Informationen zur SCIP-Datenbank

Geltende Rechtslage nach REACH

Seit vielen Jahren müssen Lieferanten von Erzeugnissen (egal ob Produzent, Importeur oder „nur“ Händler) gemäß Artikel 33 der europäischen Chemikalien-Verordnung REACH gewerbliche Abnehmer informieren, sofern ein besonders besorgniserregender Stoff (substance of very high concern - SVHC) in einer Konzentration von über 0,1 Massenprozent im Erzeugnis enthalten ist. Bei privaten Verbrauchern muss die Information innerhalb von 45 Tagen erfolgen. Die SVHC-Stoffe werden auf der so genannten Kandidatenliste der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gelistet, die mehrfach im Jahr erweitert wird. 

Sinn und Zweck der SCIP-Datenbank

Im Zuge der Bemühungen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft ist der EU aufgefallen, dass genau diese SVHC-Stoffe in Erzeugnissen nicht nur während deren Lebensdauer ein Problem sein könnten, sondern dass sie möglicherweise auch am Ende der Lebensdauer der Erzeugnisse schädliche Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben könnten, mit entsprechenden negativen Folgen bei der Behandlung und beim Recyceln dieser Abfälle. Um den Recyclingunternehmen eine bessere Datenlage zu schaffen, sind Unternehmen seit dem 5. Januar 2021 verpflichtet, Daten an die europäische Chemikalienagentur ECHA zu liefern. Die Datenbank wird öffentlich einsehbar sein, allerdings nur der Name des Erzeugnisses und der Artikel-Kategorie. 

Muss die Datenbank genutzt werden? 

Zur Frage der Datenbereitstellung tobte ein Streit, ob die SCIP-Datenbank der ECHA – wegen ihrer über die Richtlinie hinausgehenden Datenerfordernisse – genutzt werden muss oder nicht. Mit dem vierten Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes vom 23.11.2023 wurde der § 16f zur Informationspflicht der Lieferanten neu gefasst. Nun ist vorgeschrieben, dass betroffene Unternehmen Einträge in die SCIP-Datenbank vornehmen müssen. Praktisch war eine Meldung an die ECHA auch bislang bereits nur mittels der Datenbank möglich. 

Wer ist betroffen? 

SCIP steht für „substances of concern in articles, as such or in complex objects (products)“. Gemeint sind damit SVHC-Stoffe in Erzeugnissen (SVHC: „substances of very high concern“), für die schon seit längerem Informationspflichten längs der Lieferkette gelten. Angesprochen sind damit Importeure, Hersteller und Weiterverkäufer von Erzeugnissen (im Gegensatz zu Stoffen oder Gemischen) im Sinne von REACH. Ausgenommen sind Händler, die ausschließlich an Privatkunden verkaufen. 
Erzeugnisse sind auch komplexe Objekte, also Produkte, die aus mehreren Erzeugnissen bestehen. Enthält also ein Produkt ein Bauteil in dem ein Bestandteil mehr als 0,1 Prozent SVHC (z.B. Schraube mit Bleilegierung) enthält, dann ist das gesamte Produkt in die SCIP-Datenbank einzutragen. Die ECHA lässt bis zu 7 Ebenen in einem Erzeugnis bis zu max. 1.000 Komponenten je Eintrag zu. 
Eine besondere Herausforderung ist SCIP einerseits durch den dynamischen Verweis auf die Liste der REACH-Kandidatenstoffe (die sich regelmäßig erweitert) und andererseits durch die Eintragungspflicht entlang der Lieferkette. Eine einmalige Registrierung in der Datenbank genügt nicht. Das jeweilige Erzeugnis muss als Bestandteil jedes komplexen Objektes erneut eingetragen werden. Der Aufwand ist durch die bereits erfolgte Registrierung aber geringer. Achtung: Als “Inverkehrbringen” gilt gemäß Art. 3 Nr. 12 S. 1 REACH die “entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte”. Somit sind auch Lieferbeziehungen innerhalb eines Konzerns oder einer Firmengruppe betroffen. Hier ist jeweils eine Eintragung in die Datenbank zur Generierung einer SCIP-Nummer erforderlich. 

Wie ist einzutragen?

Unter diesem Link gelangt man zur Eintragung in die SCIP-Datenbank. Zuvor ist eine Anmeldung als Nutzer erforderlich mit Unternehmensname und Steuernummer. Die erforderlichen Daten können auf drei Wegen hinterlegt werden:
  • Offline die Daten in die IUCLID-Software der ECHA eintragen und dann über das ECHA Submission Portal hochladen (eigene Anmeldung für das Portal erforderlich)
  • Online in IUCLID und Übermittlung per Submission Portal
  • unternehmenseigene IUCLID-kompatible Software mit anschließender System-zu-System-Übertragung (für große Unternehmen relevant)
Die Datenbank ist prinzipiell nur in englischer Sprache verfügbar, das Eintragen (wo möglich) in deutscher Sprache ist aber nicht verboten. 
Hilfestellung bietet die ECHA unter diesem Link. Wer vorher in einer Testversion üben möchte, wird hier fündig. 

Was ist einzutragen?

Es werden drei Bereiche unterschieden, aus denen ein Dossier entsteht. Zunächst sind Angaben zur Identifizierung des Erzeugnisses zu hinterlegen. Weiter die Namen des SVHC-Stoffs im Erzeugnis mit Konzentrationsbereich, Materialkategorie oder in Sonderfällen Gemischkategorien (Beschichtungen) sowie bei komplexen Produkten eine Ortsangabe wo das relevante Bauteil im Erzeugnis verbaut wurde. Gegebenenfalls sind noch Informationen zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses zu hinterlegen. 
Bei den Dateneingaben wird zwischen “Mandatory” (zwingende Pflichtangaben), “Required” (erforderliche Daten mit Auswahloption) und “Optional” (muss nicht ausgefüllt werden) unterschieden.  

Gibt es Vereinfachungen? 

Zur Vereinfachung der Meldung bestehen drei Möglichkeiten. Per “grouping “ können z.B. Schrauben aus dem gleichen Material aber unterschiedlichen Größen zusammengefasst werden. Somit ist nur eine SCIP-Meldung erforderlich.
Wird das gelieferte SVHC-haltige Erzeugnis oder der komplexe Gegenstand unverändert weitergegeben, muss kein eigenes Dossier erstellt werden. Nach Anlegen eines ECHA-Accounts kann im Submission-Portal direkt die SCIP-Nummer des Vorlieferanten eingetragen werden (die bekannt sein muss). Diese stark vereinfachte SCIP-Meldung nennt sich “simplified scip notification”, kurz SSN. 
Das Grundprinzip der SSN kann ein Stück weit auch von Unternehmen genutzt werden, die ein betroffenes Erzeugnis in ein anderes einbauen oder aus mehreren Erzeugnissen ein neues komplexes Produkt herstellen („Assembler“). Diese müssen mehrere Meldungen abgeben, sowohl für das oder die betroffenen Einzelerzeugnisse als auch für das Gesamterzeugnis. Hier können die Meldungen für die Einzelerzeugnisse (Bauteile) ggf. in Form von SSN erfolgen; nur für das Gesamterzeugnis (komplexe Produkt) ist dann eine eigene vollständige Meldung (also Erstellung eines Dossiers) notwendig. Darin muss jeweils auf die Einzelmeldungen Bezug genommen werden. Dieses “Referencing” gilt in erster Linie für Komponenten in komplexen Gegenständen, die bereits durch den Vorlieferanten gemeldet wurden.

Weitere Informationen

Neben obigen Hinweisen und den verlinkten Seiten kann rechts im Downloadbereich auch eine Fragen-Antworten-Katalog der IHK abgerufen werden. 
Auch eine Verbändeinformation von  BDLI, Bitkom, HDE, VDMA, WDK, WVM, WVS, WSM, und ZVE steht zum Download zur Verfügung. 
Hier gelangen Sie zu Informationen des DIHK zum Thema.