EEG - Hintergründe und aktuelle Entwicklungen

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz soll dazu beitragen, bis zum Jahr 2030 80 Prozent des Stroms vom Bruttostromverbrauch in Deutschland aus erneuerbaren Energien zu erzeugen. Es legt den rechtlichen Rahmen zum Ausbau erneuerbarer Energien im Stromsektor fest. Mit dem Solarpaket I hat die Bundesregierung nun Vorschläge zum Ausbau der Photovoltaik veröffentlicht. Sie sollen vor allem bürokratische Hemmnisse abbauen. Vieles ist bislang allerdings noch nicht beschlossen.

Neuerungen im Solarpaket I

Am 16. August 2023 wurde das Solarpaket I vom Kabinett beschlossen.  Das Ziel der Regelungen ist es, den Ausbau von PV-Anlagen auf Dächern und Gebäuden weiter zu beschleunigen und Bürokratie abzubauen. Dabei werden insbesondere kleine Solaranlagen auf Wohngebäuden und Balkonen berücksichtigt. Zudem wird eine Duldungspflicht bei der Verlegung von Leitungen neu eingeführt. Zu den Neuerungen gehören:  
  • Balkon-PV-Anlagen: Die Inbetriebnahme von Balkon-PV-Anlagen soll möglichst unkompliziert gestaltet werden. Hierfür soll die vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber entfallen und die Anmeldung im Marktstammdatenregister auf wenige, einfach einzugebende Daten beschränkt werden. 
  • Anlagenzertifikat: Das Anlagenzertifikat soll erst ab einer Einspeiseleistung von 270 kW oder einer installierten Leistung von mehr als 500 kW erforderlich sein. 
  • Direktvermarktungspflicht: Die Pflicht zur Direktvermarktung bleibt bei einem Schwellenwert von mehr als 100 kW installierter Leistung bestehen. Anlagenbetreiber, die der Direktvermarktungs-pflicht unterliegen, sollen Überschussmengen ohne Vergütung – aber auch ohne Direktvermarktungskosten – an den Netzbetreiber abgeben können. Zusätzlich wird eine Vereinfachung bei der Direktvermarktung von PV-Anlagen bis 25 kW eingeführt, indem die Vorgaben zur technischen Ausstattung kleinerer Anlagen für die Direktvermarktung gelockert werden. 
  • Einführung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung: Mit einem neuen Modell soll die Lieferung von PV-Strom innerhalb eines Gebäudes erleichtert werden. Die Weitergabe von PV-Strom an beispielsweise Wohnungs-, Gewerbemieter oder Wohnungseigentümer wird weitestgehend von Lieferantenpflichten ausgenommen und die Betreiber der PV-Anlage werden insbesondere von der Reststromlieferungspflicht befreit.  
  • Mieterstrom: Der Mieterstrom wird in Zukunft auch auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie Garagen gefördert, solange der Stromverbrauch ohne Netzdurchleitung erfolgt. Anlagenbetreiber müssen dazu eine Eigenerklärung abgeben, dass weder sie noch der Letztverbraucher einem Unternehmen angehören. Darüber hinaus ist einmalig eine Selbst-verpflichtung erforderlich. 
  • Vereinfachte Netzanschlussverfahren: Das vereinfachte Netzanschlussverfahren soll von 10,8 auf 30 kW PV-Anlagen ausgeweitet werden. 
  • Ausweitung der Flächenkulisse: Sogenannte benachteiligte Gebiete der Landwirtschaft werden grundsätzlich für die Förderung klassischer PV-Freiflächenanlagen geöffnet und mit einer Opt-Out-Option für die Länder versehen, falls bereits ein bestimmter Anteil der landwirtschaftlich genutzten Flächen durch PV-Anlagen genutzt wird. 
  • Duldungspflicht von Netzanschlüssen: Es wird ein Recht zur Verlegung von Anschlussleitungen für Erneuerbare-Energien-Anlagen (nicht nur PV-Anlagen) auf Grundstücken und Verkehrswegen eingeführt. Dabei besteht ein Entschädigungsanspruch von 5 Prozent des Verkehrswerts vor Verlegung der Leitung. 
  • Förderung von Agri-PV: Es wird ein eigenes Untersegment mit einem eigenen Höchstwert für besondere Solaranlagen (Agri, Floating, Moor, Parkplatz) in den Ausschreibungen für PV-FFA eingeführt. 
Den Gesetzentwurf finden Sie hier

Änderungen im EEG 2023

  • Das Ausbauziel für 2030 wird auf 80 Prozent des Bruttostromverbrauchs angehoben. Es wird ein Bruttostromverbrauch in Höhe von 715 TWh unterstellt. Das bedeutet, dass  im Jahr 2030 insgesamt rund 572 TWh in Deutschland aus erneuerbaren Energien bereitgestellt werden sollen.
  • Die Nutzung erneuerbarer Energien soll künftig im öffentlichen Interesse liegen sowie der öffentlichen Sicherheit dienen und damit im Falle einer Abwägung mit anderen Rechtsbereichen ein besonders hohes Gewicht erhalten.
  • Die Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für die einzelnen Technologien wurden festgelegt. Die Ausbauraten für Wind an Land wurden auf 10 GW pro Jahr und für Solarenergie auf 22 Gigawatt pro Jahr erhöht. Die weitere Förderung der Photovoltaik soll durch verschiedene Einzelmaßnahmen erfolgen. Es wird u.a. der Schwellenwert für die verpflichtende Teilnahme an Ausschreibungen erhöht. Die Förderung für Dachanlagen bei Volleinspeisung wird mit einem neuen anzulegenden Wert berücksichtigt. Die Förderung für die Eigenversorgung wird schrittweise erhöht. Der atmende Deckel entfällt. Agri-PV wird förderfähig.
  • Innovationen und Versorgungssicherheit: Es wird ein neues Ausschreibungssegment für die Speicherung von Wasserstoff und dessen Rückverstromung geben. Die Förderung von Biomasse soll auf Spitzenlastkraftwerke fokussiert werden. Neue Biomethan- und KWK-Anlagen sollen H2-ready werden. Innovationsausschreibungen werden auf die gleitende Marktprämie umgestellt. Die grenzüberschreitende Kooperation bei der Förderung soll gesetzlich weiterentwickelt werden. Die Bundesregierung erkennt hier die Notwendigkeit von Importen erneuerbarer Energien an. 
  • Das Energiefinanzierungsgesetz regelt die Wälzung der weiteren Umlagen (KWK-Umlage, Offshore-Netzumlage). Die EEG-Umlage wird künftig über den Bundeshaushalt finanziert. Umlagen auf Eigenverbräuche und Direktbelieferungen nach dem Netzverknüpfungspunkt entfallen.

Ziele des Gesetzes

Das EEG legt neben den grundsätzlichen Ausbauzielen und der Treibhausgasneutralität in § 4 konkrete Ausbaupfade in Form der angestrebten Steigerung der installierten Leistung für einzelne Technologien sowie die Strommenge fest, die jährlich aus erneuerbaren Energien erzeugt werden soll. 

Funktionsweise 

Zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung werden Anlagenbetreiber, die Strom aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) erzeugen, unterstützt. Netzbetreiber sind zunächst verpflichtet, EE-Anlagen an ihr Netz anzuschließen, den Strom vorrangig abzunehmen und weiterzuleiten. Die Anlagen müssen bestimmten technischen Vorgaben entsprechen. 
Die Anlagenbetreiber erhalten für den in das Netz eingespeisten Strom vom Netzbetreiber eine Vergütung, die insbesondere von der Technologie, dem Datum der Inbetriebnahme, der Größe der Anlage und der Vermarktungsform abhängig ist. Als Faustregel gilt: Kleinanlagen (PV) erhalten eine fixe Zahlung, größere Anlagen nehmen an einer Ausschreibung teil und/oder müssen den Strom direkt vermarkten.
Die Kosten, die dem Netzbetreiber dadurch entstehen, werden über den Bundeshaushalt finanziert (siehe Energie-Umlagen-Gesetz). 

Ausgeförderte Anlagen

Im EEG2021 regelt der Gesetzgeber erstmals, welche Regelungen für Anlagen gelten, deren 20-jähriger Förderanspruch ausgelaufen ist. Die Anschlussförderung richtet sich nach der Technologie. Die Anlagen werden im Gesetz als “ausgeförderte Anlagen” bezeichnet.
Photovoltaik-Anlagen-Betreiber erhalten eine neue, zeitlich befristete  Einspeisevergütung (§ 21), die sich am Jahresmarktwert orientiert. Grundsätzlich dürfen die Anlagen weiterhin in das Stromnetz einspeisen. 
Für Windenergieanlagen wird der Marktwert zzgl. einer Pauschale gezahlt. Ab 2022 soll es einen eigenen Ausschreibungstatbestand für Windenergieanlagen geben, für die es keine Möglichkeiten zum Repowering gibt. Weitere Informationen finden Sie hier