Gewährleistungs- und Garantielabel
Ab dem 27. September 2026 kommen auf Händler neue Informationspflichten zu. Verbraucher müssen künftig EU-weit einheitlich über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte und bestimmte freiwillige Haltbarkeitsgarantien informiert werden. Hintergrund ist, dass Gewährleistung und Garantie häufig verwechselt werden. Die neuen Muster sollen diese Rechte klarer voneinander abgrenzen, den Verbraucher vor unklaren bzw. irreführenden Angaben schützen und zu nachhaltigeren und transparenteren Kaufentscheidungen beitragen.
Die Umsetzung der Europäischen Vorgaben erfolgte durch Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Die entsprechende Gesetzesänderung wurde im Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Gewährleistung vs. Garantie
Um die neuen Informationspflichten korrekt umsetzen zu können, ist die klare Abgrenzung zwischen Gewährleistung und Garantie entscheidend.
Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und betrifft die Haftung des Verkäufers für Mängel, die an der Ware bestehen oder auftreten. Dazu zählen insbesondere Ansprüche der Käufer auf Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung oder Rücktritt.
Eine Garantie ist dagegen eine freiwillige zusätzliche Zusage des Herstellers oder Verkäufers, etwa zur Haltbarkeit oder bestimmten Beschaffenheit eines Produkts, und besteht nur, wenn sie ausdrücklich eingeräumt wird.
Gewährleistung
Der Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrecht für Waren muss durch Nutzung des EU-weit einheitlichen Labels, der sogenannten harmonisierten Mitteilung, ab dem 27. September 2026 umgesetzt werden.
Das Label sowie die Anforderungen an Gestaltung und Inhalt sind in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vorgegeben.
Mit diesem Label erhält der Verbraucher die Information,
- dass für in der EU verkaufte Waren eine gesetzliche Gewährleistung der Vertragsmäßigkeit von mindestens zwei Jahren gilt,
- dass in einzelnen Ländern längere Gewährleistungsfristen gelten können,
- dass bei gebrauchten Waren zwar kürzere Fristen als zwei Jahre möglich sind, diese aber nicht unter einem Jahr liegen dürfen,
- wann Gewährleistungsrechte bestehen können, durch Beispiele erklärt,
- welche Ansprüche in Betracht kommen,
- dass der Verkäufer für Vertragswidrigkeiten haftet, die bei Lieferung bestanden und innerhalb des Gewährleistungszeitraums erkennbar werden,
- was er tun muss, wenn er vertragswidrige Ware erhalten hat und
- dass Verkäufer und Hersteller zusätzlich gewerbliche Garantien gewähren können, die unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung gelten.
Über den QR-Code, der unmittelbar auf eine Seite der EU-Kommission mit allgemeinen Informationen zum Gewährleistungsrecht führt, gelangt der Nutzer zum Portal „Your Europe“, mit detaillierteren Informationen aller Mitgliedstaaten.
Händler müssen Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags in hervorgehobener Weise darauf hinweisen, dass ein gesetzliches Gewährleistungsrecht von mindestens zwei Jahren besteht.
Im Fernabsatz, also insbesondere beim E-Commerce, muss die harmonisierte Mitteilung in Farbe dargestellt werden. Zudem soll das Label im Online-Handel als allgemeine Erinnerung auf der Website des Unternehmers, der die Ware verkauft, dargestellt werden, da die Gewährleistungsrechte für Verbraucher generell gelten.
Für Verträge, die nicht online geschlossen werden, ist eine Mindestgröße von A4 vorgeschrieben, wobei auch A3, A2 oder A1 zulässige Größen sind. Für Verträge, die online geschlossen werden, gibt es keine gesetzliche Mindestgröße.
Garantie
Händler müssen Verbraucher künftig besonders deutlich informieren, wenn für eine Ware eine kostenlose gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers besteht, die für die gesamte Ware gilt und länger als zwei Jahre läuft. Voraussetzung ist, dass der Hersteller dem Händler diese Informationen zur Verfügung gestellt hat. Der Hinweis auf das Bestehen einer Garantie muss durch Nutzung des EU-weit einheitlichen Labels, der sogenannten harmonisierten Mitteilung, ab dem 27. September 2026 umgesetzt werden.
Das Label sowie die Anforderungen an Gestaltung und Inhalt sind in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vorgegeben.
Das Label besteht aus folgenden Elementen, die teilweise nicht editierbar (I bis V) und teilweise individuell anzupassen (VI bis VIII) sind:
(I) Titels des Labels „GARAN“ mit Häkchen
(II) der visuelle Hinweis auf das Bestehen der gesetzlichen Konformitätsgarantie
(IV) das Kalendersymbol für „Jahre“
(V) die Übersetzung von „Herstellergarantie in Jahren“ in alle Amtssprachen der EU
(VI) die Buchstaben „XX“ sind durch die entsprechende Dauer, der vom Hersteller gewährten gewerblichen Haltbarkeitsgarantie, in Jahren zu ersetzen
(VII) die Worte „Brand/Trademark“ sind durch den Namen des Herstellers zu ersetzen, der die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gewährt
(VIII) die Worte „Model identifier“ sind durch die Modellkennung zu ersetzen, für die der Hersteller die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gewährt
Bei Fernabsatzverträgen muss die harmonisierte Mitteilung in Farbe dargestellt werden. Für Verträge, die nicht online geschlossen werden, ist eine Mindestgröße 95 x 100 mm vorgeschrieben. Für Verträge, die online geschlossen werden, gibt es keine gesetzliche Mindestgröße. Das Label ist produktbezogen darzustellen und soll direkt bei dem Produkt, beispielsweise in der Produktbeschreibung, angezeigt werden. Zusätzlich muss das Garantielabel im Online-Shop auch auf der letzten Bestellseite im Rahmen der sog. Button-Lösung noch einmal angezeigt werden.
Das Garantielabel darf im Online-Handel auch mittels „geschachtelter Anzeige“, also verlinkt, dargestellt werden. Bei einer geschachtelten Anzeige muss die harmonisierte Kennzeichnung beim ersten Mausklick, beim ersten Maus-Rollover bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen auf einem Touchscreen vollständig erscheinen.
Das bloße Bestehen einer Herstellergarantie führt nicht automatisch zu einer Informationspflicht des Händlers. Wer Waren verkauft, die er nicht selbst hergestellt hat, muss Verbraucher über eine Herstellergarantie nur dann informieren, wenn diese Garantie in seinem Angebot als zentrales oder kaufentscheidendes Merkmal hervorgehoben wird. Außerdem besteht eine Informationspflicht nur, wenn dem Händler die Garantie bekannt ist, insbesondere weil der Hersteller ihm die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt hat.
Ausnahme für den stationären Handel bei Geschäften des täglichen Lebens
Die neuen Informationspflichten gelten bei allen Verbraucherverträgen. Die Pflicht zur Erfüllung der Informationspflichten ist im stationären Handel jedoch nicht auf Verträge anzuwenden, die Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden.
Die EU-Kommission hat Leitlinien, EU-Hinweise und EU-GARAN-Produktetikett auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
Stand: 3. Juni 2026