Handelsabkommen

Die EU hat mit zahlreichen Ländern ein Handelsabkommen abgeschlossen. Seit 1973 die EU ihr erstes Abkommen mit der Schweiz schloss, folgten noch viele weitere Handelsabkommen. Dadurch können Präferenzen (Zollvorteile) in Anspruch genommen werden.
Man unterscheidet zwei Formen der Präferenz:
  • Freiverkehrspräferenz
    Die Waren muss sich im sogenannten zollrechtlich freien Verkehr befinden, das heißt, sie wurden bereits verzollt und versteuert. Bei der Einfuhr in das Zollgebiet des Abkommenspartners fällt kein weiterer Zoll an.
  • Ursprungspräferenz
    Die Waren müssen die jeweils vorgeschriebenen Be- und Verarbeitungsschritte erfüllen (Ursprungsregel), um den präferenziellen Ursprung zu erreichen. Lässt sich der Ursprung nachweisen, erfolgt die Einfuhr in das Zollgebiet des Abkommenspartners zollbegünstigt oder zollfrei.
Die jeweils unterschiedlichen Ursprungsregeln lassen sich auf Basis der Zolltarifnummer der Ware im Präferenzportal des Zolls recherchieren. Diese müssen erfüllt sein. Der präferenzielle Ursprung ist beim Grenzübertritt nachzuweisen. Dies geschieht entweder mit einer im Wortlaut vorgeschriebenen Ursprungserklärung (bis 6000 Euro Sendungswert) oder mit einer Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1 oder EUR-MED). Unternehmen, die eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer haben, können die Ursprungserklärung immer abgeben. Sie benötigen keine Warenverkehrsbescheinigung.
Die jüngeren Handelsabkommen verzichten ganz auf die EUR.1 und sehen als Präferenznachweis nur noch die Ursprungserklärung auf der Rechnung vor. Für Sendungen über 6000 Euro ist die Bewilligung als Ermächtigter Ausführer beziehungsweise die Registrierung als REX  vorgesehen. 
Alle bestehenden Präferenzregelungen der EU finden sich auch im Präferenzportal des deutschen Zolls “Warenunrsprung und Präferenzen Online” wieder.
Eine graphische Übersicht finden Sie hier.

Stand: 25.09.2023