GmgV als neue Rechtsform am Horizont
Die aktuelle Bundesregierung hat bereits im Koalitionsvertrag die Modernisierung des Genossenschaftsrechts mit der Einführung einer neuen Rechtsform vereinbart. Bundesfinanzministerium und Bundesjustizministerium haben nun am 4. März 2026 ein Rahmenkonzept zur „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ zur Umsetzung dieses Ziels veröffentlicht. Mit dem Rahmenkonzept liegt zunächst ausschließlich ein erster Diskussionsvorschlag vor, der die Eckpunkte einer künftigen gesetzlichen Regelung beschreibt. Darüber soll nun weiter beraten werden. Gerade deshalb lohnt sich der Blick auf das Vorhaben. Denn mit Elementen der Genossenschaft und Kapitalgesellschaft soll Kapitalbindung künftig nicht mehr nur über gesellschaftsvertragliche Gestaltungen, sondern über eine eigenständige Rechtsform abgesichert werden können. Möglicherweise bieten sich hiermit neue Möglichkeiten zur Nachfolgeplanung.
Gewinne sollen im Unternehmen bleiben
Im Mittelpunkt des Konzepts steht die dauerhafte Vermögensbindung. Gewinne sollen nicht an Mitglieder ausgeschüttet, sondern grundsätzlich im Unternehmen belassen und reinvestiert werden. Das zielt vor allem auf Unternehmen ab, die Substanz, Innovationskraft und unternehmerische Selbstständigkeit langfristig sichern wollen. Gerade in Nachfolgesituationen könnte die neue Rechtsform an Attraktivität gewinnen. Sie soll verhindern, dass Betriebe aus kurzfristigen Renditeinteressen heraus verkauft, zerschlagen oder wirtschaftlich ausgehöhlt werden. Bemerkenswert ist dabei, dass nicht nur offene Ausschüttungen ausgeschlossen sein sollen, sondern auch verdeckte Vermögensverschiebungen, etwa über unangemessene Boni oder überhöhte Zinszahlungen.
Mitgliedschaft statt Kapitalverwertung
Strukturell orientiert sich die GmgV am Genossenschaftsrecht. Vorgesehen ist eine mitgliedschaftliche Organisation, jedoch ohne frei handelbare Anteile oder Aktien. Anders als bei Genossenschaften soll es keine Mindestzahl an Mitgliedern geben. Bereits ein Mitglied im Vorstand soll zur Gründung ausreichen. Wer ausscheidet, soll lediglich die eingezahlten Mittel zurückerhalten – ohne Rendite und ohne Beteiligung an einer Wertsteigerung. Die Gründung der Gesellschaft soll sich am Genossenschaftsrecht orientieren, jedoch mit geringem Kapitaleinsatz erfolgen können.
Steuerlich kein Sonderweg
Steuerlich soll die GmgV weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Für Gewinne sollen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer anfallen. Eine Dividendenbesteuerung hingegen scheidet aus, da Ausschüttungen gerade nicht vorgesehen sind. Damit soll die Rechtsform im Ergebnis so behandelt werden wie Kapitalgesellschaften, die ihre Gewinne im Unternehmen belassen, aber auch Elemente ähnlich einer Stiftung aufweisen.
Weitere Informationen zur geplanten Gesellschaft mit gebundenem Vermögen hat das Bundesfinanzministerium in einem FAQ zusammengestellt.
Stand: 18. März 2026