International

Exportkontrolle

Export zwischen USA und China

Praxistipp:
Die US-Sanktionslisten verbieten nicht nur US-amerikanischen, sondern auch ausländischen Unternehmen den Handel mit auf der Liste genannten Unternehmen. Das aktuelle chinesische Exportkontrollrecht wiederum verbietet ausländischen Unternehmen, die US-Sanktionen zu befolgen. Der Praxisratgeber der IHK Stuttgart zeigt, wie Sie den Überblick behalten und rechtssicher agieren.

Neufassung des Anhangs I der Verordnung EU 2021/821 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use)

Am 11.01.2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/66 vom 21.10.2022 zur Neufassung der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 im Amtsblatt L 009 veröffentlicht (siehe hier). Die Liste umfasst Güter, die sowohl zu zivilen als auch zu militärischen Zwecken genutzt werden können und deshalb einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen. In Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Erteilung solcher Ausfuhrgenehmigungen zuständig.
Die neue Lister der Dual-Use-Güter tritt am 12.01.2023 in Kraft.
12.01.2023

BAFA: Aktualisierte Merkblätter zur EU-Dual-Use-Verordnung

Am 9. September 2021 tritt eine neue EU-Dual-Use-Verordnung in Kraft. Hierzu hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zwei neue Merkblätter herausgegeben: Ein allgemeines Merkblatt und gesondert zum Artikel 5, der eine menschenrechtsbezogene Catch-all-Regelung enthält, für Güter die der digitalen Überwachung dienen.  
Das allgemeinen Merkblatt gibt Informationen zu den Genehmigungspflichten, die auch eine technische Unterstützung oder Vermittlungstätigkeiten umfassen können. Außerdem werden die zugehörigen Allgemeinen Genehmigungen vorgestellt. Für die bestehenden Allgemeinen Genehmigungen ergibt sich eine Änderung im Länderkreis, auch werden die neu hinzugekommenen Allgemeinen Genehmigungen EU007 und EU008 erläutert. 
Die neue EU-Dual-Use-Verordnung 2021/821 beinhaltet eine verwendungsbezogene Kontrolle nicht gelisteter Güter für die digitale Überwachung. Das Merkblatt des BAFA erläutert zum Artikel 5 die betroffenen Güter, was unter der Kenntnis des Ausführers zu verstehen ist und welche Sorgfaltspflichten dieser in der Folge zu erfüllen hat.
23.08.2021

Iran-Sanktionen

Am 11. Dezember 2017 wurde die neue Allgemeine Genehmigung Nr. 30 zu nicht sensitiven Iran-Geschäften im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Damit trat diese mit selbigen Datum in Kraft. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hält auf seiner Website weitere Informationen sowie ein aktuelles Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran-Embargos bereit.  Im Download-Bereich rechts weitere Infos mit Links zu der Verordnung etc.
Das BAFA informiert Sie jeweils aktuell auf seiner Internetseite.
Am 14. Juli 2015 einigte sich die Gruppe der E3 + 3 (Deutschland, Frankreich, Großbritannien, China, Russland und USA) mit dem Iran auf eine Vereinbarung zur Beilegung des mehr als 10 Jahre andauernden Konflikts um das iranische Atomprogramm. Mit dem Implementation Day sind am 16. Januar 2016 die in den Verordnungen (EU) Nr. 2015 / 1861 und 2015 / 1862 enthaltenen Sanktionslockerungen zum Iran-Embargo in Kraft getreten (Beschluss GASP). Damit ist es - unter nach wie vor bestehenden außenwirtschaftsrechtlicher Beschränkungen - wieder möglich, Geschäftsbeziehungen zum Iran aufzunehmen. -

Russland-Sanktionen

Auf der Webseite des BAFAs finden Sie unter http://www.bafa.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Expertensuche/Servicesuche_Formular.html?nn=8061894&templateQueryString=russland&cl2Categories_Themen=aussenwirtschaft alle relevanten Informationen zum Sachstand.
Ferner ist seit dem 22.08.2014 ein Internet-Spezial von BMWi und GTAI zu den Sanktionen gegen Russland und den russischen Gegenmaßnahmen online. Sie finden es unter: www.gtai.de/russland-sanktionen bzw. http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Maerkte/Specials/russland-sanktionen.html.

Russland wurde mit der delegierten Verordnung (EU) 2022/699 vom 3. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 (Dual-Use-Verordnung) als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich dieser AGG’s herausgenommen:
  • EU003 (Wiederausfuhr von Gütern nach Instandsetzung oder Ersatz in der EU)
  • EU004 (Ausfuhr von Gütern für Messen oder Ausstellungen) und
  • EU005 (Ausfuhr von Telekommunikationseinreichtungen).
11.05.2022

Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG)

geht in § 1 vom Grundsatz der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs aus. Nach § 4 AWG sind Beschränkungen jedoch möglich, um
  • die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren
  • eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten oder
  • zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden.
Auf dieser Grundlage sind in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) konkrete Verbote und Genehmigungspflichten geregelt. Insbesondere sind verschiedene Handlungen im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen nach den §§ 17 und 18 Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) verboten, die u.a. auch den Außenwirtschaftsverkehr betreffen. Darüberhinaus bestehen verschiedene Embargos, die Verbote und Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs beinhalten.
Weiterhin ergeben sich Beschränkungen aus den Bestimmungen restriktiver Maßnahmen zur Beschränkung des Terrorismus.
Unter einem Embargo werden internationale Wirtschaftssanktionen im Rahmen politischer Bemühungen verstanden, Kriege oder andere Konflikte zu beenden. Embargoverbote überlagern zuvor erteilte Ausfuhrgenehmigungen und sonstige Bescheide und sind grundsätzlich strafbewehrt. Es wird zwischen Totalembargos, Teilembargos, Waffenembargos unterschieden. Inzwischen gibt es auch personenbezogene, länder-unabhängige Embargos.
Derzeit existieren keine Totalembargos!
Eine aktuelle Übersicht des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle finden Sie hier

Personenbezogene Maßnahmen / Terrorismusbekämpfung
Die Europäische Union hat in mehreren Verordnungen restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus beschlossen. Gemäß den dort enthaltenen Bestimmungen dürfen bestimmten Personen, Gruppen oder Organisationen, die in den zu den Verordnungen zugehörigen Namenslisten aufgeführt sind, weder direkt noch indirekt finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. Sie finden hier weitergehende Informationen zu Personenbezogenen Embargos der EU.

Unter "Mehr zum Thema" finden Sie u.a. einen Link, wo entsprechende Listen einsehbar sind.
Unabhängig von der Erfassung durch ein Embargo muss vor einer Ausfuhr geprüft werden, ob die zum Export bestimmten Güter von Teil I der Ausfuhrliste (AL) erfasst werden. Diese umfasst folgende Abschnitte:
Abschnitt A: Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
Abschnitt B: Liste national erfasster Güter

Länder außerhalb der Gemeinschaft

Für Ausfuhren in Länder außerhalb der Gemeinschaft ist grundsätzlich eine Genehmigung erforderlich, soweit diese Güter in der Ausfuhrliste genannt sind.
Zusätzlich zur Ausfuhrliste gilt die Genehmigungspflicht nach EG-Recht (Art. 4 EG-VO Nr. 428/2009, Verwendung der Güter für ABC-Waffen/Flugkörper, konventionelle Rüstung oder illegal ausgeführte Rüstungsgüter). Weitere Genehmigungspflichten bestehen im Rahmen von Transithandelsgeschäften und der sogenannten "Technischen Unterstützung".
Als Formen der Genehmigungen werden Einzelgenehmigungen, Sammelgenehmigungen und Allgemeingenehmigungen unterschieden. Anträge sind mit den hierfür vorgesehenen Formularen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn zu richten. Bei Anträgen auf Ausfuhrgenehmigungen ist in der Regel ein Ausfuhrverantwortlicher zu benennen. Dieser ist für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften persönlich verantwortlich und muss Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung sein.
Auf der Webseite des BAFA finden Sie weitergehendes Informationsmaterial mit einer umfangreichen Sammlung von Merkblättern sowie eine Kurzdarstellung zur Exportkontrolle sowie ein eigenes "Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran".

US-Exportrecht

Enorm wichtig ist mittlerweile auch die Beachtung des US-Exportrechts, welches für Exporte deutscher Güter, die das direkte Produkt von US-Technologie und Software sind, wenn diese in bestimmte Länder ausgeführt werden sollen, gilt. Zudem regelt das US-Recht zwingend alle deutschen Ausfuhren mit einem Mindestanteil kontrollierter amerikanischer Bestandteile. In all diesen Fällen muss bei einem Export neben den deutschen bzw. den Exportbestimmungen der EU die US-Exportbestimmungen berücksichtigt werden. (Das Vorliegen einer deutschen Ausfuhrgenehmigung des BAFA entbindet nicht von der Verpflichtung, separat eine US-amerikanische Ausfuhrgenehmigung einzuholen.) - Ohne Beachtung des US-Rechts laufen viele Firmen Gefahr, vom weiteren Handel mit US-amerikanischen Produkten ausgeschlossen zu werden. Die Nichtbeachtung kann gleichfalls zu einem Eintrag in die sogenannte Schwarze Liste Verhängung hoher Geldstrafen sowie strafrechtliche Sanktionen gegen einzelne Personen bei einer späteren Einreise in die USA führen.
Informationen zum relevanten Recht der US-Exportkontrolle finden Sie unter den externen Links.