Beweiswert des Einwurf-Einschreibens
Mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass das bisher praktizierte Scan-Verfahren beim Einwurf-Einschreiben keinen Anscheinsbeweis für den Zugang einer Sendung begründet. Damit haben die Erfurter Richter die Beweiskraft des Einwurf-Einschreibens in seiner bisherigen digitalen Form eingeschränkt. Für Arbeitgeber ist dies besonders relevant, da sie den Zugang wichtiger Schreiben im Streitfall nachweisen müssen. Inzwischen hat die Deutsche Post ihren Zustellprozess angepasst und damit den zentralen Kritikpunkt des BAG aufgegriffen. Ob das neue Verfahren künftig einen Anscheinsbeweis für den Zugang begründen kann, ist allerdings offen.
Kein dokumentierter Einwurf
Das Problem ergab sich aus dem damaligen Zustellablauf. Der Zusteller bestätigte die Zustellung auf seinem Handscanner, bevor das Schreiben tatsächlich in den Briefkasten eingeworfen wurde. Für die Richter bestand damit eine Lücke zwischen der Dokumentation und dem eigentlichen Einwurf. Mit dem Auslieferungsbeleg konnte deshalb nicht zuverlässig belegt werden, dass die Sendung tatsächlich in den Briefkasten eingeworfen wurde.
Die Deutsche Post hat auf diese Kritik inzwischen reagiert und den Zustellprozess umgestellt. Beim aktuellen Verfahren soll der Einwurf nach dem Scan zusätzlich digital bestätigt und mit einer Unterschrift dokumentiert werden. Damit setzt die Post genau an der vom BAG beanstandeten Stelle an. Zudem können für Einwurf-Einschreiben digitale Zustellnachweise abgerufen werden. Vollständige Rechtssicherheit besteht damit allerdings noch nicht. Ob das geänderte Verfahren einen Anscheinsbeweis für den Zugang eines Schreibens begründen kann, wird erst die künftige Rechtsprechung zeigen.
IHK-Tipp
Bei besonders wichtigen Schreiben und Erklärungen, etwa Kündigungen oder Einladungen zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM), sollte weiterhin auf eine möglichst beweissichere Zustellung geachtet werden. Die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder die Zustellung durch einen Boten bleibt daher die sicherere Variante.
Bei besonders wichtigen Schreiben und Erklärungen, etwa Kündigungen oder Einladungen zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM), sollte weiterhin auf eine möglichst beweissichere Zustellung geachtet werden. Die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder die Zustellung durch einen Boten bleibt daher die sicherere Variante.
Stand: 23. September 2026