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Nr. 5752

Grundlagen

Berufsausbildungsverhältnisse sind hinsichtlich ihrer Kündigung nur bedingt mit Arbeitsverhältnissen zu vergleichen. Zumal der Auszubildende dem Arbeitgeber keine Arbeitsleistung schuldet, sondern vielmehr die Ausbildungsbereitschaft. Aufgrund dieser besonderen Zielrichtung und der Zweckbestimmung des Berufsausbildungsverhältnisses ist eine Kündigung des Auszubildenden nur eingeschränkt möglich.

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Der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.

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Wie in einem klassischen Arbeitsverhältnis, finden auch in der Ausbildung viele der bekannten Gesetze rund um Arbeitsschutz, Kündigung oder Urlaub anwendung. Hinzu kommen Gesetze zum Jungendschutz, der Berufsbildung oder der Ausbildertätigkeit. Hier finden Sie Verlinkungen zu den relevanten Gesetzestexten.

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Am 1. August 2024 ist das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) in Kraft getreten und bringt umfassende Änderungen und Erweiterungen im bestehenden Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit sich.

Damit in einer Ausbildung alles glatt läuft und auch der Lehrauftrag angemessen erfüllt wird, gibt es eine ganze Hand voll rechlticher Rahmenbedingungen: Vom Ausbildungsvertrag, Probezeit und Vergütung bis hin zur Teilzeitausbildung, Kündigung oder Prüfung. Hier haben wir alles kurz und bündig zusammengefasst.

Hier finden Sie eine Übersicht über die Anrechnung von Sachbezügen auf den Vergütungsanspruch von Auszubildenden im Rahmen von § 17 Absatz 6 BBiG für das Jahr 2025.

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Bei Konflikten in der Ausbildung unterstützt der Schlichtungsausschuss der IHK Fulda dabei, eine Einigung zu erzielen – bevor rechtliche Schritte nötig sind.

Üblich ist eine Berufsausbildung in Vollzeit. Grundsätzlich ist es aber auch möglich, eine Ausbildung auch in Teilzeit zu absolvieren.