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Finanzanlagenvermittler
(Nr. 4400368)
Finanzanlagenvermittler, die bisher eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung benötigen, erhalten ihre Erlaubnis ab dem 1. Januar 2013 nur bei Erfüllung zusätzlicher - auch fachlicher - Voraussetzungen.
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Honorar-Finanzanlagenberater
(Nr. 4182460)
Durch das Honoraranlagenberatergesetz wurde das neue Berufsbild der Honorar-Finanzanlagenberaters samt neuer Berufszugangsregelungen in die Gewerbeordnung (GewO) eingeführt.
Demnach benötigen Honorar-Finanzanlagenberater seit dem 1. August 2014 eine Erlaubnis nach § 34h GewO. Was Sie dabei beachten müssen und wo was zu beantragen ist, darüber informieren wir Sie hier.
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Immobiliardarlehensvermittler - Erlaubnis- und Registerpflicht
(Nr. 4182426)
Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechender Finanzierungshilfen benötigen gemäß § 34i GewO eine eigenständige gewerberechtliche Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler. Das "Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften" enthält umfassende Berufsregeln für Vermittler von Immobiliardarlehen.