Ausbildungszeit

Dauer der Ausbildung

Für jeden Beruf ist in der Ausbildungsverordnung die Ausbildungsdauer festgelegt. Sie liegt je nach Beruf zwischen 2 und 3,5 Jahren.
  • Beginn des Ausbildungsjahres ist in der Regel der 1. August, bei vielen Berufen besteht zusätzlich die Möglichkeit, am 1. Februar mit der Ausbildung zu beginnen.
  • Der Ausbildungsbeginn 1. August (1. Februar) ist Grundlage für die Terminplanung der Berufsschulen sowie der Zwischen- und Abschlussprüfungen. Grundsätzlich kann ein Ausbildungsvertrag an jedem beliebigen Termin beginnen. In diesem Fall können jedoch Wartezeiten auf den Beginn der nächsten Berufsschulklasse oder bis zu einem geeigneten Prüfungstermin entstehen.
  • Die Ausbildungsdauer kann verkürzt werden, wenn die Vertragsparteien im Ausbildungsvertrag ihren beiderseitigen Willen auf eine kürzere Ausbildungsdauer mitteilen und unsere Handelskammer dem zustimmt (z. B. Anrechnung des Realschulabschlusses mit max. 6 Monaten, Anrechnung des Abiturs mit max. 12 Monaten).
  • Die Ausbildungsdauer kann verlängert werden, wenn der/die Auszubildende das Ausbildungsziel unverschuldet sonst nicht erreicht, insbesondere die Abschlussprüfung voraussichtlich nicht bestehen würde. Dies gilt besonders bei längerer Krankheit.
Für nachträgliche Änderungen der Ausbildungsdauer ist ein Änderungsvertrag abzuschließen. Eine Kopie davon legen Sie bitte umgehend unserer IHK vor.

Arbeitszeit und Pausen

Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit muss im Ausbildungsvertrag vereinbart werden. Im beiderseitigen Einvernehmen können die vereinbarten Zeiten in folgenden Grenzen überschritten werden.
Erwachsene Auszubildende (mindestens 18 Jahre alt)
Erwachsene Auszubildende (mindestens 18 Jahre alt) dürfen an 6 Tagen wöchentlich bis zu 8 Stunden täglich beschäftigt werden. Die höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit beträgt also 48 Stunden. Die werktägliche Arbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Für erwachsene Auszubildende ist bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, bei mehr als 9 Stunden von 45 Minuten. Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden, wenn die Arbeitszeit bis zu 9 Stunden beträgt.
Jugendliche Auszubildende (unter 18 Jahre)
Jugendliche Auszubildende (unter 18 Jahre) brauchen einen besonderen Schutz und dürfen deshalb in der Regel täglich nicht mehr als 8 Stunden beschäftigt werden. Ihre wöchentliche Beschäftigungszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten.
Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden sind den jugendlichen Auszubildenden Pausen von insgesamt 30 Minuten und bei mehr als 6 Stunden Pausen von insgesamt 60 Minuten zu gewähren.
Hinweis
Die genannten Zeiten sind Höchstarbeitszeiten. Pausen zählen nicht als Arbeitszeit. Werden Auszubildende länger beschäftigt, als es im Ausbildungs­vertrag vorgesehen ist, so handelt es sich um Überstunden. Für Überstunden besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder eine besondere Vergütung.

Teilzeitberufsausbildung

Jeder Auszubildende kann seit dem 1. Januar 2020 den betrieblichen Teil seiner Ausbildung in Teilzeit absolvieren. Anders als bislang muss hierfür kein besonderer Grund mehr nachgewiesen werden.
Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann ein Teil oder die gesamte Ausbildungszeitbildung in Teilzeit absolviert werden. Ein Anspruch des Auszubildenden auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht.
Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen. Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer.
Das heißt, bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Ausbildung in Teilzeit maximal 4,5 Jahre dauern. Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Teilzeitmodell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.
Ihre Fragen beantworten unsere Aus- und Weiterbildungsberater gern.