Bundesurlaubsrecht gilt auch für GmbH-Fremdgeschäftsführer

Das deutsche Urlaubsrecht gilt auch für GmbH-Fremdgeschäftsführer, wenn sie Arbeitnehmer im europarechtlichen Sinn sind. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Fall entschieden und sich damit der Sichtweise des Bundesgerichtshofes angeschlossen (BAG-Urteil vom 25.07.2023, Az.: 9 AZR 43/22).
Die Klägerin, welche bei der Beklagten als Fremd-Geschäftsführerin beschäftigt war, verlangte nach Ende des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Zu Begründung führte sie an, dass sie trotz ihrer formalen Geschäftsführerstellung als Arbeitnehmerin einzustufen sei, da sie in ihrem Arbeitsverhältnis entsprechend weisungsgebunden beschäftigt worden sei. So habe sie eine Reihe von Weisungen einhalten müssen, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeiten, Aufgaben sowie Berichtspflichten gegenüber der Beklagten.
Das BAG sah die Klage als begründet an. Die Klägerin könne als Geschäftsführerin Urlaub verlangen. Dieser Anspruch ergebe sich direkt aus § 7 Abs. 4 BUrlG, was aus einer mit Art. 7 der EU-Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung folge. Dies gelte unabhängig davon, ob die Klägerin auch nach nationalem Recht als Arbeitnehmerin gelte oder nicht, so das BAG. Da die Klägerin weisungsgebunden tätig war und nach dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten jederzeit abgerufen werden konnte, sei sie nach Unionsrecht als Arbeitnehmerin einzustufen. Ihr habe daher der geltend gemachte Urlaubsanspruch zugestanden. Da dieser wegen der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht gewährt werden konnte, bestehe ein Abgeltungsanspruch.