Voreinstellung im Onlinehandel
Onlinehändler dürfen Verbrauchern kostenpflichtige Zusatzleistungen grundsätzlich nicht durch eigene Voreinstellungen „unterschieben“. § 312a Abs. 3 BGB verlangt eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Unternehmer und Verbraucher, wenn neben Hauptleistung zusätzliche Zahlungen für Zubehörprodukte anfallen. Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) hatte nun über einen besonderen Fall der Online-Sammelbestellung zu entscheiden.
Ein Händler bot Schulen Sammelbestellungen für Taschenrechner an. Ein Lehrer oder Elternteil konnte als „Organisator“ zunächst einen Taschenrechner und zusätzliches Zubehör für die Sammelbestellung auswählen. Anschließend erhielten die Eltern einen QR-Code. Riefen sie hierüber die Bestellung auf, waren die zuvor vom Organisator ausgewählten Zubehörartikel bereits enthalten und mussten aktiv entfernt werden, wenn sie nicht gewünscht waren. Der Verbraucherzentrale Bundesverband sah darin eine unzulässige Voreinstellung. Das Thüringer OLG wies die Klage jedoch ab.
Entscheidend war, wer die Vorauswahl vorgenommen hatte. Nicht der Händler, sondern der jeweilige Organisator hatte die Zubehörartikel ausgewählt. Nach Auffassung des Gerichts stand dieser dabei „im Lager“ der Verbraucher und handelte nicht als Absatzmittler oder Absatzhelfer des Unternehmers. Seine Auswahl konnte dem Händler deshalb nicht als eigene Voreinstellung zugerechnet werden.
Das Urteil ist kein Freibrief für voreingestellte Zusatzleistungen. Wählt der Händler selbst kostenpflichtige Extras im Voraus aus, greift weiterhin das Verbot des § 312a Abs. 3 BGB. Anders kann es jedoch bei besonderen Bestellsystemen sein, wenn die Vorauswahl eigenständig durch einen Dritten erfolgt, der auf Seiten der Verbraucher handelt und dem Unternehmer nicht zuzurechnen ist.
Gegen das Urteil des Thüringer OLG vom 8. Juli 2026 – 1 UKl 1/26 – wurde die Revision nicht zugelassen.
Stand: 26. August 2026