Jahressteuergesetz 2026

Das Bundesfinanzministerium hat am 19. Mai 2026 den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht. Wie bei Jahressteuergesetzen üblich, handelt es sich nicht um eine große Steuerreform, sondern um ein umfangreiches Paket vieler Einzeländerungen. Ziel ist es vor allem, das Steuerrecht an aktuelles EU-Recht sowie an aktuelle Rechtsprechung von EuGH, Bundesverfassungsgericht und Bundesfinanzhof anzupassen. Daneben sollen Verfahrensfragen geklärt, digitale Abläufe weiterentwickelt und einzelne Regelungen korrigiert oder vereinfacht werden.
Der Gesetzentwurf hebt folgende Punkte hervor:
  • Anpassungen im Quellensteuerverfahren mit der Anhebung von Freigrenzen und Vereinfachungen im Entlastungsverfahren (§ 50a EStG und § 50c EStG)
  • Anhebung der Anmeldeschwelle i. R. d. Forschungszulagengesetzes (§ 4 FZulG)
  • Anpassung Zinssatz für die Vollverzinsung nach § 233a AO (§ 238 AO)
  • KI-Nutzung durch Steuerbehörden (§ 29c AO)
  • Änderungen am Plattformen-Steuertransparenzgesetz (§ 13 PStTG)
  • Ungekürzte Gewährung der Freibeträge für Kinder und des sog. „Ausbildungsfreibetrags“ für Kinder mit Wohnsitz in EU/EWR (§ 32 EStG und § 33a EStG)
  • Kindergeldanspruch von Staatsangehörigen der EU- und EWR-Staaten (§ 62 EStG)
  • Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (§ 2 UStG)

Geplante Neuregelung der Organschaft

Für Unternehmen besonders relevant dürfte die geplante Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft nach einem neuen § 2c UStG sein. Vorgesehen ist ein neues Opt-In-Erklärungsmodell, das ab 2029 gelten soll. Die Rahmenbedingungen der Organschaft sollen damit nicht nur kraft Gesetzes greifen, sondern mittels Erklärung des Organträgers gegenüber dem Finanzamt. Hinzu kommt, dass ausdrücklich auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können.

Finanzverwaltung setzt auf KI

Weiter soll die Finanzverwaltung künftig automatisierte KI-gestützte Verfahren umfassender nutzen können. Außerdem sieht der Entwurf im Bereich des Verfahrens weitere Regelungen zur elektronischen Kontenpfändung und zur Weiterentwicklung elektronischer Bekanntgabe- und Kommunikationswege vorgesehen. Für Unternehmen kann dies langfristig schnellere Abläufe bedeuten, zugleich aber auch höhere Anforderungen an Datenqualität, interne Zuständigkeiten und digitale Erreichbarkeit.

Weitere Änderungen in der Einkommensteuer und bei Forschungszulagen

Weitere Änderungen betreffen unter anderem das Einkommensteuerrecht, etwa die gesetzliche Regelung zur Aufteilung von Immobilienkaufpreisen sowie Anpassungen im Quellensteuerverfahren. Vorgesehen sind außerdem Änderungen bei Mitteilungs- und Datenaustauschpflichten, beim Kindergeld- und Kinderfreibetragsrecht sowie bei der steuerlichen Forschungsförderung. Hervorzuheben ist hier die geplante Anhebung der Höchstbemessungsgrundlage im Forschungszulagengesetz von 15 auf 25 Millionen Euro je Forschungsvorhaben.
Da es sich noch um einen frühen Entwurf handelt, sind Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren möglich.


Stand: 27. Mai 2026