Neuregelung der CLP auf 2028 verschoben
Die EU hat die Verschiebung zahlreicher Vorschriften der 2024 überarbeiteten Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung chemischer Stoffe (CLP-Verordnung) auf den 1. Januar 2028 beschlossen.
Verschiebung veröffentlicht
Der Text zur Regulierung der Verschiebung ist im Amtsblatt der Europäischen Union verfügbar. (EU - 2025/2439) Dieses sogenannte „Stop-the-clock“-Gesetz ist der erste Teil des Chemikalien-Omnibusses zur Entbürokratisierung des Chemikalienrechts, den die Kommission im Juli 2025 vorgelegt hatte.
Neuer Geltungsbeginn
Durch die „Stop-the-clock“-Verordnung wird der Geltungsbeginn der in der 2024 überarbeiteten CLP-Verordnung eingeführten neuen Bestimmungen auf den 1. Januar 2028 verschoben. Dies betrifft insbesondere die neuen Bestimmungen für die Fristen der Neukennzeichnung bei Änderungen der Einstufungen, für das Format der Kennzeichnungsetiketten, für Informationsanforderungen bei Werbung, Online-Handel und Fernabsatz sowie die Kennzeichnungvorschriften für Tankstellen. In der 2024 überarbeiteten CLP-Verordnung waren ursprünglich als Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Bestimmungen der 1. Juli 2026 für einige und der 1. Januar 2027 für andere festgelegt.
| Bereich | Ursprünglich geplant | Neuer Termin |
| Etikettierungspflichten | 1. Juli 2026 | 1. Januar 2028 |
| Layout und Formatvorgaben | 1. Juli 2026 | 1. Januar 2028 |
| Werbung und Fernabsatz | 1. Juli 2026 | 1. Januar 2028 |
| Erweiterte Etiketteninhalte | 1. Januar 2027 | 1. Januar 2028 |
Weitere Vereinfachungen der CLP geplant
Gleichzeitig gehen die Verhandlungen zwischen Rat und Parlament zur Anpassungen am Inhalt der CLP-Verordnung weiter. (zweiter Teil des Chemikalien-Omnibusses) Hiermit sollen Vereinfachungen für Unternehmen, insbesondere KMU, geschaffen werden.
Diskutiert werden folgende Aspekte:
- Vereinfachung der Formatierungsregelungen: Die in der CLP-Überarbeitung 2024 verankerten starren Formatierungsregeln für Etiketten (Mindestschriftgröße, etc.) sollen wieder zurückgenommen werden. Stattdessen soll wieder der Grundsatz gelten, dass Beschriftungen klar und lesbar sein müssen.
- Ausnahmen für kleine Verpackungen: Vereinfachung und Klarstellung der Bestimmungen für Ausnahmen von den Kennzeichnungsanforderungen für Kleinverpackungen, insbesondere für Behälter unter 10 ml
- Fristen für Aktualisierung von Etiketten: Die feste Frist für die Aktualisierungspflicht des Etiketts nach spätestens 6 Monaten soll aufgehoben werden. Stattdessen soll wie in der ursprünglichen CLP-Verordnung gelten, dass Etiketten „unverzüglich“ angepasst werden müssen, nachdem es neue Daten gibt.
- Werbung und Fernabsatz: Regelungen zu Werbung und Online-Verkäufe werden geändert, um ihren Anwendungsbereich auf Chemikalien zu beschränken, die an die breite Öffentlichkeit verkauft werden. B2B Absatz von gefährlichen Stoffen und Gemischen soll vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, da sie durch die Sicherheitsdatenblätter abgedeckt werden. Darüber hinaus sollen die Informationspflichten in der an die breite Öffentlichkeit gerichtete Werbung vereinfacht werden, indem Werbung für Chemikalien Verbraucher dazu anregen soll, vor der Verwendung das Etikett und die Produktinformationen zu lesen.
- Digitaler Kontakt: Zukünftig soll ein digitaler Kontakt (bspw. in der Form einer E-Mail-Adresse, zukünftig auch das European Business Wallet) anstatt einer Adresse und Telefonnummer angegeben werden können.
Weitere Informationen bietet der REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).