Bundeskabinett beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
Mit dem Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes (JStG) 2026 werden zahlreiche überwiegend technische Anpassungen im Steuerrecht vorgeschlagen. Neben der Umsetzung von Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) enthält der Entwurf einzelne Maßnahmen zum Bürokratieabbau sowie zur Vereinfachung steuerlicher Verfahren.
Aus Sicht der Unternehmen sind insbesondere folgende Regelungen von Bedeutung:
- Anhebung der Freigrenze beim Steuerabzug für Lizenzzahlungen nach § 50a EStG: Für nach dem 31. Dezember 2026 geleistete Zahlungen soll die Freigrenze von derzeit 10.000 Euro auf 100.000 Euro steigen (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG-E).
- Erhöhung der Anmeldeschwelle im Forschungszulagengesetz: Die Schwelle nach § 4 Abs. 3 FZulG-E soll rückwirkend zum 1. Januar 2026 von 15 Mio. Euro auf 25 Mio. Euro angehoben werden.
- Neugestaltung der umsatzsteuerlichen Organschaft: Vorgesehen ist die Einführung eines Antragsverfahrens (§ 2c UStG-E). Die Neuregelung soll ab dem 1. Januar 2030 gelten.
- Safe-Harbour-Regelungen im Mindeststeuergesetz: Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, sollen ein Side-by-Side-Safe-Harbour (§ 81a MinStG-E) sowie ein UPE-Safe-Harbour (§ 81b MinStG-E) eingeführt werden.
- Berichtigungspflicht für fehlerhafte Country-by-Country-Reports: Künftig soll eine bußgeldbewehrte Pflicht zur Korrektur fehlerhafter CbCR-Meldungen bestehen (§ 138a Abs. 8 AO-E). Die Sanktionierung ist ab dem 1. Juli 2027 vorgesehen.
- Anhebung des Zinssatzes für die Vollverzinsung: Der Zinssatz nach § 233a AO soll ab dem 1. Januar 2027 von 0,15 Prozent auf 0,3 Prozent pro Monat erhöht werden (§ 238 Abs. 1a AO-E).
- Digitale Bekanntgabe von Verwaltungsakten: Verwaltungsakte sollen grundsätzlich durch Bereitstellung zum elektronischen Datenabruf bekanntgegeben werden (§ 122a AO-E).
Darüber hinaus sieht der Entwurf verschiedene lohnsteuerliche Änderungen vor. Hierzu zählt insbesondere eine deutliche Ausweitung der Angaben, die ab 2029 im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln sind (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG-E).
Nicht mehr enthalten ist hingegen die im Referentenentwurf vorgesehene Regelung zum Einsatz von KI-Systemen durch die Finanzverwaltung bei der Weiterverarbeitung personenbezogener Daten (§ 29c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AO-E).
Die parlamentarischen Beratungen zum Jahressteuergesetz 2026 sollen nach der Sommerpause voraussichtlich im September 2026, beginnen.
Stand: 17. August 2026