Europäischer Emissionshandel

Der Emissionshandel (ETS) ist das klimapolitische Leitinstrument der EU. Die am ETS teilnehmenden Unternehmen emittieren etwa 40 Prozent aller Treibhausgasemissionen der EU. Durch eine politisch festgesetzte Obergrenze wird festgelegt, wie viele Emissionen insgesamt ausgestoßen werden dürfen. Seit 1. Januar 2021 läuft die vierte Handelsperiode.

Ist Ihr Unternehmen betroffen?

Ein Unternehmen ist dann Teilnehmer am Europäischen Emissionshandel, wenn es große Verbrennungsanlagen (mit einer Feuerungswärmeleistung über 20 Megawatt, größtenteils Energieanlagen) oder energieintensive Industrieanlagen betreibt. Im Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) sind die emissionshandelspflichtigen Tätigkeiten aufgeführt. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat Hinweise zum Anwendungsbereich des TEHG veröffentlicht.

Was ist zu tun?

Anlagenbetreiber müssen die jährlichen Emissionen der Anlage ermitteln und einen Emissionsbericht erstellen. Dieser Bericht ist einer Prüfstelle zur Bestätigung vorzulegen und bis zum 31. März des Folgejahres an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) zu übermitteln.
Bis zum 30. September eines Jahres muss eine Anlagenbetreiber eine Anzahl an Berechtigungen auf elektronischem Wege abgeben, die den geprüften Emissionen des Emissionsberichts für das Vorjahr entspricht. Fehlende Zertifikate müssen vor dem Stichtag am Markt erworben werden. Ausführliche Hinweise zum EU-Emissionshandel finden Sie auf der Internetseite der DEHSt.

Was ist ab 2026 neu?

Ab dem Jahr 2026 treten weitere Änderungen in Kraft, die Unternehmen aus der Industrie, der Energieversorgung und der Logistik unmittelbar betreffen. So steigt der lineare Kürzungsfaktor von 4,3 Prozent (2024 - 2027) auf 4,4 Prozent ab 2028. Außerdem sollen noch einmal 27 Mio. Zertifikate aus dem Markt genommen werden, um die Zertifikatemenge weiter zu senken.
Die kostenlose Zuteilung für energieintensive Industrieunternehmen sinkt von 30 Prozent der berechneten Zuteilung bis 2026 auf null Prozent im Jahr 2030:
  • Es gibt Ausnahmen für von Carbon Leakage bedrohten Sektoren und bei der Fernwärme. Die freie Zuteilung ist an die Umsetzung empfohlener Energieeffizienzmaßnahmen aus Energiemanagementsystemen geknüpft. Bei fehlender Umsetzung kann die Zuteilung um bis zu 20 Prozent gesenkt werden.
  • Produktionsveränderungen von mehr als 15 Prozent innerhalb von zwei Jahren führen zu einer Anpassung der Zuteilungsmenge.
  • Veränderte Zuteilungsregeln gelten auch für Produkte, die dem CBAM unterliegen.
Eine umfassende Übersicht zu den Änderungen enthält der Leitfaden Zuteilung 2026-2030 der DEHSt.