Beweisrisiko bei Einwurf-Einschreiben

Das Einwurf-Einschreiben galt lange als praktikabler Weg, um wichtige Schreiben nachweisbar zuzustellen. Dieser Weg ist jedoch künftig mit mehr Risiken verbunden. Denn das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2026 (Az.: 2 AZR 184/25) die Revision gegen eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamburg vom 14. Juli 2025 (Az.: 4 SLa 26/24) zurückgewiesen. Die Entscheidungsgründe des BAG sind derzeit noch nicht veröffentlicht. Fest steht jedoch, dass die vom LAG Hamburg aufgestellten strengeren Anforderungen an den Zugangsnachweis bestehen bleiben. Damit kann jedenfalls beim heutigen elektronisch dokumentierten Einwurf-Einschreiben nicht ohne Weiteres von einem Anscheinsbeweis für den Zugang ausgegangen werden.

Streit um Zugang einer BEM-Einladung

In dem Verfahren ging es um eine krankheitsbedingte Kündigung. Der Arbeitnehmer war über einen längeren Zeitraum häufig arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitgeberin hatte bereits Kranken- und Rückkehrgespräche geführt und den Arbeitnehmer auch zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement eingeladen. Nach weiteren Fehlzeiten war streitig, ob die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer erneut schriftlich zu einem neuerlichen BEM-Gespräch eingeladen hatte.
Die Arbeitgeberin trug vor, sie habe das Einladungsschreiben per Einwurf-Einschreiben versandt. Der Arbeitnehmer bestritt eine Einladung erhalten zu haben. Das LAG Hamburg hielt den Zugang der BEM-Einladung nicht für ausreichend bewiesen. Die Kündigung war in der Folge unwirksam. Denn ohne nachweisbares Angebot eines BEM konnte die Arbeitgeberin nicht darlegen, dass vor Ausspruch der Kündigung mildere Mittel geprüft und ausgeschöpft worden waren.

Kein sicherer Zugangsnachweis bei elektronischem Einwurf-Einschreiben

Bestreitet der Empfänger den Zugang, trägt grundsätzlich der Absender die Darlegungs- und Beweislast. Generell konnte beim Einwurf-Einschreiben unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenannter Anscheinsbeweis greifen. Dies betraf insbesondere das „manuelle“ Peel-off-Label-Verfahren. Der Zusteller entfernte unmittelbar vor dem Einwurf ein Etikett von der Sendung, klebte es auf den Auslieferungsbeleg und bestätigte die Zustellung mit Datum und Unterschrift. Einlieferungsbeleg und Auslieferungsbeleg konnten dann einen typischen Zustellablauf belegen.
Beim aktuellen und im Streitfall genutzten elektronisch dokumentierten Einwurf-Einschreiben liegt der Ablauf anders. Danach wird die Sendungsnummer gescannt und der Vorgang elektronisch dokumentiert. Der Vorgang kann im System beendet werden, bevor der Brief tatsächlich in den Hausbriefkasten eingelegt wird. Außerdem ließen die vorgelegten Belege nach Auffassung der Richter im Streitfall weder die genaue Empfängeradresse noch die Uhrzeit erkennen. Auch war nicht eindeutig ersichtlich, welche Zustellvariante dokumentiert wurde und welche Anschrift sich tatsächlich auf der Sendung befand. Dies spreche nach Auffassung des Gerichts nicht mehr für einen typischen, verlässlich dokumentierten Geschehensablauf, aus dem auf den Zugang des Schreibens geschlossen werden könne. Da das BAG die Revision zurückgewiesen hat, müssen Unternehmen jedenfalls bis zur Veröffentlichung der Entscheidungsgründe davon ausgehen, dass ein Einwurf-Einschreiben nach dem heutigen Verfahren den Zugang wichtiger Schreiben nicht zuverlässig beweist.
IHK-Tipp
Bei Kündigungen, BEM-Einladungen, Abmahnungen, anderen wichtigen Schreiben sollten Unternehmen künftig auf eine andere beweissichere Zustellung zurückgreifen. Empfehlenswert ist die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder die Zustellung durch Boten.


Stand: 20. Mai 2026