Keine Lohnfortzahlung trotz neuer Erstbescheinigung

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgericht Thüringen vom 16.12.2025 (Az.: 5 Sa 154/23) entschieden die Richter, dass ein Mitarbeiter keine erneute Entgeltfortzahlung verlangen kann, wenn sich an eine bestehende sechs-wöchige Arbeitsunfähigkeit nahtlos eine weitere Erkrankung anschließt und damit ein sogenannter einheitlicher Verhinderungsfall vorliegt.

Nahtlos anschließende Erstbescheinigung

Dem Verfahren lag ein Fall zugrunde, in dem der als Monteur tätige Kläger zunächst vom 2. März 2022 bis einschließlich 18. April 2022 wegen Knieproblemen arbeitsunfähig war. Ab dem 19. April 2022 wurde ihm sodann wegen Rückenschmerzen eine neue Erstbescheinigung bis zum 30. April 2022 ausgestellt. Der Arbeitgeber zahlte für den Zeitraum der neuen Erstbescheinigung kein Gehalt, woraufhin der Mitarbeiter für diesen zweiten Zeitraum weitere Entgeltfortzahlung geltend gemacht hat. Wie bereits das Arbeitsgericht Gera in erster Instanz, wies auch das Landesarbeitsgericht Thüringen die Klage zurück.

Arbeitnehmer muss zwischenzeitliche Arbeitsfähigkeit nachweisen

Nach Auffassung der Richter bleibt es bei einem sogenannten einheitlichen Verhinderungsfall, wenn die zweite Erkrankung einsetzt, bevor die erste Arbeitsunfähigkeit beendet war. Ein neuer sechs-wöchiger Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer zwischen beiden Erkrankungen tatsächlich wieder gearbeitet hat oder zumindest arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige Stunden außerhalb der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer hat regelmäßig den vollen Beweis zu erbringen, dass die Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit nicht zusammenfallen. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist der Anspruch auf insgesamt sechs Wochen begrenzt. Die Richter betonen unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass ein wichtiges Indiz eines einheitlichen Verhinderungsfalls auch regelmäßig dann besteht und vom Arbeitnehmer ausgeräumt werden muss, wenn ein arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende zwischen den bescheinigten Arbeitsverhinderungen liegt.
IHK-Tipp
Arbeitgeber sollten bei nahtlos anschließenden Erstbescheinigungen genau prüfen, ob tatsächlich eine zwischenzeitliche Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit vorlag. Entscheidend ist nicht allein, dass eine neue Diagnose oder eine neue „Erstbescheinigung“ vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die vorangegangene krankheitsbedingte Verhinderung eines Mitarbeiters bereits beendet war.


Stand: 11. März 2026