Steuerrecht

Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege

Mit dem Bürokratie-Entlastungsgesetz IV (BEG IV) werden die Aufbewahrungsfristen für steuerliche Buchungsbelege nach der Abgabenordnung von zehn auf acht Jahre verkürzt.

Anpassung der Kleinunternehmerregelung

Ab dem 1. Januar 2025 werden die Umsatzgrenzen angehoben: Der Umsatz im Vorjahr darf bis zu 25.000 Euro betragen, und im laufenden Jahr bis zu 100.000 Euro. Neu ist, dass jeder Euro, der die Umsatzgrenze im laufenden Jahr überschreitet der Besteuerung unterliegt. Eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt ist dann für das laufende Jahr nicht mehr möglich. Zudem wird die Regelung auf Unternehmen aus anderen EU-Ländern ausgeweitet, sodass auch sie die Kleinunternehmerregelung in Deutschland nutzen können. Inländische Kleinunternehmer können andererseits über ein besonderes Meldeverfahren in anderen Mitgliedstaaten der EU von der Steuerfreiheit Gebrauch machen.

E-Rechnungs-Pflicht

Ab 1. Januar 2025 müssen inländischen Unternehmer untereinander E-Rechnungen (Rechnungsdaten als strukturierter Datensatz) empfangen können.

Eingeschränkte E-Rechnungs-Pflicht für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer müssen nach einer Neuregelung ab 1. Januar 2025 keine E-Rechnungen ausstellen und unterliegen damit nicht der E-Rechnungspflicht. Kleinunternehmer müssen aber in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen.

Besteuerung virtueller Veranstaltungen

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wird eine neue Ortsregel für virtuelle Veranstaltungen eingeführt. Das betrifft insbesondere Veranstaltungsaufzeichnungen. Demnach ist nicht mehr der Veranstaltungsort, sondern der Ort, an dem sich der jeweilige Zuschauer befindet, für die Besteuerung maßgeblich. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf grenzüberschreitende Fälle.

Anpassung der Steuerfreiheit für Bildungsleistungen

Erweitert wird der umsatzsteuerbefreite Leistungskatalog nach § 4 Nr. 21 UStG, wonach ab 1. Januar 2025 neben Schul- und Hochschulunterricht nunmehr ausdrücklich Unterrichtsleistungen der “Aus- und Fortbildung, sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen” erfasst werden.

Grundfreibetrag steigt

Ab 2025 steigt der Grundfreibetrag um 300 Euro auf 12.084 Euro.

4-Tage für Zugang von Bescheiden

Die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten, hierzu gehören u.a. Steuerbescheide, wurde von 3 auf 4 Tage verlängert. Außerdem kann die Bekanntgabe eines Steuerbescheids nach der Vermutungsregel nicht an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfolgen. Die Neuerung gilt für Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 versendet werden.


Stand: 4. Juli 2025