Nr. 4340004

Präferenz- und Zolldokumente

Das Formular (Langzeit-) Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung hat sich geändert. Die EDV-technische Ausstellung ist nun möglich und bedarf keiner Unterschrift mehr. Voraussetzung ist, dass die verantwortliche natürliche Person in der Erklärung-IHK namentlich mit ihrer Stellung in der Firma genannt ist und in der Erklärung auf die EDV-technische Erstellung hingewiesen wird.

Bei Sendungen bis zu einem Wert von 6.000 Euro genügt als Präferenznachweis die Ursprungserklärung auf der Rechnung. Im Warenverkehr mit Südkorea dient die Ursprungserklärung auch für Warenwerte über 6.000 Euro. Hier finden Sie den vorgeschriebenen Wortlaut.

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (auch Präferenznachweis genannt) ist nur erforderlich für den Warenverkehr mit den Staaten, mit denen die Europäische Union (EU) Freihandels-, Präferenz- bzw. Kooperationsabkommen abgeschlossen hat sowie mit Staaten und Gebieten, die mit der EU assoziiert sind. Es handelt sich um einen Ursprungsnachweis, mit dem Zollvorteile im Einfuhrland in Anspruch genommen werden können.

Die A.TR wird im freien Warenverkehr mit der Türkei ausgestellt. Wir schildern, für welche Waren die Warenverkehrsbescheinigung A.TR ausgestellt werden kann.

Die EU gewährt Waren mit Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern Zollvorteile. Das REX-System ersetzt sukzessive die Ursprungzeugnisse (UZ) Form A. Bis zum 30. Juni 2020 soll die Umstellung auf das REX-Verfahren in allen noch ausstehenden begünstigten Ländern abgeschlossen sein.