Mittelgroße Feuerungsanlagen registrieren

Gemäß der 44. Bundesimmissionsschutzverordnung  (BImSchV) sind nach § 6 genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis 50 Megawatt (gemäß der Definition in § 1) bei der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Für Anlagen, die bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Dezember 2023. Falls die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet wird, kann ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro erhoben werden. 
Die Meldung hat die in Anlage 1 der 44. BImSchV geforderten Daten zu enthalten. In Sachsen-Anhalt steht ein einheitliches, auf der Homepage des Landesverwaltungsamtes abrufbares, Registrierungsformular zur Verfügung. Das Formular ist an die jeweilige Genehmigungsbehörde, also Landesverwaltungsamt oder Landkreis/kreisfreie Stadt zu richten. 
Das Anlagenregister des Landesverwaltungsamtes mit den Informationen nach § 36 Abs.4 der 44. BImSchV ist unter diesem Link einsehbar.