Verbindliche Ursprungsauskünfte

Der Ursprung einer Ware ist ein wichtiges Merkmal im internationalen Handel. Dies gilt für beide Ursprungsarten, den präferenziellen und den nichtpräferenziellen (handelspolitischen) Ursprung. Da die Ursprungsbestimmung im Einzelfall schwierig sein kann und insbesondere die Regelungen für den präferenziellen Ursprung komplex sind, gibt es im EU-Zollrecht das Instrument der verbindlichen Ursprungsauskunft (vUA). Rechtsgrundlagen sind der Artikel 33 ff Zollkodex der Union (UZK).

Welchen Vorteil kann eine vUA bringen?

  • Hilfestellung bei der Interpretation von komplizierten Ursprungsregeln
  • Sicherheit über den Ursprungsstatus von Waren und die daraus resultierenden Konsequenzen: anfallende Zölle, gewünschte Ursprungsländer oder ähnliches
  • auf Basis der vUA können gesichert Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR-MED), Ursprungserklärungen, Ursprungszeugnisse aber auch Lieferantenerklärungen ausgestellt werden. Die Nutzung für Lieferantenerklärungen ist nur wenig bekannt.
  • Rechtsverbindlichkeit innerhalb der EU, die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten sind an die Entscheidung gebunden. Allerdings: auch der Empfänger der vUA ist daran gebunden.
  • Wenn sich die Rechtsgrundlagen ändern (z. B. neue Ursprungsregeln) und eine vUA ungültig wird, kann die Auskunft für weitere 6 Monate bei bestehenden Verträgen verwendet werden (d.h. Präferenznachweise dürfen ausgestellt werden).

Wo kann ich einen Antrag stellen?

Die zuständige Stelle hängt davon ab, um welche Ursprungsart es sich handelt:
  • präferenzieller Ursprung (Warenverkehrsbescheinigungen, Ursprungserklärungen, Lieferantenerklärungen): zuständig ist der Zoll, zuständige Stelle ist das Hauptzollamt Hannover
  • nichtpräferenzieller (handelspolitischer) Ursprung (Ursprungszeugnis): für Waren, die innerhalb der EU be- oder verarbeitet worden sind, ist die IHK zuständig, bei der das antragstellende Unternehmen Mitglied ist. Beurteilt wird der Antrag vom Ursprungsgremium der deutschen IHKs bei der DIHK (Deutscher Industrie- und Handelskammer).
Ausnahme: für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist ebenfalls das Hauptzollamt Hannover zuständig.

Wie stelle ich einen Antrag?

Anträge bei der Zollverwaltung werden über das Zollportal gestellt, dort ist auch das entsprechende Formular 0305 hinterlegt.
Für die Antragstellung bei der IHK Gießen-Friedberg verwenden Sie bitte dieses Formular!
Aus dem Antrag oder beigefügten Unterlagen muss sich der Produktionsprozess nachvollziehen lassen, zusätzlich sind Angaben zu den Vormaterialien und deren Ursprung sinnvoll. Fachbegriffe sollten erläutert werden (was bedeutet "vergüten", "anlassen" oder ähnliches).
Beim präferenziellen Ursprung müssen auch meist die Preise angegeben werden, je nach zu Grunde liegender Ursprungsregel.
Besprechen Sie den Antrag vorab, Sie erhalten bei der IHK Gießen-Friedberg eine vorläufige Einschätzung zum Ergebnis.

Dauer, Gültigkeit, Kosten

Die verbindliche Ursprungsauskunft wird, wenn die nötigen Unterlagen vorliegen, innerhalb von 120 Tagen erteilt. Die Gültigkeit beträgt drei Jahre, sofern sich die Rechtsgrundlage oder die Produktionsweise nicht ändert. Eine verbindliche Ursprungsauskunft ist von Anfang an ungültig und wird zurückgezogen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruht. Die Erteilung der vUA erfolgt gebührenfrei. Entstandene Auslagen wie Analysen, Sachverständigengutachten oder Warenrücksendungen können dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden.
Stand: 09.04.2024