Konsultation zu Ethanol im Rahmen der Biozidverordnung

Ethanol ist in vielen Biozidprodukten enthalten. Sie sind zur Bekämpfung von Organismen notwendig, welche für die Gesundheit von Mensch oder Tier schädlich sind. Als Biozidprodukt gelten neben Produkten die direkt auf Schadorganismen wirken, wie Desinfektionsmittel, Insektizide, Rodentizide und Holzschutzmittel, auch solche Produkte, die Schädigungen vorbeugen sollen. Die Sicherheit und Wirksamkeit des bisher zulässigen Wirkstoffs Ethanol wird derzeit im Rahmen eines Prüfprogramms für Altwirkstoffe der Biozidprodukte-Verordnung geprüft.
Die Konsultationsseite der ECHA weist darauf hin, dass folgende Ausschlusskriterien des Artikels 5.1 der Biozidprodukteverordnung für Ethanol erfüllt sind:
5(1)(a): Kriterien für die Einstufung als karzinogen der Kategorie 1A oder 1B
5(1)(c): Kriterien für die Einstufung als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1A oder 1B
In Diskussion und noch nicht abgeschlossen: 5(1)(b): Kriterien für die Einstufung als mutagen der Kategorie 1A oder 1B
Dies deutet auf eine zukünftige Einstufung von Ethanol als karzinogen Kategorie 1A oder 1B und reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B, und eventuell mutagen 1A oder 1B, hin.
Wirkstoffe, die diese Ausschlusskriterien erfüllen, sollten normalerweise nicht als Biozid zugelassen werden. Ausnahmen können jedoch gemäß Artikel 5 Absatz 2 der BPR möglich sein, wenn nachgewiesen wird, dass:
  • das Risiko für Menschen, Tiere oder die Umwelt durch die Exposition gegenüber dem Wirkstoff in einem Biozidprodukt unter realistischen Worst-Case-Verwendungsbedingungen vernachlässigbar ist, insbesondere wenn das Produkt in geschlossenen Systemen oder unter anderen Bedingungen verwendet wird, die den Kontakt mit Menschen und die Freisetzung in die Umwelt ausschließen sollen;
  • es Belege dafür gibt, dass der Wirkstoff zur Vorbeugung oder Bekämpfung einer ernsthaften Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt unerlässlich ist; oder
  • die Nichtzulassung des Wirkstoffs im Vergleich zu dem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt, das durch die Verwendung des Wirkstoffs entsteht, unverhältnismäßige negative Auswirkungen auf die Gesellschaft hätte.
Bei Stoffen, die die Ausschlusskriterien von Art. 5(1) BPR erfüllen, ist die Verfügbarkeit geeigneter Alternativen ein zentraler Gesichtspunkt für die Entscheidung über die Zulassung des Stoffes. Die öffentliche Konsultation soll dazu beitragen, weitere Informationen zu sammeln, um festzustellen, ob es brauchbare Ersatzstoffe für Ethanol für die Anwendungen als Biozid in den Bereichen menschliche Hygiene, Desinfektion und Lebens- und Futtermittel gibt. In den ersten Entwürfen der konsultierten Dokumente schlussfolgert die Kommission, dass für die angeführten Anwendungen derzeit keine geeigneteren Alternativen vorliegen.
Unternehmen sollten sich an der Konsultierung bis 28. April 2025 beteiligen.