Kündigungsschutz für Schwangere: 280 Tage vor Entbindungstermin

Das gesetzliche Kündigungsverbot für Schwangere nach dem Mutterschutzgesetz beginnt bereits 280 Tage vor dem errechneten Geburtstermin. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung klargestellt und damit den Kündigungsschutz für Schwangere länger als die durchschnittliche Schwangerschaftsdauer von 266 Tage bemessen. 
Geklagte hatte eine Frau, der im November 2020 in der Probezeit gekündigt worden war. Gegen diese Kündigung wehrte sie sich u.a. mit dem Verweis der Unzulässigkeit der Kündigung wegen Vorliegens einer Schwangerschaft. Voraussichtlicher Entbindungstermin sei laut ärztlichem Attest der 5. August 2021. Ihre Klage hatte weder vor dem Arbeitsgericht Heilbronn noch vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) Erfolg. Nach Ansicht des LAG sei die Kündigung wirksam, da beim Abstellen auf die durchschnittliche Schwangerschaftsdauer (266 Tage), zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine Schwangerschaft vorgelegen habe. Das hiergegen angerufene BAG gab der Klägerin allerdings Recht und hob die Entscheidung auf. Der Mutterschutz diene u.a. dazu, dass schwangere Arbeitnehmerinnen und ihr Kind „nicht durch wirtschaftliche Existenzängste belastet“ würden, so das BAG. Dieses Ziel werde „in besonderem Maße durch eine generalisierende Betrachtungsweise mit größtmöglichem Umfang des Kündigungsverbotes erreicht“. Es komme nicht auf die tatsächliche – naturwissenschaftliche – Berechnung des Schwangerschaftsbeginns im konkreten Fall an, sondern auf die maximale Dauer einer Schwangerschaft bei normalem Zyklus an (280 Tage). Denn nur so sei gesichert, dass alle schwangeren Arbeitnehmerinnen in den Genuss des Kündigungsverbotes kämen.

Das BAG hat damit seine ständige Rechtsprechung gefestigt und der Rückrechnung auf 266 Tage ein für alle Mal eine Absage erteilt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. November 2022 – 2 AZR 11/22 –
Vorinstanzen: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Dezember 2021, Az.: 4 Sa 32/21, Arbeitsgericht Heilbronn, Urteil vom 15. April 2021, Az.: 8 Ca 327/21)