Detektivkosten bei Arbeitszeitbetrug
Wer Arbeitszeitbetrug begeht, muss nicht nur mit einer firstlosen Kündigung rechnen, sondern auch die Detektivkosten erstatten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) in einem aktuellen Fall eines Fahrkartenkontrolleurs entschieden (LAG Köln, Urteil vom 11. Februar 2025, Az.: 7 Sa 635/23).
Der Fahrkartenkontrolleur war in Verdacht eines Arbeitszeitbetruges geraten. Der vom Arbeitgeber daraufhin engagierte Detektiv stellte fest, dass es der Arbeitnehmer mit seiner Arbeitszeit „wohl nicht ganz so genau nehme“. Im Rahmen einer Dauerbeschattung über einen Zeitraum von zwei Wochen wurden zahlreiche Arbeitszeitverstöße im erheblichen Umfang – insgesamt von 25 Stunden und 54 Minuten – festgestellt. So verbrachte der Arbeitnehmer große Teile seiner Arbeitszeit in Bäckereien, bei seiner Freundin, beim Friseur, im Fitnessstudio, beim Fotografen und in der Moschee. Daraufhin zur Rede gestellt, behauptete der Arbeitnehmer, das Zeiterfassungssystem habe nicht funktioniert und die Anwesenheit in den Cafes und Bäckereien hätten „Arbeitsbesprechungen“ gedient.
Der Arbeitgeber kündigte den Arbeitnehmer nach Anhörung des Betriebsrates daraufhin fristlos. Gegen die Kündigung erhob der Kontrolleur Klage beim Arbeitsgericht Köln. In der Widerklage der Arbeitgebers machte dieser nicht nur die Wirksamkeit der Kündigung geltend, sondern verlangte vom Arbeitnehmer auch die Erstattung der angefallenen Detektivkosten in Höhe von über 21.000 Euro.
Sowohl das Arbeitsgericht Köln als auch das LAG wiesen die Klage des Kontrolleurs ab und gaben der Widerklage des Arbeitgebers statt. Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt. Mehrfaches, vorsätzliches Falschstempeln zerstöre das Vertrauensverhältnis unwiderruflich. Eine Abmahnung reichte angesichts des Ausmaßes und der Uneinsichtigkeit nicht aus, so das Gericht.
Auch habe der Arbeitnehmer die Detektivkosten zu erstatten. Der Einsatz eines Privatdetektiv sei zwar – wie vom Kläger geltend gemacht – ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und in das Recht auf informelle Selbstbestimmung. Allerdings sei dieser von geringer Intensität, da der Kläger nur zu Schichtzeiten, über wenige Tage und im öffentlichen Verkehrsraum überwacht worden sei. Die Kosten sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu ersetzen, wenn es, wie vorliegend, einen konkreten Tatverdacht gebe und der Arbeitnehmer am Ende überführt wird. Es handele sich dabei um einen regulären Schadenersatz im Sinne des § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Weitergehende Informationen dazu im gesamten Urteil.