Beschränkung von Mikroplastik

Am 25. September 2023 hat die EU-Kommission einem Beschränkungsvorschlag zur REACH-Verordnung zugestimmt. Viele Verwendungen von Mikroplastik, das Produkten bewusst zugesetzt wird, wurden verboten. Als Mikroplastik gelten u.a. synthetische Polymerpartikel unter 5 mm, die organisch, unlöslich und schwer abbaubar sind. Betroffen davon können unter anderem Kunststoffgranulate für Sportplätze, Kosmetika, Detergenzien, Weichmacher, Glitter, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Spielzeug, Arzneimittel oder Medizinprodukte sein. Der Beschluss enthält zahlreiche detaillierte Ausnahmen und Übergangsbestimmungen. Die Verordnung ist 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt (17. Oktober 2023) in Kraft getreten.

Ausnahmen und Übergangsbestimmungen

Für viele Produkte werden Übergangsbestimmungen festgelegt. Ein paar verkürzte Beispiele sind: Verkapselung von Duftstoffen (6 Jahre); kosmetische Mittel (4 Jahre); bestimmte Make-up-Produkte (4-12 Jahre); Make-up-Produkte (5 Jahre); Medizinprodukte (6 Jahre); Düngeprodukte (5 Jahre); Landwirtschaft oder Gartenbau (5 Jahre); Einstreugranulat für synthetische Sportböden (8 Jahre). Insbesondere im Bereich der Kosmetikprodukte sind die Ausnahmen und Übergangsbestimmungen sehr differenziert und detailliert geregelt. Unternehmen sollten diese daher für Ihre Produkte jeweils genau prüfen. 
Die Beschränkung gilt jedoch nicht für das Inverkehrbringen von Mikroplastik als solches oder in Gemischen zur Verwendung in Industrieanlagen. Auch Produkte, die während der Verwendung kein Mikroplastik freisetzen, unterfallen dem Verbot nicht. Gemische, bei denen das Mikroplastik nicht absichtlich hinzugefügt wurde, sondern unbeabsichtigt vorhanden ist (z. B. Klärschlamm oder Kompost) fallen nicht in den Anwendungsbereich der Beschränkung. Ausnahmen greifen auch für Stoffe und Gemische, die bereits in anderen EU-Rechtsvorschriften geregelt sind, z. B. Arznei-, Dünge-, Lebens- und Futtermittel.
Die Lieferanten von Mikroplastik als solches, in Gemischen oder Produkten, die nicht von dem Verbot betroffen sind, müssen jedoch unter Umständen künftig Anweisungen zur ordnungsgemäßen Verwendung und Entsorgung bereitstellen, um die Freisetzung von Mikroplastik zu minimieren. Zusätzlich trifft Hersteller, Verwender und Lieferanten, die durch die Verordnung vorgegebene Voraussetzungen erfüllen, in Zukunft unter anderem die Pflicht, jedes Jahr geschätzte Mikroplastikemissionen melden.

Informations- und Meldepflichten

Für die industrielle Verwendung und einiger Verwendungen mit Übergangsbestimmungen müssen Lieferanten den Produkten Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung mitteilen, in denen erläutert wird, wie die Freisetzung synthetischer Polymermikropartikel in die Umwelt verhindert werden kann. Dies Pflicht tritt zwei Jahre nach der Veröffentlichung in Kraft. 
Eine Meldepflicht an die ECHA ist vorgesehen für Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender von synthetischen Polymermikropartikeln in Form von Granulaten, Flocken und Pulvern, die als Ausgangsmaterial für die Kunststoffherstellung in industriellen Anlagen verwendet werden (nach 24 Monaten). Dies gilt nach 36 Monaten auch für Hersteller von synthetischen Polymermikropartikeln und andere nachgeschaltete Anwender, die diese in industriellen Anlagen verwenden.