Fachkunde nichtionisierende Strahlung

Allgemeine Anforderungen

Die Anforderungen an den Umgang mit nichtionisierender Strahlungsquellen haben sich in den zurückliegenden Jahren verschärft. So mussten bereits bis zum 31. März 2021 alle vor dem 1. Januar 2021 vorhandenen Geräte bei der zuständigen Behörde gemeldet  werden. Neue Geräte müssen zwei Wochen vor Inbetriebnahme gemeldet werden. 

Fachkundeerfordernis

Zusätzlich besteht seit dem 31. Dezember 2022 eine Fachkundepflicht für die Bedienung entsprechender Geräte. Diese war wegen Corona bereits um ein Jahr verlängert worden. Ziel der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor den schädlichen Wirkungen dieser Strahlung besser zu schützen. Darunter fallen beispielsweise Anwendungen mit Lasern, intensiven Lichtquellen (etwa IPL-Geräte) oder anderen optischen Strahlungsquellen, aber auch Ultraschallanwendungen sowie Anwendungen mit Magnetfeldern und hochfrequenten elektromagnetischen Feldern.
Zum Nachweis der Fachkunde wurde zwischen Bund und Ländern eine Fachkunderichtlinie abgestimmt, die Sachsen-Anhalt allerdings nicht mitträgt. Demnach akkreditiert die Deutsche Akkreditierungsstelle (Dakks) so genannte Personenzertifizierungsstellen, die wiederum Schulungsträger anerkennen dürfen. Bundesweit werden nur auf dieser Basis bestehende Akkreditierungen und Zertifizierungen zum Nachweis der Fachkunde anerkannt. Sachsen-Anhalt sieht keine Rechtsgrundlage für die Forderung eines Fachkundenachweis von einer akkreditierten Stelle und erkennt auch Nachweise nicht akkreditierter Stellen an. Allerdings birgt dies das Risiko einer Nichtanerkennung der Fachkunde, wenn die zuständige Behörde die Schulung als nicht geeignet ansieht. Insofern ist die Auswahl eines akkreditierten Anbieters zu empfehlen. 

Schulungsanbieter

Nachfolgend sind einige Links zu Schulungsanbietern aufgelistet. Diese Übersicht ist weder Vollständig, noch als Empfehlung zu verstehen

Zuständige Behörde

Sanktionen

Das Bundesumweltministerium (BMUV) und die Länder weisen darauf hin, dass die Vollzugsbehörden ein Bußgeld von bis zu fünfzigtausend Euro verhängen können, wenn sie bei ihren Kontrollen Verstöße gegen die Vorschriften der NiSV feststellen. Weitere Informationen finden sich im FAQ-Bereich des BMUV. Übergangsweise kann von der zuständigen Behörde aufschiebend anerkannt werden, wenn die Fachkundepflichtigen den Nachweis erbringen können, dass sie sich noch in diesem Jahr um einen Schulungsplatz bemüht haben oder der Schulungsbeginn zeitnah ansteht.