Datenschutzauskunft des gerichtlichen Sachverständigen
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 25. Februar 2026 (Az. 4 U 342/25) entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen sehr weit reichen kann.
Einsicht in die Unterlagen des Sachverständigen?
Im konkreten Fall verlangte die Klägerin vom gerichtlich bestellten Sachverständigen Auskunft über die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie Kopien der entsprechenden Unterlagen. Dazu zählten unter anderem Rekonstruktionen des Behandlungsablaufs, Behandlungshistorien, Analysen und ein, nach Angaben des Sachverständigen, zu 90 Prozent fertiges, aber noch nicht eingereichtes Gutachten. Das Landgericht Ulm hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das OLG Stuttgart gab der Klägerin dagegen Recht.
Sachverständiger ist eigenständig Verantwortlicher
Nach Auffassung des OLG ist der gerichtliche Sachverständige Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Über die Mittel der Datenverarbeitung entscheidet der Sachverständige regelmäßig selbst. Deshalb schuldet er die Auskunft nach Art. 15 DSGVO grundsätzlich in eigener Verantwortung.
Art. 15 DSGVO wird nicht verdrängt
Die Rechte aus Art. 15 DSGVO werden nicht durch prozessuale Ansprüche auf Akteneinsicht verdrängt. Beide Regelungskomplexe verfolgen unterschiedliche Zwecke, so das Gericht. Einwände zum Urheberrecht oder dem Vergütungsanspruch des Sachverständigen ließ das Gericht nicht gelten.
Auch fast fertiges Gutachten herauszugeben
Für das bereits rechtskräftig abgeschlossene Ausgangsverfahren bejahte das OLG deshalb sogar einen Anspruch auf Herausgabe des fast fertigen Gutachtens. Offen gelassen hat das Gericht, ob die vorzeitige Herausgabe eines noch nicht fertiggestellten Gutachtens in einem noch laufenden Verfahren durch die Frist zur Gutachtenerstattung nach § 411 Abs. 1 ZPO oder die Vorschussregelungen der ZPO begrenzt sein kann.
IHK-Tipp
Gerichtliche Sachverständige müssen damit rechnen, dass Betroffene Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO gezielt auch ihnen gegenüber geltend machen. Deshalb sollten sie ihre Unterlagen und Arbeitsstände datenschutzkonform organisieren und sich darauf einstellen, dass auch interne Vorarbeiten zum Gegenstand eines Auskunftsverlangens werden können.
Gerichtliche Sachverständige müssen damit rechnen, dass Betroffene Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO gezielt auch ihnen gegenüber geltend machen. Deshalb sollten sie ihre Unterlagen und Arbeitsstände datenschutzkonform organisieren und sich darauf einstellen, dass auch interne Vorarbeiten zum Gegenstand eines Auskunftsverlangens werden können.
Stand: 22. April 2026