Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen

Die Angabe des Ursprungs einer Ware ist im internationalen Handel unverzichtbar. Es handelt sich dabei grundsätzlich um den so genannten nichtpräferenziellen oder auch handelspolitischen Ursprung. Ausgenommen von dieser Grundregel sind Waren, die in Länder geliefert werden, mit denen ein besonderes Handelsabkommen (Präferenzabkommen) geschlossen worden ist und die die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
In der Regel entscheidet das Zielland über die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnisses oder der Bescheinigung von Handelsrechnungen.

Allgemeines

Ursprungszeugnisse, Rechnungen und weitere dem Außenwirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen spielen eine Rolle bei Antidumping-Maßnahmen, dienen der Preiskontrolle, der Überwachung von Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Zwecken. Zu bescheinigende Dokumente sind von bevollmächtigen Personen des ausstellenden Unternehmens zu unterschreiben, das heißt diese Unterschriften müssen bei der IHK hinterlegt sein.
Sollten Sie regelmäßig Ursprungszeugnisse ausstellen, beraten wir Sie gerne zum elektronischen Bescheinigungswesen – das spart Zeit und Kosten.
Die IHK Gießen-Friedberg informiert über die nachfolgende Änderung zum 1. Januar 2020 bei der Beantragung von Ursprungszeugnissen und sonstigen außenwirtschaftlichen Dokumenten:
Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 verzichtet die IHK Gießen-Friedberg bei der Beantragung von Ursprungszeugnissen und sonstigen außenwirtschaftlichen Dokumenten und Bescheinigungen auf die Unterschriftenproben und / oder Vollmachten.
Die Vollmacht für den beantragenden Mitarbeiter des jeweiligen Unternehmens wird zukünftig nur noch in Ausnahmefällen verlangt.
Externe Dienstleister (z.B.: Bank, Spediteur, etc.) die mit der Beantragung der oben genannten Dokumente für ein angehöriges Unternehmen beauftragt sind, müssen weiterhin eine schriftliche Vollmacht hinterlegen.
Alle bis zum 31. Dezember 2019 vorgelegten Unterschriftenproben und / oder Vollmachten für Mitarbeiter werden nach den Voraussetzungen der DSGVO aufbewahrt und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist der Vernichtung zugeführt.
Vollmachten und Unterschriftenproben externer Dienstleister werden bis zum Widerruf durch das Vollmacht gebende Unternehmen unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben weiter aufbewahrt.

Ausstellung von Ursprungszeugnissen

Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen Bescheinigungen sind in Deutschland in der Regel die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig (§ 1 Abs. 3 IHKG).
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden (§ 271 StGB, § 415 ZPO) mit Beweiskraft für und gegen jedermann und genießen damit öffentlichen Glauben. Mit anderen Worten, die Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses sind Angaben, die die IHK gegenüber Dritten macht. Daher sind nur eingeschränkte Aussagen möglich.
Die IHK stellt auf Antrag die für den Außenwirtschaftsverkehr erforderlichen Ursprungszeugnisse aus. Dazu ist es erforderlich, dass der Antragsteller Firmensitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz im Kammerbezirk hat und die Ware zumindest im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft versandbereit ist oder sich in der Versendung befindet. Blanko-Ursprungszeugnisse können nicht ausgestellt werden.
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Mitwirken der IHK sind Urkundenfälschungen. Neuausfertigungen können nur dann ausgestellt werden, wenn die vorher ausgestellten Ursprungszeugnisse zurückgegeben wurden.

Hinweise zum Ausfüllen der Vordrucke

Im Folgenden erhalten Sie eine Übersicht was es beim Ausfüllen von Ursprungszeugnissen zu Beachten gibt. Die gesetzlich vorgeschriebenen Vordrucke für ein Ursprungszeugnis können im Service-Center unserer IHK erworben werden:

Ursprungszeugnis
Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses (roter Vordruck)
ggf. Kopien für die Mehrfachausfertigung für Ursprungszeugnisse (gelbes Blatt)
Die für eine Sendung bestimmten Vordrucke werden im Durchschreibeverfahren ausgefüllt.

Dabei ist zu beachten:
  • Die Vordrucke (Antrag, Original und ggf. Kopie) werden vom Antragsteller maschinenschriftlich übereinstimmend ausgefüllt und im Service-Center unserer IHK zur Ausstellung eingereicht.
  • Der Antrag auf Ausstellung muss rechtsverbindlich unterzeichnet sein.
  • Nach Prüfung der Ausstellungsvoraussetzungen bescheinigt unsere IHK das Original sowie die Durchschriften und gibt die Dokumente dem Antragsteller zurück.
  • Der Antrag auf Ausstellung verbleibt bei unserer IHK und wird für eventuelle Prüfungsnachweise mit den einbehaltenen Unterlagen (zum Beispiel Ursprungsnachweisen) für drei Jahre aufbewahrt.
  • Nach der Ausstellung des Ursprungszeugnisses durch die IHK dürfen ohne unsere Mitwirkung keine nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen auf dem Ursprungszeugnis angebracht werden.
  • Ein Ursprungszeugnis kann sowohl für eigens gefertigte Produkte als auch für Handelswaren ausgestellt werden. Wenn das exportierende Unternehmen nicht selber der Hersteller der Ware ist, muss es der IHK den Warenursprung durch geeignete Vorpapiere nachweisen.
Dafür kommen in Betracht:
  • Lieferantenerklärungen
  • Ursprungszeugnis (bescheinigt von der zuständigen Behörde)
  • Ursprungszeugnis Form A
  • Warenverkehrsbescheinigung EUR 1
  • Rechnung mit unterschriebener präferenzieller Ursprungserklärung
  • REX (registered-exporter)–Erklärungen
  • (Langzeit-)Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung
Die (Langzeit-) Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung ist insbesondere für Unternehmen interessant, deren Waren den präferenziellen Ursprung nicht erfüllen und sie deshalb keine Lieferantenerklärung gemäß Präferenzrecht abgeben können. Eine Lieferantenerklärung wird grundsätzlich von einem Lieferanten an seinen Kunden abgegeben. Sie kann von Unternehmen sowohl als Einzelerklärung für Drittlandswaren (Ursprung in einem Land außerhalb der EU) als auch als Langzeiterklärung abgegeben werden. Im Falle von Drittlandsware ist immer eine Bescheinigung der für den Antragsteller zuständigen IHK notwendig.
Wie auch bei einem Ursprungszeugnis muss der Drittlandsursprung durch geeignete Vorpapiere nachgewiesen werden. Ansonsten gilt auch wie bei Ursprungszeugnissen, dass die Ware Ursprungsware des Landes ist, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde.
Der Antragsteller hat die zur Prüfung seiner Angaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls Einsichtnahme in seine Geschäftsunterlagen zu gestatten. Die IHK kann die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses ablehnen, wenn sie die Unterlagen für nicht ausreichend oder unzutreffend hält oder wenn die Auskunft oder Einsichtnahme verweigert wird. Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden. Sie dürfen keine Übermalungen oder Rasuren aufweisen.
Ein Muster eines ausgefüllten Antrags (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1622 KB) hilft beim Ausfüllen des Ursprungszeugnisses. Beachten Sie bitte unsere Hinweise zum Ausfüllen der Ursprungszeugnis-Vordrucke sowie unsere Ausfüllhilfe, mit der Sie Ursprungszeugnisse bequem an Ihrem Computer bearbeiten können.

Ursprungszeugnisse online beantragen

Für das Ursprungszeugnis bieten wir Ihnen neben der Papierform eine Internetlösung an: Das elektronische Ursprungszeugnis (eUZ). Dank der digitalen Signatur können Ursprungszeugnisse online beantragt werden. Die Arbeitsabläufe sind dabei wesentlich vereinfacht. Mehr Informationen finden Sie hier.

Informationspflichten der IHK Gießen-Friedberg nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gem. Art. 13 DSGVO

1.Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit
Unterschriftsprobe gemäß § 6 Abs. 1 des Statuts für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen der IHK Gießen-Friedberg
2. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
Hauptgeschäftsführer Dr. Matthias Leder
Lonystraße 7
35390 Gießen
3. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Dr. Sven Sudler
Lonystraße 7
35390 Gießen
Tel. 0049 641 7954-4010
sudler@giessen-friedberg.ihk.de
4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigun-gen. Rechtsgrundlage: Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, die der IHK Gießen-Friedberg zum Zweck der Aufgabenerfüllung übertragen wurde gem. § 1 Abs. 3 IHKG i.V.m § 4 Satz 1 IHKG i.V.m. § 6 Abs. 1 Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienen-den Bescheinigungen der IHK Gießen-Friedberg i.Vm. Art. 6 e) DSGVO.  
5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Ihre personenbezogenen Daten werden
a)    an die Buchhaltung der IHK Gießen-Friedberg weitergegeben
b)    aus dem Carnet
-   durch Übergabe des Carnets an deutsche und ausländische Zollstellen
-   falls erforderlich an Euler Hermes Deutschland
     (Niederlassung der Euler Hermes SA), registriert beim Amtsgericht Hamburg
-   falls erforderlich an den Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V.
    (DIHK) als national bürgender Verband
-   an Dienstleister zur technischen Unterstützung der Abwicklung und ggf. an bevollmächtigte
     Dritte.
Der DIHK und die International Chamber of Commerce (ICC) als internationale Dachorganisation erhalten anonymisierte statistische Daten zu den deutschlandweit ausgestellten Carnets.
c)  aus dem Kautionsvertrag
-    falls erforderlich an die Euler Hermes SA
d)  aus dem Ursprungszeugnis
-    an die Buchhaltung der IHK Gießen-Friedberg  
-    bei Nachprüfungsersuchen ausländischer Zollbehörden an den DIHK
-    an Dienstleister zur technischen Unterstützung der Abwicklung
     und ggf. an bevollmächtigte Dritte.
Der DIHK erhält anonymisierte statistische Daten zu den deutschlandweit ausgestellten Ursprungszeugnis-sen.
6. Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Drittland
Ihre personenbezogenen Daten erhalten Zollstellen auch in Drittländern durch Ihre Übergabe des Carnets.
7. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten
Die IHK Gießen-Friedberg bewahrt das Carnet ab Ablauf der Gültigkeit drei Jahre und drei Monate auf. Beim Ursprungszeugnis ergibt sich die Aufbewahrungsfrist aus dem Statut der IHK Gießen-Friedberg. Im Falle des Ausscheidens einer/eines zur Unterschrift berechtigten Beschäftigten werden die dieser/diesem Beschäftig-ten zugeordneten personenbezogenen Daten – sobald der IHK Gießen-Friedberg die Ausscheidens-Mitteilung zugegangen ist – unverzüglich gelöscht.
8. Betroffenenrechte
Nach der EU-Datenschutzgrundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:
a) Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
b) Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
c) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Ver-arbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).
d) Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) zu.
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft der oben unter 2. Genannte Verant-wortliche, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Bei datenschutzrechtlichen Beschwerden können Sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden:
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Postfach 3163, 65021 Wiesbaden
E-Mail: Poststelle@datenschutz.hessen.de
Telefon: +49 611 1408 – 0, Telefax: +49 611 1408 - 611



Stand: 02.01.2024