Widerrufsbutton
Damit Verbraucher einen online abgeschlossenen Vertrag genauso leicht widerrufen können, wie sie ihn abgeschlossen haben, sind Unternehmer ab 19. Juni 2026 verpflichtet, eine Widerrufsfunktion vorzuhalten. Damit kommt im E-Business neben Bestell- und Kündigungsbutton eine weitere Pflichtfunktion hinzu. Dieser muss ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein.
Die Grundlage dafür ist die EU-Richtlinie 2023/2673, die in Deutschland durch Änderungen im Verbraucher- und Versicherungsvertragsrecht umgesetzt wurde.
Der Widerruf erfolgt dabei in zwei Schritten. Im ersten Schritt muss der Verbraucher eine Widerrufsfunktion, die als Widerrufsbutton ausgestaltet sein kann, anklicken können, um die Daten des zu widerrufenden Vertrages einzugeben. Im zweiten Schritt ist zwingend eine Bestätigungsfunktion, die ebenfalls als Button ausgestaltet sein kann, erforderlich, damit der Verbraucher die im ersten Schritt eingegebenen Daten bestätigen und den Widerruf übermitteln kann.
Die Widerrufsfunktion ersetzt die bisherigen Widerrufsmöglichkeiten nicht. Verbraucher können ihr Widerrufsrecht weiterhin auf den bekannten Wegen ausüben, zum Beispiel per E-Mail, Brief oder über das gesetzliche Muster-Widerrufsformular. Die neue Widerrufsfunktion kommt lediglich als weiterer, besonders einfacher digitaler Weg hinzu.
Die Pflicht gilt unabhängig von Umsatz, Größe oder Rechtsform des Unternehmens.
Schritt 1: Widerrufsfunktion
Der Unternehmer muss bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, sicherstellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung, typischerweise über ein Formular, abgeben kann.
- Betroffen sind alle Onlinegeschäfte, die über eine Benutzeroberfläche, wie z.B. Webseiten, Onlineshops, Buchungsseiten, Plattformen, Apps, E-Mails, WhatsApps, Chat-Bots und Co. abgeschlossen werden.
- Nicht betroffen sind Fernabsatzverträge, die am Telefon, per Bestellpostkarte oder Fax geschlossen werden, da es in diesen Fällen an einer Online-Benutzeroberfläche fehlt.
- Inhaltlich betrifft die Regelung Verträge über Waren, Dienstleistungen, Finanzdienstleistungen sowie online abgeschlossene Verträge über digitale Inhalte, etwa E-Books, Online-Kurse, Software und Streaming, sofern ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Auch wenn die Praxis vom sogenannten Widerrufsbutton spricht, so sieht das Gesetzt eine Widerrufsfunktion vor. Das kann, muss aber kein Button sein. Ebenfalls möglich ist beispielsweise ein Textlink.
Die Widerrufsfunktion muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche
- ständig verfügbar,
- hervorgehoben platziert und
- für den Verbraucher leicht zugänglich sein.
Da Widerrufsfristen individuell laufen, wird in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass die pauschale Bereithaltung der elektronische Widerrufsfunktion zulässig ist. Das bedeutet, dass eine Bereitstellung unabhängig von im Einzelnen geltenden Widerrufsfristen erfolgen kann und dies im Hinblick auf den Lauf der konkreten Widerrufsfrist unschädlich ist. Daher können Funktion oder Button im Header oder Footer eingepflegt und so ständig verfügbar vorgehalten werden.
Wird die Widerrufsfunktion beispielsweise im Footer der Website angezeigt, sind – so die Gesetzesbegründung – für eine gute Leserlichkeit besondere Maßnahmen wie z.B. die Farbwahl oder Kontraste sowie eine hervorgehobene Platzierung erforderlich, die die Widerrufsfunktion eindeutig von anderen Informationen, wie den AGB, dem Impressum oder Ähnlichem abgrenzt.
Zudem muss die Widerrufsfunktion gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Auch Gastbesteller müssen die Funktion nutzen können, ohne vorherige Registrierung oder Login. Eine Ausnahme gilt dann, wenn auch der Vertrag ausschließlich mit der Einrichtung eines Kundenkontos geschlossen werden kann. In dem Fall kann die Bereitstellung der Widerrufsfunktion im Login-Bereich ausreichend sein.
Schritt 2: Bestätigungsfunktion
Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln. Dabei muss er folgende Informationen bereitstellen bzw. bestätigen:
- Name des Verbrauchers,
- Angaben zur Identifizierung des Vertrages oder des Teils des Vertrages, den der Verbraucher widerrufen möchte,
- Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.
Auf weitere Pflichtfelder sollte verzichtet werden, um die Ausübung des Widerrufsrechts nicht zu erschweren.
Nach Eingabe dieser Daten muss der Verbraucher seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion, die gut lesbar mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss, übermitteln können. Erst mit diesem zweiten Klick wird der Widerruf tatsächlich erklärt.
Eingangsbestätigung
Nach Aktivierung der Bestätigungsfunktion muss der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Das kann typischerweise per E-Mail geschehen. Diese Bestätigung muss mindestens den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs enthalten.
- Wichtig: Die Eingangsbestätigung sollte nicht vorschnell als inhaltliche Anerkennung des Widerrufs formuliert werden, sondern zunächst lediglich den Widerrufseingang bestätigen.
Die Widerrufserklärung gilt als innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn der Verbraucher die Widerrufserklärung vor Ablauf der Widerrufsfrist über die Widerrufsfunktion versandt hat.
Neue Widerrufsbelehrung
Zukünftig ist der Verbraucher auch in der Widerrufsbelehrung über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion zu informieren. Hier wurde die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung mit einem neuen Gestaltungshinweis 3 versehen. Demnach ist Folgendes einzufügen:
„Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter … [Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“
Verstöße
Wer die Widerrufsfunktion nicht bereitstellt, obwohl er dazu verpflichtet ist, informiert nicht korrekt über das Widerrufsrecht. Dies führt zu einer verlängerten Widerrufsfrist von einem Jahr und 14 Tagen. Auch Bußgelder und Abmahnungen von Mitbewerbern und Verbänden können Sie Folge sein.
Stand: 3. Juni 2026