Rechtliche Rahmenbedingungen und Visum
Staatsangehörige der Europäischen Union sowie der EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz können in der Regel ohne Visum nach Deutschland einreisen und hier eine Beschäftigung oder Ausbildung aufnehmen. Sie sind deutschen Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Auszubildenden grundsätzlich gleichgestellt. Grundlage ist das europäische Freizügigkeitsrecht.
Fachkräfte aus Drittstaaten
Für Fachkräfte aus Drittstaaten, also aus Staaten außerhalb der EU und EFTA, gelten besondere aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen. In der Regel benötigen sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot und einen Aufenthaltstitel, der die Beschäftigung in Deutschland erlaubt. Je nach Tätigkeit, Qualifikation und Herkunftsstaat kann außerdem die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich sein.
Besonders relevant sind unter anderem folgende Aufenthaltstitel und Einreisewege:
- Visum bzw. Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung oder akademischem Abschluss
- Blaue Karte EU für akademische Fachkräfte
- Beschäftigung von IT-Fachkräften
- Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche
- Aufenthalt zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Anerkennungspartnerschaft bei noch nicht vollständig anerkannter Qualifikation
Privilegierte Drittstaaten
Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, dem Vereinigten Königreich und den USA können zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder der betrieblichen Berufsausbildung visumfrei nach Deutschland einreisen und den erforderlichen Aufenthaltstitel innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Soll die Beschäftigung zeitnah nach der Einreise beginnen, empfiehlt sich häufig dennoch die Beantragung des Visums bereits vor der Einreise, da die Arbeitsaufnahme erst mit dem passenden Aufenthaltstitel erlaubt ist.
Sonstige Drittstaaten
Staatsangehörige aller weiteren Drittstaaten benötigen in der Regel vor der Einreise ein nationales Visum. Dieses wird bei der deutschen Auslandsvertretung im Wohnsitzland beantragt. Nach der Einreise wird das Visum bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland in einen Aufenthaltstitel umgewandelt.
Für die Antragstellung werden regelmäßig ein konkretes Arbeitsplatzangebot bzw. ein unterschriebener Arbeitsvertrag sowie Nachweise zur Qualifikation benötigt. Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Aufenthaltstitel, der Qualifikation und der geplanten Tätigkeit ab.
Früherer Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete
Geflüchtete die sich in Deutschland aufhalten können unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach drei Monaten eine Beschäftigung aufnehmen. Entscheidend sind jedoch Aufenthaltsstatus, Unterbringung und die Erlaubnis der Ausländerbehörde. Bereits heute gilt: Asylbewerbende und Geduldete außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen können grundsätzlich nach drei Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Im Rahmen des kürzlich veröffentlichten und am 12. Juni 2026 in Kraft tretenden GEAS-Anpassungsgesetzes wird diese Frist auch für Asylbewerbende in Aufnahmeeinrichtungen auf drei Monate verkürzt werden. Arbeitgeber sollten vor Beschäftigungsbeginn immer prüfen, ob eine Arbeitserlaubnis der Ausländerbehörde vorliegt und ob die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist.
Prüfpunkte
Internationale Fachkräfte sollten frühzeitig klären:
- ob ein Visum erforderlich ist,
- ob die berufliche Qualifikation anerkannt werden muss,
- ob die Arbeitsbedingungen mit denen vergleichbarer inländischer Beschäftigter übereinstimmen,
- ob die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist,
- welcher Aufenthaltstitel am besten zum konkreten Beschäftigungsverhältnis passt.
Stand: 6. Mai 2026