Umlagen im Stromsektor

Das Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (EnFG) regelt die Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber (nach § 17 EnWG).

Hintergrund

Für die Nutzung des Stromnetzes werden Netznutzungsentgelte erhoben. Die Vergütungen für Anlagenbetreiber nach dem Kraftwärmekopplungsgesetz oder die Anbindung von Offshore-Windanlagen werden über Umlagen auf den Strompreis umgelegt. Das EnFG enthält die Bestimmungen von der Umlageerhebung bis zum Ausgleich des Finanzierungsbedarfs der Netzbetreiber. Außerdem regelt es die Voraussetzungen zur Begrenzung von Umlagen und es enthält die Regelungen zum Messen und Schätzen.

Welche Folgen hat dies für die besondere Ausgleichsregel?

Die EEG-Umlage wird seit dem 1. Januar 2023 über den Bundeshaushalt finanziert (siehe § 8). Die besondere Ausgleichsregel wird damit zwar künftig für die EEG-Umlage nicht mehr benötigt, allerdings ist der Antrag Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Entlastungen bei der KWK-Umlage und der Offshore-Netzumlage. Es gelten die Vorschriften des § 28 ff.
Dazu gehört unter anderem (§ 30):
  • Antragsberechtigte Unternehmen müssen einer Branche nach Anlage 2 des Gesetzes angehören.
  • Für einen Stromverbrauch bis zu einer GWh fällt immer der volle Umlagebetrag an. Erst für die darüber hinaus gehende Mengen ist ein Entlastungsantrag möglich.
  • Unternehmen müssen ein Energiemanagementsystem (EMS) betreiben und
    • energieeffizient sein, also z. B. alle im Rahmen des EMS als wirtschaftlich durchführbar klassifizierte Energieeffizienzmaßnahmen umsetzen,
    • mindestens 30 Prozent des Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien decken oder
    • Investitionen zur Dekarbonisierung tätigen.
Alle relevanten Informationen zum Antragsverfahren finden Sie auf der Internetseite des BAFA.

Was wird aus der KWK-Umlage?

Die KWK-Umlage wird für Entnahme von Strom aus dem Netz erhoben (§ 12). Teil 4 des Gesetzes beschreibt das Verfahren von der Ermittlung, Erhebung und dem Ausgleich der Kosten. Bis zum 25. Oktober eines Jahres wird die Höhe der Umlage auf der gemeinsamen Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) für das Folgejahr veröffentlicht.