Vorsteuer-Vergütungsverfahren einheitlich digital
Ab dem 1. Januar 2026 ändern sich die Vorgaben im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer. Hintergrund ist die Änderung des § 61a Abs. 2 UStDV sowie die entsprechende Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses durch das BMF mit dem aktuell am 2. Juni 2026 veröffentlichten Schreiben. Danach sind Nachweise für Anträge auf Vorsteuervergütung seit dem 1. Januar 2026 von Drittlandsunternehmen generell digital einzureichen. Das Bundesfinanzministerium hat damit die Regelung an die gleichartige Regelung des § 61 UStDV für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer angeglichen.
- Nachweise sind künftig digital bereitzustellen
- Belege (Rechnungen, Einfuhrbelege) sollen über das Online-Portal des BZSt hochgeladen werden
- Nur ausnahmsweise ist noch eine Übermittlung über Speichermedien (z. B. USB-Stick) möglich
Zudem verlangt die Finanzverwaltung nun eine strukturierte, detaillierte Einzelaufstellung der Vorsteuerbeträge. Damit soll die Prüfung effizienter und transparenter werden.
Vereinfachung für Kleinbeträge
Rechnungen und Einfuhrbelege müssen im Regelfall nur dann vorgelegt werden, wenn ihr Gesamtbetrag 250 Euro übersteigt. Für Kleinbeträge unter dieser Schwelle (z. B. Taxi- oder ÖPNV-Kosten) gilt ein Belegnachweis nur auf Anforderung des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Unternehmerbescheinigung modernisiert
Auch der Nachweis der Unternehmereigenschaft wird angepasst. Die Unternehmerbescheinigung nach § 61a Abs. 4 UStDV ist nach dem jeweils gültigen Muster oder durch eine inhaltlich entsprechende digital ausgestellte Bescheinigung zu führen und künftig von Drittlandsunternehmen zusammen mit dem jeweiligen Antrag an das BZSt zu übermitteln.
Die neuen Grundsätze gelten für alle Vorsteuervergütungsanträge, die nach dem 31. Dezember 2025 gestellt werden. Eine echte Übergangsregelung gibt es nicht – Unternehmen müssen die neuen Anforderungen unmittelbar erfüllen.
Stand: 9. Juni 2026