Rüstungsexportkontrolle
Rüstung und Exportkontrolle
Unternehmen, die in die Sicherheits- und Verteidigungsindustrie liefern, treffen auf besondere regulatorische und sicherheitsbezogene Anforderungen. Neben der Exportkontrolle können je nach Auftrag unter anderem Qualitätsstandards, Dokumentationspflichten, Informations- und Geheimschutz sowie Sicherheitsüberprüfungen relevant werden. Eine frühzeitige Prüfung hilft, Anforderungen richtig einzuordnen und Verzögerungen im späteren Projektverlauf zu vermeiden.
Rüstung und Exportkontrolle
Auch wenn der deutsche Außenhandel grundsätzlich frei ist, bestehen im europäischen und deutschen Außenwirtschaftsrecht Verbote und Genehmigungspflichten. Sie sollen unter anderem verhindern, dass Güter, Technologien oder Software die nationale oder europäische Sicherheit gefährden, zur militärischen Nutzung in kritischen Staaten beitragen oder gegen internationale Sanktionen verstoßen.
Exportkontrolle betrifft dabei längst nicht nur klassische Rüstungsgüter. Auch Maschinen, Elektronik, Software, Technologien oder Komponenten können erfasst sein, wenn sie sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können. Bei diesen Dual-Use-Gütern kommt es neben der technischen Einstufung insbesondere darauf an, wohin geliefert wird, wer Empfänger und Endverwender ist und welchem Zweck die Lieferung dient.
Genehmigungspflichten und Verbote können sich insbesondere ergeben aus:
- aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG),
- der Außenwirtschaftsverordnung (AWV),
- der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO),
- der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffenverordnung),
- der Verordnung (EU) 2019/125 (Anti-Folter-Verordnung)
- sowie aus diversen Embargoverordnungen
- und ebenso dem Kriegswaffenkontrollgesetz.
Die Liste der kontrollierten Dual-Use-Güter wird regelmäßig angepasst. Zuletzt wurde die EU-Dual-Use-Verordnung durch die Verordnung (EU) 2025/2003 neu gefasst. Unternehmen sollten daher immer mit den jeweils aktuellen Güterlisten arbeiten.
Rüstungsgüter und Kriegswaffen unterscheiden
Unter die Rüstungsexportkontrolle fallen grundsätzlich die in der Ausfuhrliste erfassten Rüstungsgüter. Ein Teil davon gilt zugleich als Kriegswaffe und unterliegt den weitergehenden Vorschriften des Kriegswaffenkontrollgesetzes. Bei Kriegswaffen können bereits Herstellung, Erwerb, Überlassung oder Beförderung genehmigungspflichtig sein.
Für sonstige Rüstungsgüter gelten insbesondere AWG und AWV. Auch Handels- und Vermittlungsgeschäfte sowie die Weitergabe von Technologie können kontrolliert sein. Welche Regelungen im Einzelfall greifen, hängt daher immer vom konkreten Gut, Empfänger, Bestimmungsland und Verwendungszweck ab.
Re-Exportkontrolle im Blick behalten
In internationalen Lieferketten können neben deutschem und europäischem Recht auch Vorschriften anderer Staaten relevant werden. Besondere Bedeutung haben die US-amerikanischen EAR und ITAR. Abhängig von Ursprung, Bestandteilen oder eingesetzter Technologie können US-Regelungen auch bei einer späteren Weiterlieferung aus Deutschland greifen.
Zunehmend müssen Unternehmen zudem prüfen, ob bei Gütern, Technologien oder Materialien aus anderen Staaten – etwa China – Weitergabe- oder Endverwendungsbeschränkungen bestehen. Hilfreich sind deshalb frühzeitige Angaben von Lieferanten zur exportkontrollrechtlichen Einstufung und zu möglichen Re-Exportbeschränkungen.
Qualität und Sicherheit im Defence-Geschäft
Neben Exportkontrolle können Auftraggeber besondere Anforderungen an Qualität, Dokumentation und Nachverfolgbarkeit stellen. Bei Beschaffungsaufträgen der Bundeswehr können beispielsweise die NATO-Qualitätssicherungsstandards AQAP (Allied Quality Assurance Publications) vertraglich vereinbart werden. Welche Anforderungen gelten, hängt vom jeweiligen Auftrag und dessen Qualitätsrisiko ab.
Wer im Rahmen eines Auftrags Zugang zu staatlichen Verschlusssachen erhält oder an sicherheitsempfindlichen Stellen tätig wird, kann zudem mit Anforderungen des staatlichen Geheim- und Sabotageschutzes in Berührung kommen. Dazu gehören gegebenenfalls die Geheimschutzbetreuung des Unternehmens sowie Sicherheitsüberprüfungen von Beschäftigten auf Grundlage des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes.
Allgemeine Fragen zur Cybersecurity, NIS-2 und betrieblichen Vorsorge werden auf unserer Seite Wirtschaftsschutz und Krisenvorsorge behandelt.
Verfahren werden weiterentwickelt
Auch die Exportkontrollverfahren verändern sich. Seit 1. Februar 2026 gelten zusätzliche Vereinfachungen für Rüstungs- und Dual-Use-Güter. Neue und erweiterte Allgemeine Genehmigungen (AGG) sollen insbesondere europäische Kooperationen erleichtern und Genehmigungsverfahren beschleunigen. Dazu zählen unter anderem Erleichterungen beim Technologie- und Softwareaustausch sowie bei europäischen Gemeinschaftsprojekten.
Da Güterlisten, Allgemeine Genehmigungen, Embargos und Sanktionsregelungen regelmäßig angepasst werden, sollten Unternehmen vor einem konkreten Geschäft immer den aktuellen Stand prüfen.
Weitere Informationen
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE): Ausfuhr und Rüstungsexportkontrolle | BMWE
- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Rechtsgrundlagen/rechtsgrundlagen_node.html
- Bundeszollverwaltung: https://www.zoll.de/DE/Der-Zoll/Aufgaben-des-Zolls/International/Exportkontrolle/exportkontrolle_node.html
- Bundesverband der Deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie e.V.: https://www.bdsv.eu/themen/exportkontrolle.html