Neue Verwaltungsgrundsätze zu Betriebsstätten
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte bereits am 13. Februar 2026 den Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die Begründung einer Betriebsstätte im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht veröffentlicht.
Das BMF hat nunmehr nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer am 18. Juni 2026 das finale BMF-Schreiben auf seiner Homepage veröffentlicht.
Wesentliche Inhalte:
- Das BMF verwendet weiterhin den Betriebsstättenbegriff als Typusbegriff, so dass die einzelnen Tatbestandsmerkmale
- 1. Geschäftseinrichtung/Anlage
- 2. örtliche und zeitliche Verfestigung
- 3. dem Unternehmen dienen
- 4. Verfügungsmacht des Unternehmens
in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind und dabei die einzelnen Merkmale in Wechselwirkung zueinander treten. Das BMF macht deutlich, dass auch weiterhin jedes einzelne Merkmal für sich – wenngleich auch in unterschiedlicher Intensität – erfüllt sein muss und nicht vollständig durch ein anderes ersetzt werden kann. Dieses gilt insbesondere für die Mindestdauer von 6 Monaten, die nicht unterschritten werden kann.
- Mit Blick auf Bau- und Montagebetriebsstätten führt das BMF aus, dass die reine Bau- und Montageüberwachung per se nicht eine Betriebsstättenbegründung erlaubt, sondern hierzu erst weitere Ausführungsarbeiten hinzutreten müssen.
- Das BMF weist explizit darauf hin, dass ein bloß wiederholtes Tätigwerden in fremden Räumen bzw. Räumen eines Dritten noch keine Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen über diese Räume begründet.
- Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt für Arbeitnehmer, die Leitungsfunktionen ausüben und im Homeoffice tätig sind, die im OECD-Musterkommentar 2025 festgelegte 50 Prozent-Schwelle. Eine abkommensrechtliche Betriebsstätte scheidet demzufolge aus, wenn die Tätigkeit im Homeoffice im anderen Staat weniger als 50 Prozent der gesamten Arbeitszeit innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums ausmacht. Nach wie vor unklar ist jedoch, welche Tätigkeiten als Leitungsfunktionen subsumiert werden können, was in der Praxis erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich bringen kann.
Stand: 23. Juni 2026