Verschärfte Regeln für F-Gase

Durch eine Gesetzesänderung wurde der Kampf gegen den illegalen Handel mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) in Deutschland verschärft. Durch das dritte Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes wurde der Vollzug der europäischen F-Gase-Verordnung (Nr. 517/2014) verbessert.  Mit der Verordnung wurde der Verkauf vieler Produkte mit F-Gasen, wie Reifen, Schäume oder Lösungsmittel verboten. Auch das Inverkehrbringen bestimmter Kühl-, Klima und Kälteanlagen, Wärmepumpen, Schaltanlagen oder Brandschutzsysteme mit hohem Anteil besonders klimaschädlicher F-Gase wurde oder wird in den kommenden Jahren eingeschränkt.
Für den Betrieb von Anlagen mit F-Gasen gelten Pflichten zur Dichtheitskontrolle und der Sachkunde bei bestimmten Tätigkeiten. Um teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) in den Verkehr bringen zu dürfen, müssen Hersteller und Einführer eine Quotenzuteilung der EU-Kommission erhalten. Dies konnten Vollzugsbehörden, Fachbetriebe oder Betreiber von Anlagen bisher offenbar nur schwer nachvollziehen. Von der Mengenbeschränkung und Quotierung erfasst sind HFKW in Gebinden sowie Füllmengen in importierten Geräten. Einige Anwendungen wie die direkte Lieferung an Unternehmen zur Verwendung von HFKW als Ausgangsstoff für die Produktion anderer Chemikalien oder zum Ätzen von Halbleitermateralien nach Art. 15 Abs. 2 der EU F-Gase-Verordnung sind ausgenommen. 
Wer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) als Hersteller oder Einführer abgibt, muss dem Erwerber künftig bei jeder Lieferung schriftlich oder elektronisch eine Erklärung mit Herkunft, Quotenzuteilung und Identifikationsmerkmalen der Stoffe übermitteln. Sollte diese Erklärung nicht vorliegen, müssen Erwerber diese Informationen selbst ermitteln oder selbst erklären, warum dies nicht ermittelt werden konnte. Die Erklärungen müssen bei jeder weiteren Abgabe der Stoffe in der Lieferkette weitergegeben und mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufbewahrt werden. Die Bereitstellung oder Abgabe an Dritte illegaler in Verkehr gebrachter F-Gase ist ebenso verboten wie der Erwerb.
Ausnahmen gelten für die Rückgabe oder Entsorgung sowie für recycelte F-Gase.
Auch wer Erzeugnisse und Einrichtungen nach Anhang III der F-Gase-Verordnung an Dritte abgibt, die vor dem dort angegebenen Verbot in Verkehr gebracht wurden, muss dies dem Erwerber künftig entsprechend erklären. Beispiele dafür sind bestimmte Kühl- und Kälteanlagen, Wärmepumpen, Schaltanlagen, Brandschutzsysteme oder ältere Reifen oder Fenster. Dies soll ebenfalls nicht bei Rückgabe oder Entsorgung gelten. Auch soll davon abgesehen werden, wenn aufgrund der Bauart, des Zustandes oder der Herstellerkennzeichnung offensichtlich ist, dass das Produkt erstmalig vor dem Verbotsdatum in Verkehr gebracht wurde.
Inhalt, Form und Übermittlung der Erklärung und mögliche Kennzeichnungspflichten für Hersteller kann die Bundesregierung künftig auf dem Verordnungsweg regeln, was bislang aber nicht geschehen ist.
Verstöße gegen die neuen Anforderungen können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zudem sollen die Vollzugsbehörden die Vernichtung illegal gehandelter Mittel anordnen. Die Neuregelung trat zum 1. August 2021 in Kraft.