Rechengrößen in der Sozialversicherung 2025

Mit der Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung 2025 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025) vom 25. November 2024 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung, die ab 1. Januar 2025 im Versicherungsrecht und im Beitragsrecht der Krankenversicherung sowie in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten, gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2023 angepasst. Die Rechengrößen werden jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Die positive Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr sorgt dafür, dass die Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. Januar 2025 deutlicher als in der Vergangenheit ansteigen.
Die Verordnung ist im Bundesgesetzblatt vom 27. November 2024, Teil I, Nr. 365. veröffentlicht.

Die Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025 lauten wie folgt:

Rentenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt für das Jahr 2025 – erstmals einheitlich in ganz Deutschland – 8.050 Euro pro Monat (jährlich 96.600 Euro). Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für das Jahr 2025 auf 50.493 Euro bundeseinheitlich festgesetzt.

Kranken- und Pflegeversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liegt 2025 bei 5.512,50 Euro pro Monat (jährlich 66.150 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze gilt bundeseinheitlich und markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu den Beträgen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erheben werden. Der Verdienst, der über die Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) beträgt in den neuen und alten Bundesländern im Jahr 2025 6.150 Euro pro Monat (jährlich 73.800 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern.

Bezugsgröße

Die Bezugsgröße ist der Ausgangswert für eine Vielzahl verschiedener Grenzwerte in der Sozialversicherung, die von ihr abgeleitet werden. So zum Beispiel das beitragspflichtige Mindesteinkommen für freiwillig Krankenversicherte, aber auch für die Hinzuverdienstgrenzen von Beziehern einer Erwerbsminderungsrente. Auch hier gibt es ab 2025 keine Unterscheidung mehr nach den alten und den neuen Bundesländern. Die Bezugsgröße beträgt für das Jahr 2025 3.745 Euro pro Monat (jährlich 44.940 Euro).