Einwegkunststofffonds: UBA sieht 2025 von Prüfpflicht ab

Seit 2024 sind Hersteller ausgewählter Einwegkunststoffprodukte verpflichtet, bestimmte Kosten für Entsorgung und Reinigung im öffentlichen Raum zu tragen, die bislang von der Allgemeinheit finanziert werden. Die Kosten für die Hersteller werden auf Basis der jährlich in Verkehr gebrachten Produktmengen berechnet. Die Meldungen sind über die vom Umweltbundesamt (UBA) eingerichtete Plattform DIVID jährlich zum 15. Mai abzugeben und bedürfen grundsätzlich der externen Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Prüfer.
Für 2025 sieht das UBA ausnahmsweise gänzlich von dieser Prüfpflicht ab. Außerdem wird die Meldefrist für Hersteller bis zum 15. Juni 2025 verlängert. Mengenmeldungen über 100 Kilogramm ohne Prüferbestätigung sind seit dem 2. Mai 2025 auf DIVID möglich.
Die Möglichkeit des UBA, jederzeit im Einzelfall eine solche Prüfung sowie eine entsprechende Bestätigung zu verlangen, bleibt hiervon unberührt. Hersteller sind nach wie vor verpflichtet, Mengenmeldungen vorzunehmen und die Sonderabgabe nach Einwegkunststofffondsgesetz zu zahlen. Unterbleibende, zu spät eingereichte, unvollständige oder unrichtige Meldungen können durch das UBA mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Eine Liste von Bevollmächtigten und Prüfern finden Sie hier (Infos und Aktuelles, Bevollmächtigte)
Über das Einwegkunststofffondsgesetz:
Für Hersteller von To-Go-Lebensmittelbehältnissen oder Tabakfilter(-produkten) und anderen Einwegkunststoffartikeln gilt seit 2024 die erweiterte Herstellerverantwortung. Das bedeutet, dass sie verpflichtet sind, sich insbesondere an den Kosten für die Sammlung, Reinigung und Entsorgung im öffentlichen Raum sowie der Abfallberatung zu beteiligen. Details dieser Kostentragung regelt das Einwegkunststofffondsgesetz. Die Abgabepflicht besteht seit 2024 von Gesetzes wegen unabhängig davon, ob und wann die Registrierung erfolgt.