Existenzgründung und Unternehmensförderung

Selbstständigkeit im Nebenerwerb

Was bedeutet es im Nebenerwerb zu gründen? Hier finden Sie Informationen und Tipps.

Einleitung

Jedes Jahr starten bundesweit über 40 Prozent aller Neugründer im Nebenerwerb. Die Möglichkeit, eine Selbstständigkeit im Nebenerwerb zu starten, ist also eine wichtige Eintrittstür in das eigene Unternehmen.
Über 80 Prozent aller Nebenerwerbe sind bei den Dienstleistungsgewerben beheimatet. Danach kommt der klassische Handel mit 18 Prozent – andere Formen sind statistisch gesehen zu vernachlässigen. Ca. 50 Prozent der Nebenerwerbsgründerinnen und -gründer benötigen weder eigene noch fremde finanzielle Mittel für Ihre Gründung, ca. 25 Prozent kamen mit Mitteln bis zu 1.000 Euro aus. Gut ein Drittel der Nebenerwerbsgründerinnen und -gründer wollen in einen Vollerwerb wechseln. Und 56 Prozent arbeiten weniger als 10 Stunden in der Woche in ihrer Nebenerwerbsselbstständigkeit.
Nicht jede Existenzgründung muss mit großem Aufwand oder hohen Kosten verbunden sein – im Gegenteil. Es gibt auch für Sie die Möglichkeit, klein anzufangen, mit wenig Startkapital und ohne Mitarbeiter.

Nebenberuflich gründen – was ist zu beachten? Verschaffen Sie sich einen Überblick im Video

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Besondere Formen von Kleingründungen

Teilzeitgründungen: Besonders attraktiv sind Teilzeitgründungen. Weil man, wie der Name schon sagt, nur einen Teil seiner Zeit in sie hineinsteckt. Sie kommen besonders für solche Gründerinnen und Gründer in Frage, die nur wenig Zeit zur Verfügung haben (zum Beispiel Mütter oder Väter).
Nebenerwerbsgründungen: Sie sind eine Möglichkeit für solche Gründerinnen und Gründer, die eine feste Anstellung haben, diese aber zunächst nicht aufgeben wollen. Bei diesen Nebenerwerbsgründungen sind Sie also nicht hauptberuflich, sondern "nebenbei" selbstständig. Was Sie mit Ihrem Unternehmen verdienen, muss nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt damit vollständig zu bestreiten. Nebenerwerbsgründungen sind besonders interessant für Gründerinnen oder Gründer, die unsicher sind, ob die Selbstständigkeit das Richtige für sie ist. Auch als Test eignet sich solch ein Nebenerwerb, ob die Idee, mit der sie sich selbstständig machen wollen, sich auch verwirklichen lässt und ob sie davon leben können.

Vorteile von Kleingründungen

  • Geringeres Risiko: Wer (zunächst) allein in die Selbstständigkeit startet, kann feststellen, ob seine Geschäftsidee "trägt" und der Markt dafür vorhanden ist. Und das ohne große Kostenbelastungen und Verantwortung für angestellte Mitarbeiter
  • Geringerer Kapitalbedarf: Wer "klein" anfängt, kann dies in der Regel auch aus dem eigenen Geldbeutel finanzieren und ist unabhängig von Kreditinstituten und Sicherheiten für Kredite
  • Guter Test: Viele Gründerinnen und Gründer befürchten, dass ihr Einkommen aus der Unternehmertätigkeit zu gering ist, um den eigenen Lebensunterhalt (und den der Familie) zukünftig allein davon zu sichern. Mit einer Nebenerwerbs- oder Teilzeitgründung (und der Sicherheit weiterer feste Einkünfte) kann man zunächst einfach testen, ob "mehr drin ist". Und - nicht zu vergessen - ob man für die Selbstständigkeit "taugt"
  • Genug Zeit: Nicht jeder Gründer hat die Zeit, um ein "full-time-Unternehmen" zu führen. Dies betrifft nicht zuletzt Gründerinnen und Gründer, die für ihre Kinder sorgen müssen. Für Nebenerwerbs- oder Teilzeitgründungen reicht die Zeit womöglich schon, vor allem dann, wenn ein Unternehmen mit anderen Gründerinnen oder Gründern zusammen betrieben wird
  • Mehr Geld: Eine Nebenerwerbsgründung kann auch dazu genutzt werden, ein festes Einkommen aus einer Angestelltentätigkeit aufzubessern.

Was ist bei der Anmeldung zu beachten, wenn Sie sich ‎nebenberuflich selbstständig machen?‎

Bei der Anmeldung gelten für Unternehmer im Nebenerwerb die gleichen Voraussetzungen wie für hauptberuflich Selbstständige. Das Gewerbeamt und das Finanzamt machen keinen Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflich Selbstständigen. Lediglich die Krankenkasse lässt an dieser Stelle eigene Regeln gelten. Um sich nebenberuflich selbstständig zu machen, müssen Sie Ihre Tätigkeit anmelden. Dazu gehen Sie folgendermaßen vor:
  • Freiberufler melden die nebenberufliche Selbstständigkeit formlos dem Finanzamt und erhalten daraufhin eine Steuernummer. Nach Ausfüllen des steuerlichen Erfassungsbogen auf ELSTER erhalten Sie eine Steuernummer
  • Alle anderen Selbstständigen melden das Gewerbe beim Gewerbeamt der Gemeinde des Betriebssitzes an. Die Kosten hierfür liegen bei ca. 30 €. Das Amt leitet die Anmeldung u. a. an das Finanzamt weiter. Nach Ausfüllen des steuerlichen Erfassungsbogen auf ELSTER erhalten Sie eine Steuernummer.
  • Auch online ist eine Gewerbean/-um/-abmeldung möglich unter https://service.wirtschaft.nrw/top-10/gewerbe-anmelden
  • Prüfen Sie zudem vor der Anmeldung, ob Ihre auszuübende Tätigkeit bestimmten Voraussetzungen unterliegt, z. B. Erlaubnis-, Genehmigungs-, Meisterpflicht.

Tipps für Kleingründerinnen und Kleingründer

Wenn Sie eine Nebenerwerbsgründung planen, sollten Sie gezielt nach einer Geschäftsidee für ein Unternehmen suchen, das möglichst geringe laufende Kosten (zum Beispiel Miete) und Investitionen (zum Beispiel Büroausstattung) erfordert. Halten Sie die Kosten so niedrig wie möglich. Prüfen Sie, ob Sie mit dieser Geschäftsidee Ihr Unternehmen auch tatsächlich stundenweise betreiben können. Bei einem Einzelhandelsgeschäft ist dies zum Beispiel kaum möglich. Überlegen Sie, welche Geschäftsideen auch Entwicklungsmöglichkeiten zulassen, zum Beispiel vom Schreibbüro zum Sekretariatsservice für Unternehmen oder vom Frühstücksservice für Büroangestellte zum eigenen Café.
Darüber hinaus bieten Teamgründungen für Gründerinnen und Gründer einige besondere Vorteile:
  • Leichtere Kinderbetreuung: Haben die Gesellschafterinnen zum Beispiel betreuungspflichtige Kinder, kann gemeinsam eine Tagesmutter engagiert oder aber ein separater Raum eingerichtet werden, in dem eine Hilfskraft die Kinder betreut. Fällt eine der Unternehmerinnen aus weil ein Kind krank ist, bricht nicht gleich das ganz Geschäft zusammen.
  • Weniger Zeitaufwand: Darüber hinaus bieten Teams auch einen guten Einstieg für diejenigen, die erst einmal nur in Teilzeit ein Unternehmen führen können oder möchten. Sie können sich die Zeit mit einer Partnerin oder einem Partner entsprechend aufteilen.
  • Weniger Risiko: Viele Gründerinnen und Gründer haben Bedenken, ob das Unternehmen auch tatsächlich sie oder ihre Familie ernähren kann. Sie wollen oftmals keine oder nur geringe öffentlichen Gelder oder Überziehungskredite in Anspruch nehmen. Um sich nicht zu verschulden, starten viele ihre Selbstständigkeit vom Büro in den eigenen vier Wänden aus, oft auch mit gebrauchten Gerätschaften. Hier kann es wirtschaftlich sinnvoller sein, eine Partnerin oder einen Partner mit ins Boot zu nehmen, um Kosten zu teilen und Investitionen gemeinsam zu finanzieren.

Angestelltentätigkeit und Nebenerwerb

Vom Grundsatz her steht jedem Arbeitnehmer frei, zusätzlich weitere Tätigkeiten aufzunehmen oder nebenbei selbstständig zu sein. Dabei dürfen sich die Tätigkeiten zeitlich nicht überschneiden, in Konkurrenz zum Unternehmen des Arbeitgebers stehen oder die Arbeitskraft beeinträchtigen. Vorab sollten der Arbeitsvertrag sowie tarifrechtliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen, hinsichtlich Bestimmungen zur Nebenbeschäftigung, geprüft werden. Möglicherweise besteht auch eine Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Ohne diese Pflicht kann eine Besprechung über die beabsichtigte Nebentätigkeit mit Ihrem Arbeitgeber im Einzelfall sehr sinnvoll sein. Für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst gilt grundsätzlich, dass Nebentätigkeiten einer vorherigen Genehmigung bedürfen.

Arbeitslosigkeit und Nebenerwerb

Werden Leistungen von der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter bezogen, müssen die jeweiligen Stellen vor Aufnahme der Nebenerwerbstätigkeit informiert werden. Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II werden nur weitergewährt, wenn der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit unter 15 Stunden in der Woche liegt. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden oder mehr, gilt die Tätigkeit als Vollerwerb und Arbeitsagentur oder Jobcenter zahlen keine Leistungen mehr. Bei Einkünften durch einen Nebenerwerb gelten Hinzuverdienstgrenzen: Zum Arbeitslosengeld I dürfen anrechnungsfrei monatlich 165 Euro hinzuverdient werden, beim Arbeitslosengeld II hingegen nur monatlich 100 Euro. Darüber liegende Einkünfte werden in Abzug gebracht.
Wenn die Nebentätigkeit zum Vollerwerb ausgebaut werden soll, kann unter Umständen bei der zuständigen Arbeitsagentur ein „Gründungszuschuss“ oder beim Jobcenter ein „Einstiegsgeld“ beantragt werden. Die Absicht auf Ausbau zur Vollselbstständigkeit sollte den jeweiligen Stellen unverzüglich mitgeteilt werden. Der Antrag auf Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld muss unbedingt vor Überschreiten der 15-Stunden-Grenze erfolgen. (Sollte die Tätigkeit vorher noch nicht im Nebenerwerb ausgeübt worden sein, und man möchte direkt in die Vollselbstständigkeit, muss die Antragstellung unbedingt vor Gewerbeanmeldung bzw. Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit erfolgen!) Einen Antrag auf Gründungszuschuss können nur Personen stellen, die innerhalb der letzten 36 Monate mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, mindestens einen Tag arbeitslos gemeldet sind und einen Restanspruch von mindestens 150 Tagen Arbeitslosengeld I haben.
Wenn Sie nicht allein gründen können oder wollen, können Sie das Unternehmen gemeinsam mit anderen gründen und führen. Teamgründungen bringen für Gründerinnen und Gründer viele Vorteile. Im Team lassen sich fachliche oder kaufmännische Defizite ausgleichen. Mehr Gründungspartner bedeuten auch mehr Eigenkapital, so dass die Finanzierung von notwendigen Anschaffungen leichter möglich ist.

In Ausbildung und gleichzeitig nebenberuflich selbstständig

Tatsächlich lassen sich eine Berufsausbildung und eine nebenberuflich selbstständige Tätigkeit ebenso kombinieren wie eine Ausbildung und ein Nebenjob als Angestellter. Voraussetzung ist, dass der Ausbildungsbetrieb der Tätigkeit zustimmt. Denn der Ausbildungserfolg geht immer vor. Dazu sollten Sie gut überlegen, ob es sich lohnt, nebenberuflich selbstständig zu sein. Die Ausbildungsvergütung ist in der Regel gering, daher ist es möglich, dass die Krankenkasse die Tätigkeit aufgrund der Einnahmen als hauptberuflich einstuft und höhere Beiträge anfallen. Ansonsten funktioniert eine Selbstständigkeit im Nebenerwerb für Azubis wie für alle anderen. Auch sie müssen ein Gewerbe anmelden oder sich als Freiberufler beim Finanzamt melden und die Einnahmen versteuern.

Elternzeit und Nebenerwerb

Wer nach der Geburt eines Kindes im Bezugszeitraum des Elterngeldes nebenberuflich in die Selbstständigkeit geht ist verpflichtet, dies der zuständigen Leistungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die nebenberufliche Selbstständigkeit darf bei gleichzeitigem Elterngeldbezug die wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden im Durchschnitt nicht übersteigen. Für die gesetzliche Krankenkasse gilt allerdings eine Grenze von 18 Stunden wöchentlich, darüberhinausgehend sieht die Krankenversicherung eine hauptberufliche Selbstständigkeit und es fallen Beiträge zur Krankenversicherung an. Während der Zeit des Elterngeldbezugs wird der Gewinn aus der Nebentätigkeit auf das Elterngeld angerechnet. Eine Beratung bei der Elterngeldstelle empfiehlt sich auf jeden Fall. Weitere Infos dazu auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Die selbstständige Nebentätigkeit von Studenten

Studenten sind bis zum 25. Lebensjahr familienversichert (der Versicherungsschutz verlängert sich um den abgeleisteten gesetzlichen Wehrdienst/Zivildienst bzw. den seit 2011 möglichen Bundesfreiwilligendienst/das freiwillige soziale oder ökologische Jahr), soweit ihre Eltern bei einer gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind und keine eigenen monatlichen Einkünfte von mehr als 535 Euro erzielt werden. Wird die Altersgrenze überschritten, müssen sie sich selbst gesetzlich versichern und Beiträge in die studentische Krankenversicherung zahlen. Die Versicherung ist möglich, sofern die Altersgrenze von 30 Jahren nicht überschritten wird, noch nicht mehr als 14 Semester absolviert wurden bzw. keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen oder eine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Möglichkeit der Absicherung durch die studentische Krankenversicherung haben auch Studenten, wenn sie unter 25 Jahre alt sind. Jedoch zieht auch in diesem Fall die selbstständige Tätigkeit neben dem Studium eine Prüfung der „hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit“ nach sich.

Rechtliche Hinweise

Geschäftsbezeichnung und "Firmierung"

Anders als im allgemeinen Sprachgebrauch üblich ist die Firma der Name eines im Handelsregister eingetragenen Unternehmens. Geschäftsbezeichnungen sind Wahlnamen, die eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung haben können, denn sie sind ein wichtiges Mittel, durch das der Namensträger in seinen Beziehungen zur Umwelt Individualität, Identität und Unterscheidbarkeit von anderen wahrt. Sie dienen einer werbewirksamen Beschreibung und haben “schmückende” Funktion. Sie können die von Ihnen gewählten Geschäftsbezeichnungen verwenden, sobald Sie aber Rechnungen (§ 14 Umsatzsteuergesetz) oder Verträge erstellen, muss Ihr vollständig ausgeschriebener Vor- und Zuname ersichtlich sein. Das Gleiche gilt auch bei Ihrem Internetauftritt, bei welchem ebenfalls der vollständige Name zu erkennen sein muss.
Der Gewerbetreibende darf aber keine Bezeichnungen wählen, die geeignet sind, das angesprochene Publikum über maßgebliche Umstände zu täuschen. So darf die Bezeichnung nicht den Eindruck einer Größe oder Bedeutung erwecken, die das Unternehmen in Wirklichkeit gar nicht besitzt, beispielsweise „Internationaler Modeschmuckvertrieb“ für einen Kleinstbetrieb. Weiterhin darf durch die Wahl der Geschäftsbezeichnung keine Handelsregistereintragung vorgetäuscht werden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in das Handelsregister eingetragene Firmen einen Rechtsformzusatz (z. B. “e. K.” für einen in das Handelsregister eingetragenen Kaufmann, “OHG” usw.) enthalten müssen, so dass eingetragene und nicht eingetragene Unternehmen hieran leicht zu erkennen sind. Zusätzlich sollte überprüft werden, ob nicht schon ein anderer Betrieb in demselben geographischen Wirkungsbereich die konkret ins Auge gefasste Geschäftsbezeichnung verwendet.
Wenn Sie Ihr Unternehmen alleine gründen, wird im Regelfall die Rechtsform Einzelunternehmen gewählt. Sie melden Ihr Unternehmen beim Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde an, in welcher Ihr Unternehmen seinen Sitz haben soll. Die Kosten für solch eine Gewerbeanmeldung belaufen sich auf ca. 30 Euro. Wenn Sie mindestens zu zweit ein Unternehmen gründen, können Sie die Rechtsform Einzelunternehmen nicht wählen. Im Regelfall entscheidet man sich in diesem Fall für die Rechtsform Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Aufzeichnungspflicht

Die Phase vor der Gründung

Schon bevor Sie sich selbstständig machen, fallen Kosten an, die mit Ihrem künftigen Unternehmen zusammenhängen. So werden beispielsweise bereits vor der Betriebseröffnung oder vor der Gewerbeanmeldung Geschäftsräume angemietet, Berater werden eingeschaltet, Sie schaffen Teile der Geschäftsausstattung an oder unternehmen zur Anknüpfung von Geschäftskontakten Geschäftsreisen. In der Regel erzielen Sie in dieser Phase noch keine Einnahmen, so dass am Jahresende möglicherweise ein Verlust entsteht, den Sie von Ihren anderen Einkünften (zum Beispiel den Lohneinkünften) im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung abziehen können.
Beachten Sie: Sammeln Sie sämtliche Belege von solchen Ausgaben. Ihre Geschäftspartner müssen Ihnen die Mehrwertsteuer als Vorsteuer getrennt in Rechnung stellen. Die Vorsteuerbeträge erhalten Sie vom Finanzamt im Rahmen einer Umsatzsteuer-Voranmeldung voll zurück.

Buchführung

Wenn Sie sich im Nebenerwerb selbstständig machen, wird Ihr jährlicher Nettoumsatz (ohne Mehrwertsteuer) in der Regel unter 800.000 Euro und ihr jährlicher Gewinn in der Regel unter 80.000 Euro liegen. So lange Sie unter diesen beiden Grenzen liegen, dürfen Sie die sogenannte einfache Buchführung praktizieren. Als Jahresabschluss legen Sie dem Finanzamt eine so genannte Einnahmenüberschussrechnung vor. Diese ist elektronisch zum Geschäftsjahr zu erstellen. Solange Sie unter den oben genannten Grenzen liegen und in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen, müssen Sie Ihr Unternehmen in der Regel nicht ins Handelsregister eintragen lassen.

Kasse

Die baren Geschäftsvorfälle (Einnahmen und Ausgaben), die mit dem Betrieb zusammen hängen, sollten täglich vollständig in ein Kassenbuch eingetragen werden. Der Barbestand, der sich aus dem Kassenbuch errechnet, muss mit dem tatsächlichen Bestand an Bargeld übereinstimmen.

Wareneingang

Jeder Gewerbebetrieb ist verpflichtet, alle eingekauften Halb- und Fertigwaren, aber auch die Roh- und Hilfsstoffe, aufzuzeichnen (Datum, Lieferant, Warenbezeichnung, Preis, Beleg-Hinweis). Soweit keine doppelte Buchführung eingerichtet ist, muss ein Wareneingangsbuch geführt werden.

Warenausgang

Ein Warenausgangsbuch muss nur führen, wer z.B. als Großhändler Waren an andere gewerbliche Unternehmen liefert. Aufzuzeichnen sind der Tag der Lieferung oder Datum der Rechnung, Name (Firma) und Anschrift des Abnehmers, Warenbezeichnung, Preis, Beleg-Hinweis. Die Aufzeichnungen müssen zehn Jahre, die Belege sechs Jahre aufbewahrt werden.

Gewinnermittlung

Eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung stellt die so genannte Einnahmenüberschussrechnung (Gewinn = Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben) dar. Diese Methode ist steuerlich aber nur zulässig, solange das Finanzamt nicht feststellt, dass Ihr Umsatz höher als 800.000 Euro oder Ihr gewerblicher Gewinn höher als 80.000 Euro im jeweiligen Geschäftsjahr ist. Ein elektronisches Formular zur Erstellung der jährlichen Einnahmenüberschussrechnung hält ihr Finanzamt bereit.

Welche Bücher muss der größere Betrieb führen?

Eine kaufmännische Buchführung ist dann einzurichten, wenn die genannten Grenzen überschritten werden oder wenn Sie als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen sind. Wenn Sie sich bisher nur wenig um Buchführungsfragen gekümmert haben, empfiehlt es sich, einen Berater einzuschalten. Die Buchführung ist nicht nur eine lästige Pflicht gegenüber dem Finanzamt, sondern sie kann auch ein wichtiges Steuerungsinstrument für das Unternehmen sein.

Finanzierung

Auch Gründungen im Nebenerwerb können mit öffentlichen Fördermitteln finanziert werden. Die Beantragung dafür erfolgt vor Gründung unter Vorlage eines Konzepts bei der Hausbank, bzw. einer öffentlichen Bank. Mögliche Förderprogramme können das KfW Startgeld Gründerkredit sein oder das NRW.Mikrodarlehen. Das NRW.Mikrodarlehen wird über die NRW.BANK online beantragt. Vor Beantragung prüft das zuständige STARTERCENTER NRW das Vorhaben und ob die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

Was muss hinsichtlich des Finanzamts beachtet werden?

Gründer sollten nach der Gewerbeanmeldung von sich aus den elektronischen “Betriebsöffnungsbogen” in der ELSTER ausfüllen, und nicht warten, bis sich das Finanzamt meldet. Werden Arbeitnehmer beschäftigt, sind Lohnkonten einzurichten. Die Erfassung, Aufzeichnung und Zahlung der Umsatzsteuer ist zu organisieren. Für grenzüberschreitende Warenbewegungen zwischen Unternehmern innerhalb der Europäischen Union ist eine sog. Umsatzsteueridentifikationsnummer zu beantragen. Dies erfolgt beim Bundeszentralamt für Steuern via E-Mail an info@identifikationsmerkmal.de, via Telefon unter 0228 406-1240 oder per Brief an das Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn. Über Warenlieferungen in einen anderen EU-Mitgliedsstaat ist jeweils bis zum zehnten Tag nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres eine sogenannte zusammenfassende Meldung abzugeben.

Steuern

Für Gründungen im Nebenerwerb gelten die gleichen Steuervorschriften wie für Vollerwerbstätige. Trifft eine nebenberufliche Selbstständigkeit in der Steuererklärung mit zusätzlich im Hauptberuf erzielten Einkünften des Gründers oder des Ehepartners zusammen, kann auf den erzielten Gewinnen bereits eine hohe Steuerbelastung liegen. Auf der anderen Seite können Verluste aus einer selbstständigen Tätigkeit unter Umständen mit positiven Einkünften ausgeglichen werden und sich damit steuermindernd auswirken. Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen unterliegt der Gewinn der Einkommensteuer, bei Kapitalgesellschaften der Körperschaftssteuer. Alle Gewerbebetriebe müssen außerdem die Gewerbesteuer beachten.
Um den Gewinn zu ermitteln, sieht das Steuerrecht entweder die Einnahmenüberschussrechnung oder die Bilanzierung/doppelte Buchführung vor. Weitere Informationen zum Thema Steuern finden Sie in der Broschüre “Steuertipps” für Existenzgründerinnen und Existenzgründer und auf unserer Homepage im Bereich Steuern für Existenzgründer.

Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG

Das Umsatzsteuerrecht sieht ein besonderes Wahlrecht für Kleinunternehmer vor, die ein Geschäft neu eröffnen. Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der voraussichtliche Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird und der Kleinunternehmer dieses entsprechend auswählt. Die von Lieferanten in Rechnung gestellten Vorsteuern gehen somit in die Wareneinkaufskosten und die sonstige Kosten ein. Machen Sie von dieser Regelung Gebrauch, dürfen Sie keine Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellen, Ihr Abnehmer hat dann auch keinen Vorsteuerabzug. Selbstverständlich können Sie jedoch auf die Steuerbefreiung verzichten und die Umsätze normal versteuern. Dies bietet sich immer dann an, wenn Sie hohe Anfangsinvestitionen oder Einkäufe haben (zum Beispiel Warenbezüge und Anlagenzugänge), die mit Vorsteuern belastet sind oder wenn sich Ihr Kundenkreis aus Unternehmen zusammensetzt, die i.d.R. Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer wünschen..

Sozialversicherung

Krankenversicherung bei selbstständiger Nebentätigkeit

Inwieweit sich die selbstständige Nebentätigkeit eines Arbeitnehmers auf die gesetzliche Krankenversicherung auswirkt, hängt vom Einzelfall ab. Der GKV-Spitzenverband hat einige Grundsätze zur Abgrenzung formuliert. So wird von einer hauptberuflichen Selbstständigkeit ausgegangen, wenn die wirtschaftliche Bedeutung und der zeitliche Aufwand die übrigen Erwerbstätigkeiten übersteigen. Sofern jedoch Personen mindestens 20 Stunden in der Woche einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und das Arbeitsentgelt monatlich im Jahr 2025 mehr als 1.248,33 Euro beträgt, geht man davon aus, dass für eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit nicht genügend Zeit bleibt. Dieses wird i.d.R. allerdings anders eingeschätzt, wenn das monatliche Einkommen aus der Selbstständigkeit das Arbeitsentgelt regelmäßig übersteigt.
Weiterhin ist festzustellen, ob der Arbeitnehmer seinen Angestelltenstatus verliert, wenn er z.B. eine sozialversicherungspflichtige Kraft (über 556 Euro Einkommen monatlich), einstellt. Die Beurteilung wird im Einzelfall aber von der Krankenkasse vorgenommen.
Familienangehörige, die über ihren Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, bleiben ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert, sofern der Gewinn durch die selbstständige Nebentätigkeit 535 Euro monatlich nicht übersteigt. Bei einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job) beträgt die Grenze 556 Euro monatlich. Sollten beide Einkunftsarten vorliegen, werden die Einkünfte daraus zusammengerechnet und dürfen in der Summe 556 Euro nicht überschreiten.

Gesetzliche Rentenversicherung bei selbstständiger Nebentätigkeit

Bestimmte Tätigkeiten unterliegen auch im Nebenerwerb der Rentenversicherungspflicht. Das heißt, dass vielleicht zusätzlich, obwohl schon durch die Angestelltentätigkeit Rentenbeiträge gezahlt werden, Beiträge auf die nebenberuflich angemeldete Tätigkeit anfallen, sollten die Einkünfte durch den Nebenerwerb über 556 Euro (bzw. 325 € bei KSK-Tätigkeiten) liegen. Dazu gehören z.B. Fitnesstrainer, Dozententätigkeiten, Grafiker und Tagesmütter. Versicherungsfreiheit liegt auch unabhängig von der Höhe des Einkommens vor, wenn innerhalb eines Kalenderjahres die Erwerbstätigkeit den Zeitraum von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen nicht überschreitet. Sollten mehrere (dem Grunde nach versicherungspflichtige) geringfügige selbstständige Tätigkeiten ausgeübt werden, so sind diese zusammenzurechnen. Dann greift bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze die Versicherungspflicht. Nähere Informationen zum Thema Rentenversicherung erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de
Des Weiteren sind Sie verpflichtet, innerhalb einer Woche nach Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit sich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden. Prüfen Sie bitte zudem, ob Ihre Selbständigkeit einer Beitragspflicht in einer der Berufsgenossenschaften unterliegt (www.dguv.de)

Informationen, Veranstaltungen, Sprechtage

Weitere Informationen erhalten Sie in unserem STARTERCENTER Märkische Region bei der SIHK zu Hagen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen auch im persönlichen Gespräch, als Videocall oder telefonisch.
Hier finden Sie unsere aktuellen Veranstaltungen.
Klicken Sie bitte hier für eine Terminvereinbarung

Quelle der Zahlen zu den Nebenerwerbsgründungen: KfW-Gründungsmonitor