Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen
Die Angabe des Ursprungs einer Ware ist im internationalen Handel unverzichtbar. Es handelt sich dabei grundsätzlich um den so genannten nicht-präferenziellen oder auch handelspolitischen Ursprung. Ausgenommen Waren, die in Länder geliefert werden, mit denen ein besonderes Handelsabkommen (Präferenzabkommen) geschlossen worden ist und die die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
Ursprungszeugnisse, Rechnungen und weitere dem Außenwirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen spielen eine Rolle bei Antidumping-Maßnahmen, dienen der Preiskontrolle, der Überwachung von Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Zwecken.
In der Regel entscheidet das Zielland über die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnisses oder der Bescheinigung von Handelsrechnungen.
Ausstellung von Ursprungszeugnissen
Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen Bescheinigungen sind in Deutschland in der Regel die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig (§ 1 Abs. 3 IHKG).
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden (§ 271 StGB, § 415 ZPO) mit Beweiskraft für und gegen jedermann und genießen damit öffentlichen Glauben. Mit anderen Worten, die Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses sind Angaben, die die IHK gegenüber Dritten macht. Daher sind nur eingeschränkte Aussagen möglich.
Die IHK stellt auf Antrag die für den Außenwirtschaftsverkehr erforderlichen Ursprungszeugnisse aus.
Dazu ist es erforderlich, dass der Antragsteller Firmensitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz im Kammerbezirk hat und die Ware zumindest im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft versandbereit ist oder sich in der Versendung befindet.
Blanko-Ursprungszeugnisse können nicht ausgestellt werden.
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Mitwirken der IHK sind Urkundenfälschungen. Neuausfertigungen können nur dann ausgestellt werden, wenn die vorher ausgestellten Ursprungszeugnisse zurückgegeben wurden.
Blanko-Ursprungszeugnisse können nicht ausgestellt werden.
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Mitwirken der IHK sind Urkundenfälschungen. Neuausfertigungen können nur dann ausgestellt werden, wenn die vorher ausgestellten Ursprungszeugnisse zurückgegeben wurden.
Hinweise zum Ausfüllen der Vordrucke
In unserem Artikel “Ausfüllen von Ursprungszeugnissen” erhalten Sie eine Übersicht was es beim Ausfüllen von Ursprungszeugnissen zu Beachten gibt.
Ausfüllen von Ursprungszeugnissen
Ausfüllen von Ursprungszeugnissen
Die gesetzlich vorgeschriebenen Vordrucke für ein Ursprungszeugnis können im Service-Center unserer IHK erworben werden.
Nachweise für Handelsware
Ein Ursprungszeugnis kann sowohl für eigens gefertigte Produkte als auch für Handelswaren ausgestellt werden. Wenn das exportierende Unternehmen nicht selber der Hersteller der Ware ist, muss es der IHK den Warenursprung durch geeignete Vorpapiere nachweisen.
Dafür kommen in Betracht:
- Lieferantenerklärungen
- Ursprungszeugnis (bescheinigt von der zuständigen Behörde)
- Ursprungszeugnis Form A
- Warenverkehrsbescheinigung EUR 1
- Rechnung mit unterschriebener präferenzieller Ursprungserklärung
- REX (registered-exporter)–Erklärungen
- (Langzeit-)Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung
Ausfüllhilfe
Beachten Sie bitte unsere Hinweise zum Ausfüllen der Ursprungszeugnis-Vordrucke sowie unsere Ausfüllhilfe, mit der Sie Ursprungszeugnisse bequem an Ihrem Computer bearbeiten können.
Ursprungszeugnisse online beantragen
Für das Ursprungszeugnis bieten wir Ihnen neben der Papierform eine Internetlösung an: Das elektronische Ursprungszeugnis (eUZ). Dank der digitalen Signatur können Ursprungszeugnisse online beantragt werden. Die Arbeitsabläufe sind dabei wesentlich vereinfacht. Mehr Informationen
Informationspflichten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gem. Art. 13 DSGVO
Stand: 28.05.2025