EU plant Erleichterungen bei CLP

Die EU-Kommission hat am 8. Juli 2025 den Entwurf einer sogenannten Omnibusverordnung im Bereich Chemikalien angenommen, um die Kosten der Einhaltung von Vorschriften und den Verwaltungsaufwand für die chemische Industrie zu senken und gleichzeitig einen starken Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu gewährleisten. Im Rahmen dieser Omnibusverfahren soll in verschiedenen Rechtsbereichen Bürokratie abgebaut werden, so auch bei der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Eine Reihe von Regelungen, die mit der neuen CLP-Verordnung (EU) 2024/2865 in Kraft getreten, aber zum Teil noch nicht wirksam sind, sollen wieder zurückgenommen oder geändert werden.
Änderungen an der CLP-Verordnung
  • Vereinfachung der Formatierungsregelungen: Die in der CLP-Überarbeitung angenommen starren Formatierungsregeln für Etiketten (Mindestschriftgröße, etc.) wurden wieder zurückgenommen. Stattdessen soll wieder der Grundsatz gelten, dass Beschriftungen klar und lesbar sein müssen.
  • Ausnahmen für kleine Verpackungen: Vereinfachung und Klarstellung der Bestimmungen für Ausnahmen von den Kennzeichnungsanforderungen für Kleinverpackungen, insbesondere für Behälter unter 10 ml
  • Fristen für Aktualisierung von Etiketten: Die feste Frist für die Aktualisierungspflicht des Etiketts nach spätestens 6 Monaten soll aufgehoben werden. Stattdessen gilt wie in der ursprünglichen CLP-Verordnung, dass Etiketten „unverzüglich“ angepasst werden müssen, nachdem es neue Daten gibt.
  • Werbung und Fernabsatz: Regelungen zu Werbung und Online-Verkäufe werden geändert, um ihren Anwendungsbereich auf Chemikalien zu beschränken, die an die breite Öffentlichkeit verkauft werden. B2B Absatz von gefährlichen Stoffen und Gemischen soll vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, da sie durch die Sicherheitsdatenblätter abgedeckt werden. Darüber hinaus sollen die Informationspflichten in der an die breite Öffentlichkeit gerichtete Werbung vereinfacht werden, indem Werbung für Chemikalien Verbraucher dazu anregen soll, vor der Verwendung das Etikett und die Produktinformationen zu lesen.
  • Digitaler Kontakt: Zukünftig soll ein digitaler Kontakt (bspw. in der Form einer E-Mail-Adresse, zukünftig auch das European Business Wallet) anstatt einer Adresse und Telefonnummer angegeben werden können.
  • Kennzeichnungspflichten für Tankstellen: Einige Kennzeichnungselemente wie Nennfüllmenge und UFI werden auf Kraftstoffpumpen nicht mehr benötigt.
  • „Stop the Clock“: Das Anwendungsdatum der derzeit gültigen CLP-Verordnung wird auf den 1.1.2028 verschoben, um Rechtssicherheit für Unternehmen zu gewährleisten.
Die geplanten Änderungen müssen jedoch noch im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren von EU-Rat und EU-Parlament bestätigt werden.