CBAM: Der CO2- Grenzausgleichsmechanismus

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) wird große Teile der deutschen Industrie betreffen. Alle in der EU ansässigen Unternehmen, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte Vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, müssen alle Importe seit 1. Oktober 2023 gesondert quartalsweise melden. Berichtspflichtig ist der Einführer (Zollanmelder) oder dessen indirekter Vertreter. Die erste Meldung soll bis Ende Januar 2024 abgegeben werden. Eine Übersichtsseite der EU-Kommission enthält die relevanten Informationen sowie FAQs. Innerhalb der EU besteht keine Meldepflicht für CBAM-Güter.
Veranstaltungen zum Thema CBAM finden Sie in einer Zusammenstellung der DIHK sowie bei der GTAI.
Antworten auf einige häufig gestellte Fragen hat TAXUD zusammengestellt. Weitere FAQs stellt auch die GTAI bereit.

1. Hintergrund und Funktionsweise

Das zentrale Klimaschutzinstrument der EU bildet bereits seit 2005 der Europäische Emissionshandel (EU-ETS). Dieser bepreist in der EU emittierte Treibhausgase. Um eine Verlagerung der Produktion aus der EU in Länder mit niedrig ausgeprägten Umwelt- und Klimaschutzregelungen zu verhindern – das sogenannte „Carbon Leakage“ –  wird der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) als Teil des „Fit für 55“ Paketes eingeführt. CBAM besteuert schrittweise ab 2026 bestimmte emissionsintensive Waren aus Drittländern bei Einfuhr in die EU. Dies wird durch die Verpflichtung zum Erwerb sogenannter CBAM-Zertifikate umgesetzt. Der Preis der CBAM-Zertifikate wird sich aus dem wöchentlichen Mittelwert der Zertifikatspreise auf dem EU-ETS errechnen und ist somit eng mit dem europäischen Emissionshandel verknüpft. Wurde bereits ein CO2-Preis im Ursprungsland entrichtet, können die Kosten auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.

2. Welche Waren sind betroffen?

CBAM betrifft den Import in die EU der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren (ab Anhang I der Verordnung). Maßgeblich ist die dort genannte Warennummer/Zolltarifnummer/Kombinierte Nomenklatur.
Betroffen sind:
  • —Eisen und Stahl Kapitel 72
    mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980
  • —Waren aus Eisen und Stahl Kapitel 73: Erfasst sind die Positionen 7301-7311, 7318, 7326.
    Ausgenommen sind folglich 7312-7317 sowie 7319-7325
  • —Aluminium und Waren daraus Kapitel 76: erfasst sind 7601, 7603-7614, 7616.
    Ausgenommen sind folglich 7602 und 7615
  • —Eisenerz 2601 1200;  Wasserstoff 2804 1000;
  • Elektrizität 2716
  • —Zement: 2507 0080, 2523
  • —Ammoniak 2814, Kaliumnitrat 2834 21 00, Düngemittel 3102 und 3105
Die Kapitel 72, 73 und 76 umfassen auch Produkte, wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326) oder Aluminium. Die betroffenen Waren sind mit ihrer Position oder ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst. Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist die beim Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer. Falls diese in Anhang I der CBAM-Verordnung genannt ist, fällt die Ware unter die Regelung. Wenn die Warennummer nicht genannt ist, dann fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal ob darin beispielsweise Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist.
Es ist wahrscheinlich, dass diese Liste ab 2026 ausgeweitet werden wird.
Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung. Der Warenverkehr innerhalb der EU oder innerhalb Deutschlands ist von CBAM nicht betroffen, es gibt hier keinerlei Meldepflichten, auch nicht zwischen Unternehmen.

3. Welche Ausnahmen gibt es, wenn man die betroffenen Waren importiert?

Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind lediglich
  • Kleinmengen: Der Gesamtwert der CBAM-Waren in der Sendung übersteigt 150 EUR nicht. Der Sendungswert selbst ist egal.
  • Waren für den persönlichen Gebrauch im Gepäck von Reisenden sowie
  • Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nr. 1 aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island). Es gibt bislang keine weiteren Länder oder Ursprungswaren, die befreit sind.
  • Waren mit Ursprung in der EU, die in die EU zurückkommen (Rückwaren).
Es gibt also keine Ausnahmeregeln für Unternehmen mit wenigen Importen, nach der bisherigen Fassung der Verordnung müssten alle melden, selbst Privatpersonen.
Wichtig: Der Ursprung der eingeführten Waren muss künftig bekannt sein. Er bestimmt sich nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Zollkodex der Union.

4. Welche Pflichten ergeben sich für importierende Unternehmen?

Am 15. September 2023 wurde die CBAM-Durchführungsverordnung 2023/1773 im Amtsblatt der EU L228 in allen Amtssprachen veröffentlicht. Die Durchführungsverordnung legt die Berichtspflichten für Importeure detailliert dar. Praxisrelevante Bagatellgrenzen und Vereinfachungsmöglichkeiten gibt es faktisch keine. Warum keine relevanten Bagatellgrenzen in die Gesetzgebung aufgenommen worden sind, obwohl dies im Rahmen der Anhörung mehrfach vorgeschlagen worden ist und der Kreis der betroffenen Importeure durch die Ausweitung der Produkte auf Enderzeugnisse massiv ausgeweitet worden ist, kann die EU-Generaldirektion TAXUD gerne direkt beantworten. Gerne können Sie TAXUD ebenfalls kontaktieren, falls Sie die Frist zu kurzfristig finden. Antworten auf einige häufig gestellte Fragen hat TAXUD zusammengestellt.

5. Was gilt in der Übergangsphase 2023-2025?

Die Einführung von CBAM erfolgt schrittweise seit dem 1. Oktober 2023 mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025 (insbesondere Art. 32 und 35 (1) und (2)). Der Übergangszeitraum dient vor allem dazu, Daten und Erfahrungen zu sammeln, um die Abläufe für die Implementierungsphase tatsächlich praxistauglich gestalten zu können. Finanzielle Ausgleichszahlungen entstehen in dieser Phase noch nicht.
In der Importzollanmeldung selbst müssen keine Angaben zu CBAM gemacht werden. Es ist vorgesehen, dass der  Importeur von seiner CBAM-Meldepflicht durch den Zollbescheid informiert wird. Der Zoll informiert.
Die EU hat Leitlinien für EU-Importeure in englischer Sprache veröffentlicht, darin wird das System erläutert. Berichtspflichtig ist der Zollanmelder oder falls der Zollanmelder nicht in der EU ansässig ist, dessen indirekter Vertreter.
Die Pflicht während des Übergangszeitraums besteht aus folgenden Punkten:
  • Registrierung im vorläufigen CBAM-Register
  • Berechnung/Dokumentation der Emissionen
  • Erstellung des Quartalsberichts

6. Wie registriere ich mich im CBAM-Register?

Die CBAM-Quartalsberichte müssen in das vorläufige CBAM-Register (provisional CBAM registry) hochgeladen bzw. im Register erstellt werden. Eine Anleitung zum CBAM-Register haben wir hinterlegt. Die Berichtsstruktur, ein Beispiel und das Handbuch sind auf der Seite der EU-Kommission enthalten. Bislang gibt es nur Dokumente in englischer Sprache.
Der Zugang zum CBAM-Register muss authentifiziert werden. In Deutschland erfolgt das über das Zoll-Portal laufen. Hintergrund ist, dass die erforderlichen Verknüpfungen mit den EU-Identitätsmanagement im Zoll-Portal durch den Zugang zum EU-Trader-Portal bereits umgesetzt sind. Hilfestellungen zur Registrierung finden Sie hier. Im Zoll-Portal registrieren sich Unternehmen dann noch im EU-Trader-Portal.
Die Zugangsvoraussetzungen und -wege werden identisch mit denen des Trader-Portal der EU sein. Dies bedeutet, Unternehmen benötigen ein Unternehmenskonto im Zoll-Portal auf substantiellen Vertrauensniveau (ELSTER) sowie eine aktive EORI-Nummer für dieses Unternehmen. Bereits bestehende Zugänge können natürlich für CBAM genutzt werden Falls Importeure/CBAM-Melder noch nicht über diese Voraussetzungen verfügen, sollten sie diese beantragen.
Wichtig: Da die Authetisierung über das Zoll-Portal erfolgt muss im CBAM-Register Zoll und nicht CBAM ausgewählt werden.
Die DEHSt bietet Informationen zu CBAM selbst und zur Teilnahme. Informationen, wie der Zugang zum Register erfolgen wird, müssen noch ergänzt werden. Einzelfragen werden dort aktuell nicht beantwortet.

7. Ermittlung der Emissionen

Der Importeur muss die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, ermitteln bzw. dokumentieren. Dies ist nur mit den entsprechenden Daten des ausländischen Herstellers möglich. Damit diesen verständlich gemacht werden kann, welche Daten der Importeur benötigt, hat TAXUD Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern sowie eine Excel-Vorlage zur Abfrage der erforderlichen Daten innerhalb der Lieferkette vorbereitet. In der Excel-Vorlage wird die Berechnung auf Basis der Durchführungsverordnung abgebildet. Die dunkelgelben Felder wären durch den Lieferanten auszufüllen.
Neben der EU-Berechnungsmethode sind auch weitere Methoden möglich. In Artikel 4 der Durchführungsverordnung sind die unterschiedlichen Berechnungsmethoden aufgeführt.
In Anhang IV der Durchführungsverordnung (ab Seite 181 Amtsblatt/Seite 88 PDF-Dokument) ist der Inhalt der empfohlenen Mitteilung von Anlagenbetreibern an berichtspflichtige Anmelder enthalten. Das sind die Daten, die vom ausländischen Lieferanten/Hersteller benötigt werden.
Dazu gehören neben genauen Angaben zum Produktionsort (beispielsweise geografische Koordinaten der Anlage) folgende Informationen:
  1. Produktionsverfahren
  2. spezifische graue direkte Emissionen (pro KN-Code, ggf. zusammengefasst), Angaben zur Methodik
  3. indirekte graue Emissionen
  4. Sektorspezifische Angaben
Für die ersten drei Quartalsberichte, also für den Zeitraum bis 30. Juni 2024 sind Schätzungen bzw. Standardwerte zulässig. Diese Standardwerte (default values transitional period) wurden Ende Dezember 2023 veröffentlicht und sollten auch im CBAM-Meldeportal hinterlegt sein.
Wie man damit umgehen soll, falls auch ab Juli 2024 keine Informationen des ausländischen Herstellers vorliegen, ist offen. Auch dies kann die EU-Generaldirektion TAXUD gerne direkt beantworten. Bis Ende 2024 sind unterschiedliche Berechnungsmethoden des ausländischen Herstellers möglich. Ab 2025 gilt nur noch die EU-Berechnungsmethode (abgebildet in der Excel-Vorlage), diese gleicht der Berechnung im Europäischen Emissionshandel (ETS). 

8. Pflicht zur quartalsweisen Vorlage eines „CBAM-Berichts“

Spätestens einen Monat nach Quartalsende, also erstmalig Ende Januar 2024, muss eine Meldung im CBAM-Register durch den Importeur oder einen Vertreter mit folgenden Angaben erfolgen:
  • die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt;
  • die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder für andere Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang III bzw. in der Durchführungsverordnung beschriebenen Methode, sowie die gesamten indirekten Emissionen;
  • Alternative: Verwendung von Standardwerten bis 30.6.2024, bereitgestellt von der EU-Kommission Ende Dezember 2023
  • Die erforderlichen Daten des ausländischen Lieferanten finden sich in Anhang IV der Durchführungsverordnung (Inhalt der empfohlenen Mitteilung von Anlagenbetreibern an berichtspflichtige Anmelder)
  • sofern vorhanden, den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs.
Die Berichtsstruktur, ein Beispiel und das Handbuch sind auf der Seite der EU-Kommission enthalten. Daten können grundsätzlich im Portal nach der Freischaltung durch die zuständige nationale Behörde Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) ab 1. Januar 2024 eingegeben werden.
Diese Meldepflichten gelten nicht für die Einfuhr von Veredelungserzeugnissen aus dem Verfahren der passiven Veredelung (Artikel 259 UZK) sowie Rückwaren im Sinne von Artikel 203 UZK.
Es gibt nach wie vor erhebliche Unklarheiten welche Daten genau in welcher Form benötigt werden. Im Bereich Guidance sind Leitlinien für EU-Importeure, für ausländische Produzenten (Anlagenbetreiber) sowie ein Berechnungsschema (Excel-Template) enthalten. Wir haben eine Übersetzung der Guidance sowie konkrete Berechnungs- und Ausfüllbeispiele angemahnt. Erforderliche Daten vom Lieferanten sind in Anhang IV der Durchführungsverordnung zusammengestellt. Es ist schwer, sich auf die Regelung vorzubereiten. Daher liegt es nahe, den eigenen Aufwand an die Bedeutung dieser Importe für das eigene Unternehmen zu knüpfen.

9. Schulungsangebote und FAQs der EU-Kommission

Die EU-Kommission bietet eLearnings an, außerdem können die Aufzeichnnungen der Webinare zu den einzelnen Warenbereichen und zum Register im Customs & Tax EU Learning Portal  auf Englisch abgerufen werden. Es gibt auch eine kurze englische Einführung (Nanolearning).
Hilfreich zu wissen:
  • In den bereitgestellten Kursen kann über die “Course Map” navigiert werden
  • In Kapitel 3 finden sich die Informationen zur warenspezifischen Berechnung der Emissionen
  • In Kapitel 4 finden sich Informationen zum Bericht und wie eine Meldung durchgeführt werden soll
Veranstaltungen zum Thema CBAM finden Sie in einer Zusammenstellung der DIHK sowie bei der GTAI.
Am 18. Januar 2024 bietet die IHK Düsseldorf in Kooperation mit der IHK Region Stuttgart ein Webinar an.
Antworten auf einige häufig gestellte Fragen hat TAXUD zusammengestellt. Weitere FAQs stellt auch die GTAI bereit.

10. Implementierungsphase ab 2026

Mit Ablauf der Übergangsphase ab 2026 gelten weitergehende Verpflichtungen für Importeure:
  • Beantragung einer CBAM-Anmeldeberechtigung als „zugelassener Anmelder“ am Ort der Niederlassung. Die betroffenen Waren dürfen dann nur noch von „zugelassenen Anmeldern“ in das Zollgebiet der Union eingeführt werden. Die Anmeldeberechtigung soll ab 2025 beantragt werden können, Einzelheiten sind noch unklar.
  • Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der Einfuhrware in die EU.
  • Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten bei der zuständigen CBAM-Behörde, die zur Deckung der eingebetteten direkten und voraussichtlich auch indirekten Emissionen erforderlich sind.
  • Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 31.05. jedes Kalenderjahres für die mit dem vorausgehenden Kalenderjahr importierten Güter verbundenen Emissionen.
  • Überprüfung der Angaben der CBAM-Erklärung durch eine akkreditierte Prüfstelle (aktuell noch unklar, wer hierfür zuständig sein wird).
Die genauen Anforderungen und Prozesse im Rahmen der Meldepflichten sind noch nicht abschließend und können sich im Laufe des EU-Gesetzgebungsprozesses ändern.
Vor Ablauf des Übergangszeitraums wird die Kommission prüfen, ob der Anwendungsbereich auf andere Güter ausgedehnt werden soll, einschließlich organischer Chemikalien und Polymere. Bis 2030 sollen alle Güter einbezogen werden, die unter den EU-Emissionshandel fallen. Die Kommission wird auch die Methode für das Erheben indirekter Emissionen überprüfen und die Möglichkeit, mehr nachgelagerte Produkte einzubeziehen.
Bis Ende 2027 will die Europäische Kommission eine vollständige Überprüfung der CBAM vornehmen. Einbezogen werden sollen dabei auch mögliche Fortschritte bei den internationalen Verhandlungen über den Klimawandel sowie die Auswirkungen auf die Einfuhren aus Entwicklungsländern, insbesondere aus den am wenigsten entwickelten Ländern (LDCs).

11. Wie können sich importierende Unternehmen vorbereiten?

Betroffenheit prüfen:
  • Importieren Sie die in Anhang I der EU-Verordnung genannte Waren (die Warennummer ist maßgeblich und nichts anderes!) aus Staaten außerhalb der EU (normales Importverfahren Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr)?
  • Es ist keine Rückware, die Waren haben keinen Ursprung in Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein oder EU?
  • Dann sind Sie von CBAM betroffen
Was ist zu tun:
  • Festlegung der innerbetrieblichen Zuständigkeiten für die Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten. Je nach Bedeutung/Menge dieser Importe hat das Thema eine sehr unterschiedliche Priorität für die einzelnen Unternehmen. Registrierung im vorläufigen CBAM-Register (provisional CBAM registry) Einzelheiten zum Zugang werden von der Deutschen Emissionshandelsstelle noch veröffentlicht (Stand 2.1.2024)
  • Nutzen Sie die e-Learning-Angebote der EU-Kommission sowie die FAQs der Kommission, diese sorgen für etwas mehr Klarheit.
  • Stellen Sie die Daten Ihrer Zollanmeldungen zusammen: Zusammenstellung der Importe nach Sendung, Ware,  Ursprungsland, ggf. Produktionsstätte, sofern bekannt.
  • Von zentraler Bedeutung: Abstimmung mit Lieferanten hinsichtlich der Kalkulation der CO2-Emissionen. Große ausländische Hersteller beschäftigen sich mit dem Thema, da alle EU-Importeure mit diesem Thema auf sie zukommen (werden). Erforderliche Daten vom Lieferanten sind in Anhang IV der Durchführungsverordnung zusammengestellt. Vieles ist immer noch unklar. Weiterführende Informationen enthalten die Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern.
  • Zudem hat die EU eine Excel-Vorlage zur Abfrage innerhalb der Lieferkette bereitgestellt. Hier geht es um die ab 2025 vorgeschriebene Berechnungsmethode. Falls keine Werte vorliegen oder der Lieferant diese nicht mitteilt oder mitteilen kann, können zumindest kurzfristig Standardwerte verwendet werden, die im Meldeportal hinterlegt werden sollen. Bis Ende 2024 sind unterschiedliche Berechnungsmethoden des ausländischen Herstellers zulässig.
  • Wann lohnt sich eine Berechnung/exakte Ermittlung gemäß Anhang IV der Verordnung, wann ist die Verwendung (höherer) Standardwerte sinnvoller? Diese Frage stellt sich ab 2026, sobald Zahlungen in einem neuen Rechtsrahmen anfallen werden.
  • Sorgen Sie dafür, dass Sie den nichtpräferenziellen Ursprung dieser Waren kennen. Unbekannter Ursprung geht nicht mehr.
  • Das Thema ist hochkomplex, die Vorbereitungszeit zu kurz und vieles unklar. Worin die Fragen bestehen, erfährt die EU-Generaldirektion TAXUD anscheinend gerne aus erster Hand von Ihnen, nachdem Vorschläge aus der Anhörung nicht umgesetzt worden sind.