Steuerfreie Entlastungsprämie
Der Bundestag hat am 24. April 2026 das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen. Als Bestandteil des Gesetzespakets wurde kurzfristig auch die steuerfreie Entlastungsprämie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgenommen, auf die sich die Regierungskoalition am 12. April 2026 verständigt hatte. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. Nach aktuellem Stand könnte dies bereits in der Sitzung am 8. Mai 2026 erfolgen.
Mit dem neuen § 3 Nr. 11d EStG sollen Arbeitgeber ihren Beschäftigten freiwillig zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise einen Betrag von bis zu 1.000 Euro steuer- und abgabenfrei gewähren können. Die Leistung kann als Zuschuss oder als Sachbezug erfolgen. Begünstigt sind Zahlungen im Zeitraum vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 30. Juni 2027.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Entlastungsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Eine Finanzierung im Wege der Entgeltumwandlung ist damit ausgeschlossen. Nach der Gesetzesbegründung werden an den Zusammenhang zwischen der Leistung und den Preissteigerungen keine besonderen Anforderungen gestellt. Ausreichend soll sein, dass der Arbeitgeber bei der Gewährung deutlich macht, dass die Leistung im Zusammenhang mit den gestiegenen Verbraucherpreisen steht, zum Beispiel durch einen entsprechenden Hinweis in der Lohnabrechnung oder auf dem Überweisungsträger.
Einzelunternehmer sowie Selbständige profitieren nach der derzeitigen Fassung nicht von der Regelung, da die Entlastungsprämie an ein Arbeitsverhältnis und die Zahlung von Arbeitslohn anknüpft.
Die Bundesregierung hat weitere Informationen in einem FAQ zur Entlastungsprämie zusammengestellt. Danach besteht für Arbeitgeber keine Pflicht zur Auszahlung. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung, die abhängig von der jeweiligen betrieblichen Lage gewährt werden kann.
Stand: 29. April 2026