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Nr. 3288850

Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen

Die Angabe des Ursprungs einer Ware ist im internationalen Handel unverzichtbar. Es handelt sich dabei grundsätzlich um den so genannten nicht-präferenziellen oder auch handelspolitischen Ursprung. Ausgenommen Waren, die in Länder geliefert werden, mit denen ein besonderes Handelsabkommen (Präferenzabkommen) geschlossen worden ist und die die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
Ursprungszeugnisse, Rechnungen und weitere dem Außenwirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen spielen eine Rolle bei Antidumping-Maßnahmen, dienen der Preiskontrolle, der Überwachung von Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Zwecken.
In der Regel entscheidet das Zielland über die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnisses oder der Bescheinigung von Handelsrechnungen.

Ausstellung von Ursprungszeugnissen

Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen Bescheinigungen sind in Deutschland in der Regel die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig (§ 1 Abs. 3 IHKG).
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden (§ 271 StGB, § 415 ZPO) mit Beweiskraft für und gegen jedermann und genießen damit öffentlichen Glauben. Mit anderen Worten, die Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses sind Angaben, die die IHK gegenüber Dritten macht. Daher sind nur eingeschränkte Aussagen möglich.
Die IHK stellt auf Antrag die für den Außenwirtschaftsverkehr erforderlichen Ursprungszeugnisse aus.
Dazu ist es erforderlich, dass der Antragsteller Firmensitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz im Kammerbezirk hat und die Ware zumindest im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft versandbereit ist oder sich in der Versendung befindet.

Blanko-Ursprungszeugnisse können nicht ausgestellt werden.

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Mitwirken der IHK sind Urkundenfälschungen. Neuausfertigungen können nur dann ausgestellt werden, wenn die vorher ausgestellten Ursprungszeugnisse zurückgegeben wurden.

Hinweise zum Ausfüllen der Vordrucke

In unserem Artikel “Ausfüllen von Ursprungszeugnissen” erhalten Sie eine Übersicht was es beim Ausfüllen von Ursprungszeugnissen zu Beachten gibt.

Ausfüllen von Ursprungszeugnissen
Die gesetzlich vorgeschriebenen Vordrucke für ein Ursprungszeugnis können im Service-Center unserer IHK erworben werden.

Nachweise für Handelsware

Ein Ursprungszeugnis kann sowohl für eigens gefertigte Produkte als auch für Handelswaren ausgestellt werden. Wenn das exportierende Unternehmen nicht selber der Hersteller der Ware ist, muss es der IHK den Warenursprung durch geeignete Vorpapiere nachweisen.
Dafür kommen in Betracht:

Ausfüllhilfe

Beachten Sie bitte unsere Hinweise zum Ausfüllen der Ursprungszeugnis-Vordrucke sowie unsere Ausfüllhilfe, mit der Sie Ursprungszeugnisse bequem an Ihrem Computer bearbeiten können.

Ursprungszeugnisse online beantragen

Für das Ursprungszeugnis bieten wir Ihnen neben der Papierform eine Internetlösung an: Das elektronische Ursprungszeugnis (eUZ). Dank der digitalen Signatur können Ursprungszeugnisse online beantragt werden. Die Arbeitsabläufe sind dabei wesentlich vereinfacht. Mehr Informationen

Informationspflichten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gem. Art. 13 DSGVO




Stand: 28.05.2025

Visa-Einladungsschreiben

Einladungsschreiben für ausländische Geschäftsreisende


In vielen Fällen benötigen ausländische Geschäftsleute für einen Geschäftsbesuch in Deutschland ein Visum. Dieses erteilen die deutschen Botschaften im Ausland auf Basis eines Einladungsschreiben der deutschen Geschäftspartner. In einigen Fällen fordern die deutschen Botschaften, dass die zuständige IHK dieses Einladungsschreiben bescheinigt.
Die IHK kann Einladungsschreiben nur bescheinigen, wenn folgende Angaben enthalten sind:
  • Betreff: Visa-Erteilung.
  • Name des Unternehmens im Partnerland verbunden mit der Angabe, dass es sich um einen Geschäftspartner der deutschen Firma handelt.
  • Name des Mitarbeiters dieser Firma, für die das Visum für eine Dienstreise nach Deutschland ausgestellt werden sollen.
  • Dauer des Besuchs mit Datum der Ein- und Ausreise.
  • Unterschrift des Geschäftsführers oder -inhabers.
  • der Hinweis auf die §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz, wonach entstehende Kosten, Versicherung etc. von der deutschen Firma getragen werden, unterstützt die Erteilung des Visums, ist aber nicht zwingend.
Darüber hinausgehende Angaben werden von der IHK nicht bescheinigt.

Visaanträge für die Entsendung deutscher Mitarbeiter ins Ausland


Wenn deutsche Firmen Mitarbeiter ins Ausland entsenden, müssen Sie - sofern eine Visumspflicht besteht - bei den ausländischen Botschaften in Deutschland ein Visum beantragen. Häufig verlangen die Botschaften ein von der zuständigen IHK bescheinigtes Entsendungsschreiben. Darin muss die Firma zusichern, alle Kosten für die Reise zu übernehmen.
Die IHK kann Entsendungsschreiben nur bescheinigen, wenn folgende Angaben enthalten sind:
  • Schreiben auf Firmenbriefbogen (mit genauer Firmierung und Anschrift).
  • Adressierung an die Botschaft des Ziellandes in der Bundesrepublik Deutschland.
  • Betreff: Visa-Erteilung.
  • Name des Mitarbeiters, der ins Ausland reisen soll (vollständiger Name, Geburtsdatum, Passnummer).
  • Name des Geschäftspartners im Zielland.
  • Reisezweck (Messe, Montage, Geschäftsreise o.Ä.).
  • Dauer des Besuchs mit Datum der Ein- und Ausreise.
  • Übernahme der Kosten durch deutsche Firma.
  • Unterschrift des Geschäftsführers oder -inhabers.
Stand: 28.05.2025

Carnet ATA/CPD

Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr von Waren

Das Carnet ATA ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Ausfuhr von Waren (zum Beispiel Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster) erleichtert. Voraussetzung ist, dass die Waren nach der vorübergehenden Ausfuhr in unverändertem Zustand wieder in die EU eingeführt werden. Das Carnet ATA dient als Zollpapier sowohl für den deutschen Zoll als auch für den Zoll im Zielland. Dadurch ist eine zügige Grenzabfertigung möglich. Weitere Zollformalitäten sind nicht erforderlich. Die Zahlung von Zöllen oder die Hinterlegung von Sicherheitsleistungen in den Einfuhrländern entfällt.
Das Carnet CPD ermöglicht es, Waren vorübergehend nach Taiwan zu verbringen. Das Verfahren beruht auf einer Vereinbarung zwischen der EU und Taiwan und kann auch nur in diesem Verhältnis angewendet werden. Falls außer Taiwan noch andere Länder besucht werden, ist zusätzlich ein Carnet ATA zu verwenden.

Welche Vorteile bietet das Carnet ATA?

  • keine Zahlung oder Hinterlegung der Eingangsabgaben (Zölle und sonstige bei jeder Einfuhrabfertigung erhobenen Abgaben und Steuern) bei jeder Einfuhr und damit auch keine späteren Bemühungen um die Kautionsrückgabe oder Erstattung der gezahlten Beträge
  • keine Einschaltung ausländischer Zollagenten zur Erledigung der Zollformalitäten
  • der Wegfall der üblichen Exportdokumente (Handelsrechnungen, Warenverkehrsbescheinigung, Ausfuhranmeldung)
  • ist die Ware ausfuhrgenehmigungspflichtig, muss trotz Carnet A.T.A. eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden
  • schnelle Grenzabfertigung und die mehrfache Benutzung während der Gültigkeitsdauer von grundsätzlich einem Jahr (bei unveränderter Warenliste)

Sind Genehmigungen erforderlich?

Bei ausfuhrgenehmigungspflichtiger Ware ist zusätzlich zum Carnet eine Ausfuhrgenehmigung (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, www.bafa.de) erforderlich.

Wer erhält ein Carnet ATA/CPD?

Die Ausgabe kann für alle Firmen und natürlichen Personen erfolgen.

Kosten und Entgelte

Für die Ausgabe der Carnets sind die Industrie- und Handelskammern verantwortlich. Dem Carnetantragsteller entstehen Kosten.
Das von der IHK an die Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA abzuführende Versicherungsentgelt ist für die Rückversicherung des Zollbürgen bestimmt.
Es deckt weder eine Transportversicherung noch eventuell anfallende Abgaben beim Verbleib der Ware im Ausland. Die Höhe des Versicherungsentgeltes ist abhängig vom Gesamtwarenwert der im Carnet aufgelisteten Güter.

Welche Länder akzeptieren Carnet ATA?

Das Carnet ist in mehr als 60 Staaten möglich (siehe "Carnetländer" in der Servicespalte).
Innerhalb der EU benötigt man keine Carnets. Ausnahme hiervon bilden Einfuhren in folgende Länder und Gebiete:
  • Kanarische Inseln (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma, La Gomera und El Hierro)
  • Ceuta und Melilla
  • Französische Départements (Martinique, Guadeloupe, Französisch Guayana und Réunion).

Für welche Waren lässt sich ein Carnet ATA verwenden?

Die meisten Staaten haben die drei "Basisanwendungen" ratifiziert.
  • Messe- und Ausstellungsgut
  • Warenmuster
  • Berufsausrüstung
Messe- und Ausstellungsgut (fairs and exhibitions - foire et exposition)
Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Hierzu gehören auch Standausrüstungen, zur Vorführung benötigte Maschinen, Geräte usw., ferner Übersetzungseinrichtungen, Tonbandaufnahmegeräte, Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
Warenmuster (commercial samples - échantillons)
Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist. Diese Muster dürfen im Carnet-Verfahren nur zu Werbezwecken aus- bzw. eingeführt werden.
Berufsausrüstung (professional equipment - matériel professionnel)
Ausrüstungen für Montage, Erprobung, Messung, Prüfung oder Überwachung, sowie Presse, Rundfunk, Fernsehen usw. Ausgeschlossen sind Ausrüstungen, die der ausschließlichen Beförderung, der gewerblichen Herstellung oder dem Abpacken von Waren, der Ausbeutung von Bodenschätzen, der Errichtung, Instandhaltung von Gebäuden, der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen.
Manche Staaten gestatten zusätzlich die autonome Verwendung eines Carnets zu anderen als den vorgenannten Zwecken.
Keinesfalls kann ein Carnet ausgestellt werden für:
  • Verbrauchsgüter
  • ins Ausland gegen Entgelt vermietete Waren
  • Waren, die im Ausland Veränderungen erfahren (Veredelung, Reparatur,...)

Welche Voraussetzungen müssen noch gegeben sein?

Die Waren müssen, zollrechtlich gesehen, Gemeinschaftswaren sein. Das heißt, sie müssen entweder vollständig in der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt worden sein oder nach der Einfuhr aus einem Drittland zum zollrechtlich freien Verkehr zugelassen und damit verzollt und versteuert worden sein.

Wie hoch darf der Warenwert sein?

Es gibt keine Begrenzungen hinsichtlich der Höhe des Wertes. Wichtig ist, dass Sie den Wert Ihrer Ware korrekt beziffern. Ausschlaggebend ist hierbei stets der realistische, aktuelle Wert der Ware, ohne Steueranteil. Wenn Sie den Wert zu niedrig ansetzen, könnte der ausländische Zoll dies als Zollhinterziehung auslegen. Unter Umständen wird die Ware konfisziert, das heißt, Sie haben viel Mühe und zusätzliche Kosten, die Ware wieder frei zu bekommen. Es ist der Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA, Hamburg (Rückbürge der IHK-Organisation) vorbehalten, für die Ausstellung eines Carnets eine Bürgschaft zu verlangen.

Wie lange ist ein Carnet gültig?

Die Gültigkeit eines Carnet ATA beträgt grundsätzlich ein Jahr. Sie können daher ein Carnet für beliebig viele Reisen innerhalb eines Jahres verwenden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Waren generell bis zum Ablauf des Carnets im Zielland vorübergehend verwendet werden dürfen. Hier ist die jeweils vom Zoll im Zielland festgesetzte Wiederausfuhrfrist unbedingt einzuhalten. In vielen Ländern kann vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist eine Verlängerung beim jeweiligen Zollamt beantragt werden.

Carnet-Ausstellung

Seit 01.01.2024 werden alle Carnets im e-Carnet-Verfahren durch die IHK Lahn-Dill ausgestellt.

Stand: 28.05.2025

Formulare und Publikationen für die Außenwirtschaft

Formulare für den Außenwirtschaftsverkehr

Importeure, Exporteure, Transithändler, Lagerhalter, Spediteure und andere Dienstleister, die im internationalen Warenverkehr tätig sind, müssen, abhängig von ihrer Rolle in der internationalen Lieferkette, unterschiedliche Zollformalitäten erfüllen und eine Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften beachten.
Die Abwicklung der Einfuhr-, Ausfuhr- und Transitformalitäten setzt die Kenntnis unterschiedlicher Formulare voraus und wirft folgende Fragen auf:
  • Ist für mein Vorhaben ein bestimmtes (amtliches) Formular vorgeschrieben?
  • Wo bekomme ich das Formular?
  • Wie wird das Formular ausgefüllt?
  • Gibt es hierzu ein Merkblatt?
Beispiele:
  • Ursprungszeugnis
  • Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1, EUR-MED, A.TR.)
  • Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft
  • Carnet A.T.A.
  • CMR Frachtbrief
  • etc.
Unsere IHK stellt im Service-Center Ursprungszeugnisse und Carnets A.T.A. aus. Die entsprechenden Vordrucke können Sie während der Öffnungszeiten in unserem Service-Center kaufen.

Praktische Arbeitshilfe Export/Import

Auch in 20. Auflage bringt der Klassiker der Export-/Import-Literatur geballtes aktuelles Know-how aus der Praxis in die Unternehmen. In einzelnen Kapiteln werden die Abläufe zu den wichtigsten Ex- und Importformularen von IHK-Fachautorinnen und -autoren ausführlich beschrieben. Informationen zum korrekten Ausfüllen der Formulare und Vordrucke ergänzen die Beschreibungen.
Der Verkaufspreis der Praktischen Arbeitshilfe Export/Import beträgt
42,90 EUR. Sie kann auch über das Service-Center der IHK Gießen-Friedberg bezogen werden.

Stand: 26.11.2020