Sturz beim Kaffeeholen ist Arbeitsunfall

Der Sturz eines Beschäftigten beim Kaffeeholen ist als Arbeitsunfall zu betrachten und damit unfallversichert. Das hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem aktuellen Fall eines Verwaltungsfachangestellten entschieden.
Dieser war auf dem Weg von seinem Büro zum Getränkeautomaten, der sich im Sozialraum befand, auf nassen Boden ausgerutscht und hatte dadurch einen Lendenwirbelbruch erlitten. Das erstinstanzliche Sozialgericht Fulda lehnte die Klage ab. Die hiergegen erhobene Berufung vor dem LSG hatte Erfolg. Nach Ansicht des LSG sei der Weg zum Getränkeautomaten als versicherte Tätigkeit einzustufen. „Das Zurücklegen des Weges, um sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten zu holen, hat im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden“, so das Gericht. Sei ein Beschäftigter auf dem Weg, um sich ein Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen, ist er dabei grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Der Unfallversicherungsschutz ende auch nicht an der Tür zum Sozialraum, da dieser eindeutig zum Verantwortungsbereich des Arbeitgebers gehöre. Die Nahrungsaufnahme selbst sei hingegen dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und ist damit grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 7. Februar 2023, 
Az.: L 3 U 202/21.