Die im Register gespeicherten Daten sollen aktuell gehalten werden. Entsprechend besteht eine gesetzliche Verpflichtung der Vermittler, Änderung der registrierten Angaben unverzüglich mitzuteilen.
Das Vermittlerregister ist unter www.vermittlerregister.info abrufbar.
Sobald eine Registrierung aufgerufen wurde, kann der Registereintrag anhand des Buttons „Druckansicht“ als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung (IHK)

Allgemeine Informationen

Die Vermittlung von Immobiliardarlehen unterliegen seit dem 21. März 2016 neuen Berufsregeln. Neben persönlicher Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen haben die Gewerbetreibenden künftig neben einer Berufshaftpflichtversicherung auch eine Sachkunde nachzuweisen. Die erforderliche Sachkunde wird in der Regel durch eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer erbracht, die zu diesem Zweck Prüfungsausschüsse errichtet.

Rechtgrundlagen

Anmeldung und Termine

Die IHK Halle-Dessau bietet an den bundeseinheitlichen Terminen Sachkundeprüfungen "Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung" an. Falls eine Mindestteilnehmerzahl von zehn Personen nicht erreicht wird, behält sich die IHK Halle-Dessau vor, den Prüfungstermin abzusagen. Liegen mehr Prüfungsanmeldungen als Kapazitäten vor, entscheidet die Reihenfolge des Eingangs. Anmeldungen, die nach dem Anmeldeschluss zum jeweiligen Prüfungstermin bei der IHK Halle-Dessau eingehen, können für diesen Prüfungstermin nicht mehr berücksichtigt werden.

Termine

Anmeldung

Für die Anmeldung zur Prüfung sind die von der IHK Halle-Dessau bereitgestellten Anmeldeformulare zu nutzen.
Anmeldungen, die nach dem Anmeldeschluss zum jeweiligen Prüfungstermin bei der IHK Halle-Dessau eingehen, können für diesen Prüfungstermin nicht mehr berücksichtigt werden.

Prüfungsvorbereitung

Die Teilnahme an der Sachkundeprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind Ihnen freigestellt.
Der praktische Prüfungsteil wird in Form der Simulation eines Kundenberatungsgespräches auf der Grundlage eines Fallbeispiels (Rollenspiel) durchgeführt.
Die bundeseinheitlichen Fallvorgaben sowie den Rahmenplan für die Sachkundeprüfung finden Sie auf den Internetseiten des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK).

Vorbereitungslehrgänge

Eine Übersicht der Anbieter von Vorbereitungslehrgängen finden Sie im Weiterbildungs-Informations-System.

Digitale Prüfungen

Digitale Prüfungen werden auf Endgeräten in Präsenz durchgeführt. Einen Einblick gibt die nachfolgend aufgeführte Demoprüfung. Bitte machen Sie sich vorab mit dem Prüfungssystem vertraut. Einfach auf den Button “Anmeldung” gehen und los geht es. Eine Hilfestellung für die digitalen Prüfungen finden Sie hier als Handreichung.