Einkommensteuerreform 2027
Am 2. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Zuvor war auch innerhalb der Regierungskoalition Kritik an einzelnen Regelungen laut geworden. Diskutiert wurde insbesondere, ob die vorgesehenen Tarifanpassungen die kalte Progression ausreichend ausgleichen und welche Folgen die höheren Steuersätze für Personenunternehmen haben können.
Auch die DIHK sieht bei der Reform Nachbesserungsbedarf. Sie fordert unter anderem eine weitergehende Anpassung der Tarifeckwerte an die Inflation und spricht sich gegen zusätzliche Belastungen von Personenunternehmen sowie gegen die geplante Erhöhung der Minijob-Pauschsteuer aus. Der Regierungsentwurf geht nun in das parlamentarische Verfahren und ist noch nicht geltendes Recht.
Grundfreibetrag, Einkommensteuertarif und Reichensteuer
Der Grundfreibetrag, bis zu dem das zu versteuernde Einkommen grundsätzlich steuerfrei bleibt, liegt 2026 bei 12.348 Euro. Nach dem Regierungsentwurf soll er 2027 auf 12.564 Euro und 2028 auf 12.900 Euro steigen.
Gleichzeitig soll der Einkommensteuertarif im Bereich zwischen 17.800 und 70.600 Euro abgeflacht werden. Der Steuersatz von 42 Prozent greift derzeit ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 Euro und soll künftig ab 70.601 Euro einsetzen. Bei höheren Einkommen ist dagegen eine stärkere Besteuerung vorgesehen. Der Steuersatz von 45 Prozent soll künftig bereits ab 250.000 Euro statt derzeit ab 277.826 Euro gelten. Ab 280.000 Euro sieht der Entwurf einen Steuersatz von 47 Prozent vor. Das kann auch Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften betreffen, deren Gewinne der persönlichen Einkommensteuer unterliegen.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, häufig als Werbungskostenpauschale bezeichnet, soll von derzeit 1.230 Euro auf 1.430 Euro steigen.
Pauschsteuer bei Minijobs soll deutlich steigen
Für Arbeitgeber besonders relevant ist die geplante Änderung bei Minijobs. Der einheitliche Pauschsteuersatz für geringfügige Beschäftigungen soll ab 2027 von derzeit zwei auf fünf Prozent angehoben werden. Die Pauschsteuer wird grundsätzlich vom Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale abgeführt.
Sonn- und Feiertagszuschläge: höhere Grenze geplant
Für die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit soll der maximal berücksichtigungsfähige Grundlohn von derzeit 50 Euro auf 75 Euro je Stunde steigen. Dabei geht es nicht um die Höhe des Zuschlags selbst, sondern um den Stundenlohn, auf dessen Grundlage der steuerfreie Zuschlag berechnet werden kann.
Für Nachtarbeitszuschläge soll die bisherige Grundlohngrenze von 50 Euro dagegen unverändert bleiben. In der Sozialversicherung soll die höhere 75-Euro-Grenze zudem nur für entsprechend tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge gelten. Bei nicht tarifvertraglich geregelten Sonn- und Feiertagszuschlägen sowie bei Nachtarbeitszuschlägen bleibt es sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich bei der bisherigen Grenze von 25 Euro je Stunde.
Handwerkerleistungen: geringerer Steuerbonus vorgesehen
Zur Gegenfinanzierung soll die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen eingeschränkt werden. Derzeit können 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, maximal 1.200 Euro im Jahr, unmittelbar von der Einkommensteuer abgezogen werden. Künftig sollen nur noch 15 Prozent und höchstens 900 Euro berücksichtigt werden. Für Handwerksbetriebe kann dies relevant sein, weil sich damit der steuerliche Anreiz für private Auftraggeber verringert.
Weitere Informationen zur Position der DIHK zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 und zur Stellungnahme finden Sie auf der Internetseite der DIHK.
Stand: 16. September 2026