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Carnet A.T.A.

Bearbeitungszeiten

Carnets A.T.A. / CPD werden ausschließlich nach telefonischer Termin-Vereinbarung ausgestellt.
Alternativ ist ansonsten nur die Abgabe bis 10:00 Uhr und Abholung am nächsten Werktag möglich.
Das Team International steht Ihnen in der Hauptgeschäftsstelle in Hagen zu folgenden Zeiten telefonisch – und in der Regel auch persönlich - für Fragen zur Außenwirtschaft zur Verfügung:
Mo – Do   7:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Fr               7:30 Uhr bis 14:30 Uhr       

Was ist ein Carnet A.T.A.?

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Bei einem Carnet A.T.A. handelt es sich um ein "Zollpassierscheinheft", mit welchem Waren  im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens vorübergehend in ein anderes Land eingeführt und wieder ausgeführt werden können.

Das Kürzel A.T.A. steht für vorübergehende Verwendung (französisch: admission temporaire; englisch: temporary admission).

Es handelt sich dabei um Erleichterungen für Berufsausrüstungen, Messe- und Ausstellungsgüter sowie Warenmuster, wobei in vielen Ländern unterschiedliche Regelungen gelten.
Das Carnet C.P.D. ist speziell für die vorübergehende Einfuhr von Waren nach Taiwan. Die Abkürzung steht für „Carnet de Passages en Douane for Temporary Admission“, worunter ebenfalls das Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr zu verstehen ist.
Die Zahlung oder Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben in den Einfuhr- bzw. Durchfuhrländern entfällt bei Vorlage eines Carnet.
Das Carnet-System wird derzeit in rund 80 Ländern/Zollgebieten eingesetzt. Auf der Seite des Zolls finden Sie eine aktuelle Übersicht über die teilnehmenden Länder.

Aktuelle Hinweise


Eine elektronische Antragstellung und Ausstellung ist nunmehr ebenfalls möglich. Sprechen Sie uns an!
Informationen hierzu haben wir Ihnen hier bereitgestellt.

Angabe der EORI-Nummer
Die Generalzolldirektion (GZD) hat am 10.10.2019 eine Verfügung zur Verwendung der EORI-Nummer im Carnet erlassen, die am 12.11.2019 bekanntgegeben wurde.
Danach müssen im Zollgebiet der EU ansässige Wirtschaftsbeteiligte, die Waren mit einem Carnet versenden, ihre EORI-Nummer angeben. Die EORI-Nummer ist im Feld A – Inhaber und Anschrift – in den jeweiligen (gelben) Einlegeblättern einzutragen. Auf dem Deckblatt und den Kontroll- bzw. Stammabschnitten ist diese nicht mit anzugeben.
Diese Regelung gilt ab sofort. – Da die Information hierüber erst nach Bekanntgabe der Verfügung an die Hauptzollämter und Zollämter erfolgt ist, gewährt die Zollverwaltung noch einen Übergangszeitraum zur Umsetzung. Zur Dauer der Übergangsfrist liegen derzeit jedoch keine Informationen vor.

Länderspezifika:
  • Belarus
    Derzeit werden keine Carnets für Reisen nach Russland, Belarus ausgestellt. (Stand 08.04.2022) Carnet-Inhabern wird dringend empfohlen, bereits im Umlauf befindliche Carnets nicht mehr für Reisen nach Belarus zu benutzen. Weitere Informationen zum Russland-Ukraine-Krieg.
     
  • Brasilien
    Ab dem 1. Januar 2022 ist es nicht mehr möglich, vorübergehende Einfuhren mit einem Carnet abzuwickeln.
     
  • China
    Die Volksrepublik China akzeptiert das Carnet für Ausstellungen/Messen sowie für Berufsausrüstung und Warenmuster.
     
  • Iran
    Das Carnet-Verfahren ist für den Iran bis auf Weiteres ausgesetzt.
     
  • Katar
    Um den Importprozess zu beschleunigen, ist die Allgemeine Liste (Warenliste) auf einem USB-Stick zu speichern und ggf. dem Zoll in Katar vorzulegen.
     
  • Montenegro
    Besonderheiten bei der Einfuhr von Waren aus Edelmetallen und Schmuckwaren: Ein Carnet ist hier nur für den Verwendungszweck Messen und Ausstellungen möglich.
     
  • Russland
    Derzeit werden keine Carnets für Reisen nach Russland ausgestellt. (Stand 08.04.2022)Carnet-Inhabern wird dringend empfohlen, bereits im Umlauf befindliche Carnets nicht mehr für Reisen nach Russland zu benutzen.Der russische Bürge weist darauf hin, dass auf der Grundlage des Erlasses der Regierung der Russischen Föderation vom 9. März 2022 № 311 bestimmte Waren von der Ausfuhr ausgeschlossen sind. Der Erlass wurde dahingehend geändert, dass das Ausfuhrverbot nicht für Waren gilt, die zuvor mit Carnets ATA in die Russische Föderation eingeführt wurden (Absatz des Erlasses der Regierung der Russischen Föderation vom 17. März 2022 № 390). Wenn die Wiederausfuhr von Waren mit ausländischen Carnets aufgrund des Erlasses № 311 blockiert ist, kann sich der Inhaber/Vertreter auf die aktuelle Fassung des Erlasses № 311 in der Fassung des Erlasses № 390 beziehen. Weitere Informationen zum Russland-Ukraine-Krieg.
     
  • Türkei
    Folgende Sonderregelungen sind bei dem Carnet für die Türkei zu beachten:
    - Feld B: türkische Empfängeranschrift zusätzlich zum Vertreter angeben
    - 4 Transitblätter und 1 blauen Stammabschnitt einlegen
    - Vollmachten vom türkischen Konsulat legalisieren lassen
    - weiße Einlageblätter vorab vom Carnetinhaber unterschreiben lassen
    - Warenbeschreibung für den türkischen Zoll in einer Exelliste angeben und auf USB-Stick oder Flashdisc speichern – Beispiel einer Excelliste für ein Carnet mit Zielland Türkei.
  • Ukraine
    Bitte kontaktieren Sie Ihre IHK, carnet@hagen.ihk.de.
    Weitere Informationen zum Russland-Ukraine-Krieg.
  • Vereinigtes Königreich
    Die Ausstellung von Carnets für das VK ist möglich.
    Findet der Transport mit einem Lkw statt, muss sich der Frachtführer bei Einreise über einen Hafen in Großbritannien im IT-System „Goods Vehicle Movement Service (GVMS)“ anmelden. Diese Plattform dient dazu, die Zollabwicklung von Fracht durchzuführen. In der GVMS-Meldung selbst ist in das Feld „Declaration Reference“ die Carnet ATA-Nummer einzutragen. Die Regelung gilt für Fahrzeuge, die die Frachtroute nutzen, das heißt Lkw über 7,5 Tonnen.
    Wichtig: Um im Zusammenhang mit GVMS Unsicherheiten zu vermeiden, ist es empfehlenswert, vorab eine GVMS-Registrierung vorzunehmen (auch für Fahrzeuge, die die Frachtroute nicht benutzen (d. h. Lkw unter 7,5 t) oder sich vorab noch einmal mit dem Zoll in UK in Verbindung zu setzen. Für die Registrierung ist eine britische EORI-Nummer obligatorisch.
  • Vietnam
    Ab dem 1. Mai 2022 können Carnets ATA für Vietnam ausgestellt werden. Vietnam führt ab Mai 2022 das Carnet ATA-System ein und nimmt den Carnet-Betrieb auf. Der Anwendungsbereich umfasst Waren, die bei Ausstellungen, Messen, Tagungen oder ähnlichen Veranstaltungen verwendet werden.


Anwendungsbereiche

Grundsätzlich gilt, dass vom Carnet ATA-Übereinkommen nur Waren, die unverändert wieder eingeführt werden, nicht aber Verbrauchsgüter, erfasst werden.
Die wichtigsten Anwendungsbereiche sind:
  • Messe- und Ausstellungsgüter
    Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Dazu zählen auch Standardausrüstungen, zur Vorführung benötigte Maschinen, Geräte usw., ferner Übersetzungseinrichtungen, Tonbandaufnahmegeräte, Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
  • Warenmuster
    Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist.
  • Berufsausrüstung
    Ausrüstungen, die für Montage, Erprobung, Messung, Prüfung oder Überwachung, sowie Presse, Rundfunk, Fernsehen usw. benötigt werden.
Nicht alle, dem Carnet-Verfahren angeschlossenen Länder, erkennen Carnets für alle Verwendungszwecke (z.B. Berufsausrüstung, Messegut, Warenmuster) an.

In manchen Fällen ist eine Sicherheitsleistung (Bürgschein, Kontoabtretung) vor Ausstellung des Carnet notwendig. Sollte dies der Fall sein, informieren wir Sie.


Vorübergehende Ausfuhr mit einem Carnet A.T.A. / CPD

Bevor die Ware die EU verlässt
Nachdem Sie das Carnet beantragt haben, stellt die IHK, sofern alle Angaben vollständig und richtig sind, das Carnet aus.
Bei einer elektronischen Beantragung muss dieses noch vom Carnet-Inhaber unterschrieben werden.
 
Die notwendige Nämlichkeitssicherung (Prüfung der Identität der Ware durch den Zoll) führt die zuständige Ausfuhrzollstelle durch. Diese eröffnet das Carnet-Verfahren.
Hinweis: Die Blöcke D, E und F auf den Einlageblättern sind vom Vertreter, der mit dem Carnet ins Ausland reist, erst unmittelbar vor Grenzübertritt auszufüllen und dann, wenn möglich in Gegenwart des Zollbeamten, zu unterschreiben. Über der Unterschrift muss der volle Name des Vertreters leserlich angegeben werden.
  • Vorübergehende Ausfuhr aus der EU
Tipp: Beachten Sie die Öffnungszeiten der Zollabfertigungsstellen und planen Sie eine Abfertigungsdauer auf der Reise (auch auf Flughäfen) ein.

Die Ausgangszollstelle (EU-Ausgangszollstelle) entnimmt das Ausfuhrblatt und bestätigt die tatsächliche Ausfuhr durch Eintrag im Carnet.
  • Vorübergehende Einfuhr im Drittland
Bei der Einreise ins Bestimmungsland entnimmt der Grenzzoll (Drittland) das Einfuhrblatt und bestätigt die Einfuhr im Carnet.
  • Wiederausfuhr aus dem Drittland
Bei der Rückreise entnimmt der Grenzzoll (Drittland) das Wiederausfuhrblatt und bestätigt die Wiederausfuhr im Carnet.
  • Wiedereinfuhr in die EU
Am Ende der Reise bestätigt die EU-Grenzzollstelle die Wiedereinfuhr der Waren. Die im Carnet bestätigte Wiedereinfuhr gilt als Nachweis, dass die Ware sich wieder in der Europäischen Union befindet. Das kann wichtig sein, wenn der Zoll aus dem Drittland beanstandet, die Ware sei nicht wieder ausgeführt worden.
Hinweis:
Wurde in der Vergangenheit an einer Grenzzollstelle ein in der EU ausgestelltes Carnet zur Beendigung der vorübergehenden Ausfuhr (Wiedereinfuhr) vorgelegt, war die Weiterleitung der Waren an eine andere Zollstelle im Zollgebiet der Union ohne Förmlichkeiten zulässig (Art. 290 Abs. 3 ZK-DVO). So wurden viele Carnets nicht an der Grenze abgefertigt, sondern an Binnenzollstellen, weil zum Beispiel die bei der Wiedereinfuhr erforderliche Rückwarenabfertigung an der Grenzzollstelle nicht beantragt wurde oder auch aus logistischen Gründen nicht möglich war.
Diese Regelung ist in den neuen Unionszollkodex nicht übernommen worden. Um eine einheitliche rechtskonforme Umsetzung der EU-rechtlichen Vorschriften sicherzustellen, hat nunmehr die Generalzolldirektion (GZD) die Zollstellen darüber informiert, dass eine Weiterbeförderung an eine weitere Zollstelle der EU nur noch im Rahmen eines Versandverfahrens zulässig ist. Die Beförderung kann entweder mit einem NCTS-Versandverfahren (extern) oder durch eine Verwendung der blauen Versandblätter des Carnets erfolgen (Art. 226 ABS.3 Buchst.c) UZK).
Siehe auch die Info auf der Webseite der deutschen Zollverwaltung.
Hinweis Transit:
Werden einzelne Länder lediglich durchfahren benötigen Sie Transitblätter. Dies gilt auch beim Besuch internationaler Messen, wo Sie mittels der Transitblätter vom Grenz-Zollamt zum Messe-Zollamt transferiert werden.

Carnet-Rückgabe

Erledigte bzw. nicht mehr benötigte Carnets müssen an die IHK zurückgegeben werden, spätestens bei Ablauf der Gültigkeitsdauer. Die Gültigkeit beträgt ein Jahr minus einen Tag. ‎
Die Carnets werden mit sämtlichen Unterlagen, die das Carnet betreffen, von der IHK mindestens drei Jahre - gerechnet vom Tag des Ablaufs der Gültigkeitsdauer - zuzüglich einer Frist von drei Monaten aufbewahrt und dann vernichtet.
Sollten Sie das Carnet zur weiteren Ablage in Ihren Unterlagen wünschen, können wir es Ihnen innerhalb dieser dreimonatigen Frist zum endgültigen Verbleib aushändigen. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit uns unter carnet@hagen.ihk.de in Verbindung

Kosten

Ausstellungsgebühr
Die SIHK zu Hagen stellt Carnets A.T.A. für kammerzugehörige Unternehmen sowie für sonstige natürliche und juristische Personen mit Hauptwohnsitz beziehungsweise Ansässigkeit im Kammerbezirk aus. Für die Ausstellung eines Carnets A.T.A. wird eine Gebühr von 25,00 Euro erhoben (siehe Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 163 KB)).

ICC-Entgelt
Seit dem 1. Januar 2023 wird pro Carnet das ICC-Entgelt (ICC = International Chamber of Commerce) in Höhe von 12,00 Euro zuzüglich 19 % Ust.  erhoben. Bei dem ICC-Entgelt handelt es sich um einen durchlaufenden Posten. Der Einzug des Entgelts erfolgt im Namen und auf Rechnung des DIHK (Deutsche Industrie- und Handelskammer, Berlin).

Versicherungsentgelt
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), vertreten durch die Industrie- und Handelskammern, ist selbstschuldnerischer Bürge im Carnet ATA-Verfahren für Einfuhrabgaben im Verwendungsland. Zur Abdeckung des Zahlungsrisikos wurde mit der Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA ein Rückversicherungsvertrag abgeschlossen. Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Carnets ATA wird daher gleichzeitig der Abschluss einer Kautionsversicherung beantragt. Das von uns vereinnahmte und an die Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA abzuführende Versicherungsentgelt ist für die Rückversicherung des Zollbürgen (Absicherung des Zollrisikos) bestimmt. Hiermit ist jedoch kein Abschluss einer Transportversicherung oder einer Versicherung bezüglich möglicherweise für Sie entstehender Einfuhrabgabeschulden in Drittländern verbunden. Das Versicherungsentgelt erheben wir zusätzlich zur Ausstellungsgebühr vor Aushändigung des Carnets. Die Höhe des Versicherungsentgeltes richtet sich nach dem Gesamtwert der im Carnet aufgeführten Waren.
Das Versicherungsentgelt beträgt:
bei einem Warenwert bis 9.999,99  EUR
  37,00 EUR
von 10.000,00 EUR  bis  24.999,99 EUR
  63,00 EUR
von 25.000,00 EUR  bis  49.999,99 EUR
110,00 EUR
von 50.000,00 EUR  bis  149.999,99 EUR
210,00 EUR
von 150.000,00 EUR  bis  299.999,99 EUR
380,00 EUR
von 300.000,00 EUR  bis  499.999,99 EUR
630,00 EUR
für jede weiteren angefangenen 500.000,00 EUR
420,00 EUR
Es bestehen folgende Möglichkeiten der Ermäßigung bzw. Rückerstattung von Versicherungsentgelten:
  • Nur auf Antrag: Rückerstattung bis auf 37,00 EUR, wenn das Carnet innerhalb von zwei Monaten ab Ausstellungsdatum an die Handelskammer zurückgegeben wurde und es nicht vom EU-Grenzzollamt behandelt worden ist.
  • Ermäßigung um 1/2 bei Carnets im Wert von mindestens 20.000,00 EUR von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wie Körperschaften, Anstalten, Stiftungen.
  • Ermäßigung um 1/4 bei Carnets im Wert von mindestens 300.000,00 EUR, wenn mindestens 50 Prozent liquide Deckung wie zum Beispiel Bankbürgschaft oder Kontoabtretung hinterlegt werden. Keine weitere Ermäßigung bei noch höherer Sicherheit. Keine Ermäßigung bei Sicherheitenquoten unterhalb 50 %. Keine Ermäßigung bei Rückhaftungserklärungen anderer natürlicher und juristischer Personen.
  • Nur auf Antrag: Rückerstattung von 1/4 bei Rückgabe eines ordnungsgemäß erledigten Carnets mit einem Warenwert von mindestens 300.000,00 EUR innerhalb von zwei Monaten ab Ausstellungsdatum. 

 
Unter "Mehr zu diesem Thema" finden Sie eine Reihe von Informationen zum Carnet A.T.A. sowie auch entsprechende Ausfüllhilfen (Eingabemasken).