Ursprungserklärung auf der Rechnung
Zollvorteile werden im Ausland gewährt, wenn ein präferenzieller Ursprung im Verhältnis zum Empfangsland nachgewiesen werden kann. Dies geschieht durch von der Zollverwaltung ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 oder EUR.MED) oder andere Präferenzpapiere.
Für Kleinsendungen (Warenwert bis 6.000 Euro) kann stattdessen der Ausführer ohne Mitwirkung der Zollverwaltung eine Ursprungserklärung abgeben. Die Ursprungserklärung muss unterschrieben sein. Der Wortlaut ist je nach Empfangsland unterschiedlich.
Sonderfall Südkorea:
Im Präferenzverkehr zwischen der EU und Südkorea ist keine Warenverkehrsbescheinigung mehr vorgesehen. Hier ist als Ursprungsnachweis für alle Sendungen, also auch für Sendungen mit Werten über 6.000 Euro nur die Ursprungserklärung vorgesehen.
Im Präferenzverkehr zwischen der EU und Südkorea ist keine Warenverkehrsbescheinigung mehr vorgesehen. Hier ist als Ursprungsnachweis für alle Sendungen, also auch für Sendungen mit Werten über 6.000 Euro nur die Ursprungserklärung vorgesehen.
Wenn dem exportierenden Unternehmen die Vereinfachung "Ermächtigter Ausführer" bewilligt worden ist, kann es Ursprungserklärungen ohne Wertbegrenzung abgeben. In diesem Fall ist auch für Warensendungen über 6.000 Euro keine Warenverkehrsbescheinigung zu beantragen.