Invest - Zuschuss für Wagniskapital

Die aktuelle INVEST-Förderrichtlinie des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist zum 6. Februar 2023 in Kraft getreten und gilt bis Dezember 2026. Gefördert werden Privatpersonen mit steuerfreien Zuschüssen für ihre Beteiligungen an Start-ups.
Vom INVEST-Förderprogramm profitieren einerseits junge innovative Unternehmen, die auf der Suche nach Wagniskapital/Startkapital sind, andererseits private Investoren (Business Angels), die sich mit Wagniskapital an einem jungen Unternehmen beteiligen wollen. Seit Programmstart 2013 konnten damit bereits fast 1,4 Milliarden Euro Wagniskapital für junge innovative Unternehmen mobilisiert werden.
Mit der Einführung eines INVEST-Budgets in Höhe von 100.000 Euro an Erwerbszuschüssen pro natürlicher Person und weiteren Anpassungen bei den Investitionsgrenzen sollen vor allem Virgin Angels neu in den Markt eintreten und dann auch dauerhaft am Markt bleiben, sodass mit INVEST eine nachhaltige Belebung des Business-Angel-Marktes erfolgt.
Wandeldarlehen sind dem direkten Anteilserwerb gleichgestellt und der Erwerbszuschuss beträgt in beiden Fällen zukünftig 25 %. Auch die Mindestinvestitionssumme wird von 25.000 Euro auf 10.000 Euro reduziert. Anschluss-Investments sind jedoch nicht mehr INVEST-förderfähig.

Voraussetzungen für Start-ups

Im Rahmen der Antragstellung für INVEST beim BAFA wird den Unternehmen bescheinigt, dass sie alle Voraussetzungen für eine förderfähige Beteiligung von Investierenden erfüllen. Mit dieser Bescheinigung und Informationen zu INVEST können die Unternehmen dann bei potenziellen Investoren um Startkapital werben. Zusätzlich stellt das BAFA den Unternehmen ein Förderfähigkeitslogo zur Verfügung. Damit können sie auf ihre INVEST-Förderfähigkeit hinweisen. Voraussetzungen sind dabei:
  • nicht älter als sieben Jahre
  • weniger als 50 Mitarbeitende (Vollzeitäquivalente)
  • Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro
  • Kapitalgesellschaft oder eingetragene Genossenschaft mit Hauptsitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und mindestens einer Zweigniederlassung in Deutschland, die im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, oder einer Betriebsstätte, die im Gewerberegister eingetragen ist
  • nachweislich innovativ: Das Unternehmen gehört gemäß Handels- oder Genossenschaftsregister einer als innovativ definierten Branche an, ist Inhaber eines Patentes oder hat in den zwei Jahren vor Antragstellung eine öffentliche Förderung für ein Forschungs- oder Innovationsprojekt in Anspruch genommen oder einen Innovationspreis erhalten. Die Innovativität kann auch durch ein gesondertes Kurzgutachten eines benannten unabhängigen Gutachters nachgewiesen werden.
  • fortlaufend wirtschaftlich aktiv beziehungsweise nimmt seine Geschäftstätigkeit spätestens ein Jahr nach Abschluss der Beteiligung auf
Weitere Informationen finden Sie hier: invest_merkblatt_fuer_unternehmen (1).pdf

Voraussetzungen für einen förderfähigen Investor

  • natürliche Person, deren Hauptwohnsitz im EWR liegt und die nicht mit dem Unternehmen verbunden ist
  • alternativ kann der Investor für die Bewilligung des Erwerbszuschusses die Anteile am Unternehmen auch über eine Beteiligungs-GmbH oder auch UG (haftungsbeschränkt) mit maximal zehn Gesellschaftern zeichnen. Der Geschäftszweck der GmbH/UG muss das Eingehen und Halten beziehungsweise Veräußern von Beteiligungen enthalten. Weitere zulässige Geschäftszwecke sind ausschließlich Vermögensverwaltung und Beratung.
  • Erwerb von neu ausgegebenen Anteilen (kein Erwerb von bereits bestehenden Anteilen eines anderen Gesellschafters)
  • Erwerb auf eigene Rechnung und vom eigenen Geld (keine Kreditfinanzierung der Anteile)
  • Dauer der Beteiligung: mindestens drei Jahre lang (sogenannte Mindesthaltedauer)
Weitere Informationen finden Sie hier: invest_merkblatt_fuer_investoren.pdf

Ablauf des Antragsverfahrens (Erwerbszuschuss)

  1. Wenn das Unternehmen bereits besteht, stellt es zuerst den Antrag auf Feststellung der Förderfähigkeit.
  2. Anschließend stellt der Investor den Antrag auf Bewilligung des Erwerbszuschusses.
  3. Nun können die Verträge zur Investition geschlossen werden.
  4. Soweit für beide Anträge ein positiver Bescheid ergangen ist, kann der Investor nach erfolgter Investition die Auszahlung des Erwerbszuschusses beantragen (elektronischer Zahlungsabruf).
Sofern sich der Investor am Gründungsvorhaben eines Unternehmens beteiligt, ist der Ablauf folgender:
  1. Der Investor stellt seinen Antrag auf Bewilligung des Erwerbszuschusses.
  2. Die Verträge zur Investition können nun geschlossen werden.
  3. Das neu gegründete Unternehmen kann anschließend den Antrag auf Feststellung der Förderfähigkeit stellen.
  4. Soweit für beide Anträge ein positiver Bescheid ergangen ist, kann der Investor nach erfolgter Investition die Auszahlung des Erwerbszuschusses beantragen (elektronischer Zahlungsabruf).

Antrag auf den Exitzuschuss

Für den Exitzuschuss kann der Investor frühestens nach Ablauf der dreijährigen Mindesthaltedauer dem BAFA nachweisen, dass er die Unternehmensanteile veräußert hat und welchen Gewinn er erzielt hat. Der Exitzuschuss ist auf 80 Prozent des Kaufpreises der erworbenen und INVEST-geförderten Anteile begrenzt. Somit sind Erwerbs- und Exitzuschuss zusammen auf 100 Prozent der Investition begrenzt.

Für weitere Informationen und zu den Antragsformularen: BAFA - INVEST – Zuschuss für Wagniskapital