Schnellere Vergabeverfahren

Zum 1. Juli 2026 tritt das Vergabebeschleunigungsgesetz (VBG) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, öffentliche Vergabeverfahren einfacher, schneller und digitaler zu gestalten, um Investitionen zügiger auf den Weg zu bringen.
Ein Kernelement des Gesetzes ist die erheblich angehobene Wertgrenze für Direktaufträge im Bundesbereich. Leistungen bis 50.000 EUR netto können dort unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden. Dabei soll zwischen den beauftragten Unternehmen gewechselt werden.
Des Weiteren werden durch das VBG insbesondere Nachweispflichten reduziert, einzelne Dokumentations- und Verfahrensanforderungen vereinfacht sowie die Möglichkeiten digitaler Verfahrensführung erweitert. Der neue § 122 GWB stellt stärker auf Eigenerklärungen ab. Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen soll daher grundsätzlich durch Eigenerklärungen erfolgen. Zudem müssen Eignungskriterien und Nachweise in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsgegenstand und Auftragswert stehen.
Ein zentraler Streitpunkt war die geplante Ausnahme vom Losgrundsatz zugunsten von leichteren Generalunternehmervergaben. Letztlich bleibt der Grundsatz der Losvergabe erhalten, wird jedoch für klar definierte, zeitkritische Infrastruktur- und Verkehrsprojekte flexibilisiert. Neu ist ein zusätzlicher Ausnahmetatbestand, wonach bei bestimmten großen Infrastrukturvorhaben Lose auch aus zeitlichen Gründen zusammen vergeben werden dürfen, wenn der Auftragswert mindestens das Zweifache des maßgeblichen EU-Schwellenwerts erreicht und es sich insbesondere um Vorhaben aus dem Sondervermögen Infrastruktur/Klimaneutralität oder um Verkehrsinfrastruktur handelt. Verkehrsinfrastruktur umfasst unter anderem Eisenbahninfrastruktur, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Flugplätze.
Insgesamt soll der Zugang für KMU sowie innovative Unternehmen zu Vergaben erleichtert werden.

Stand: 16. Juni 2026