Trickbetrug: keine steuerliche Berücksichtigung
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 2. September 2025 – 1 K 360/25 E - entschieden, dass ein durch Trickbetrug entstandener Vermögensverlust nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetz (EStG) anerkannt werden kann. Damit erhalten Steuerpflichtige, trotz zum Teil hoher Verluste, steuerlich keine Entlastung.
Im konkreten Fall hatte eine 77-jährige Klägerin während eines sogenannten „Schockanrufs“ 50.000 € an mutmaßliche Betrüger gezahlt. Sie wandte sich ans Finanzamt und wollte den Verlust als außergewöhnliche Belastung geltend machen, nachdem das Strafverfahren gegen die Täter eingestellt worden war.
Das Gericht folgte dem Ansinnen der Klägerin jedoch nicht. Das Risiko, Opfer eines Betrugs zu werden, stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar. Es fehle an der nötigen Besonderheit, die Voraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung ist. Entscheide kam es auf die Frage der „Zwangsläufigkeit“ an. Nach Ansicht des Gerichts hätte die Klägerin objektiv zumutbare Handlungsalternativen gehabt, z.B. Rücksprache mit der Polizei, bevor sie die Zahlung leistete. Dass sie sich im Schock befand, genüge für eine Steuerermäßigung nicht, weil allein auf objektive Kriterien abzustellen sei.
Das Urteil bestätigt damit vergleichbare Entscheidungen. Vermögensverluste infolge Betrugs oder Trickdelikten sind in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, solange sie nicht existenziell notwendig sind oder aus schwerwiegenden, außerhalb des üblichen Lebensrisikos liegenden Umständen resultieren.
Die Rechtsprechung lässt sich auf Verluste übertragen, die aufgrund von Fake-Rechnungen entstehen. Prüfen Sie daher die eingehenden Rechnungen genau und sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter.
Stand: 4. Dezember 2025