Zoll bei Kleinsendungen

Ab 1. Juli 2026 entfällt die 150-Euro Zollfreigrenze bei Kleinsendungen im Fernabsatz. Ab diesem Zeitpunkt wird auf Einfuhren von Waren mit einem Warenwert bis zu 150 Euro im Onlinehandel ein Pauschalzollbetrag i.H.v. 3 Euro je Warenart, also angemeldeter 6-stelliger Unterposition des Zolltarifs erhoben. Diese Regelung ist eine vorübergehende Übergangslösung und soll zunächst bis zum 1. Juli 2028 greifen. Sie bleibt so lange in Kraft, bis der zentrale und modernisierte "EU Customs Data Hub" in Betrieb geht, danach soll auf reguläre Zölle umgestellt werden.

Bisherige Zollfreiheit entfällt

Bisher konnten Waren in Sendungen mit einem Gesamtwert von bis zu 150 Euro zollfrei eingeführt werden. Diese Zollbefreiung entfällt für betroffene Sendungen. Stattdessen wird künftig ein pauschaler Zoll von 3 Euro pro Ware, d.h. pro angemeldeter Position in der Zollanmeldung, erhoben.
Betroffen sind Fernverkäufe von aus Drittländern eingeführten Gegenständen im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Nr. 2 MwStSystRL, sprich Waren, die im Fernabsatzverkehr verkauft werden, also typischerweise Bestellungen im Onlinehandel.

Zollerhebung

In Deutschland wird die Erhebung des Pauschalzolls sowohl in ATLAS IMPOST als auch in ATLAS Zollbehandlung transaktionsbezogen vorgenommen werden.
Unternehmen, die Waren im Fernabsatzverkehr einführen, benötigen zukünftig für die Zahlung der Abgaben grundsätzlich einen laufenden Zahlungsaufschub nach Art. 110 Buchstabe b) Unionszollkodex. Damit werden die Einfuhrabgaben nicht sofort bei jeder einzelnen Einfuhr bezahlt, sondern gesammelt abgerechnet.
Unternehmen, die ab dem 1. Juli 2026 im Fernabsatzverkehr tätig sein wollen, sollten deshalb frühzeitig prüfen, ob sie einen solchen Zahlungsaufschub benötigen. Empfehlenswert ist eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Betriebs-Hauptzollamt oder Aufschub-Hauptzollamt.

ATLAS IMPOST

Bei ATLAS IMPOST wird künftig auch für Zölle ein Zahlungsaufschub verlangt. Die festgesetzten Einfuhrabgaben werden je Einfuhrvorgang mit Fälligkeit zum 16. des Folgemonats mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt über die Bescheidnachricht COMTAX. Diese weist den Gesamtbetrag der Abgaben aus, aufgeschlüsselt nach Zoll und gegebenenfalls Einfuhrumsatzsteuer.

ATLAS-Zollbehandlung

Für Nutzer von ATLAS-Zollbehandlung sind nach aktuellem Stand keine Änderungen bei der Mitteilung der Abgaben und der Fälligkeit im Zahlungsaufschub vorgesehen.
Weitere Einzelheiten sowie die Auswirkungen auf die Höhe von Gesamtsicherheiten können Sie auf der Internetseite des Zolls nachlesen.
Fazit
Bei Einfuhren im Fernabsatzverkehr entstehen ab dem 1. Juli 2026 zusätzliche Zollkosten für Kleinsendungen. Diese sollten frühzeitig bei Preiskalkulation, Versandabwicklung und Kundeninformation berücksichtigt werden und die organisatorischen Maßnahmen und Anträge gestellt werden.

Stand: 1. Juni 2026